Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts. Группа авторов

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Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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Regelungen zu:BayernPreußenBaden
Bekenntnisfreiheit, freie ReligionsausübungJaJaJa
Organisation der DiözeseJaJaJa
Kirchliches EigentumJaJaJa
Staatliche DotationenJaJaJa
KirchensteuerJaNeinNein
Kirchliches Amta) Geistliches Amtb) allgemeinc) BischofsamtJaJaJaJaJaJaJaJaJa
PriesterausbildungJaJaJa
LehrerausbildungJaNeinJa
ReligionsunterrichtJaNeinJa
OrdenJaNeinJa
AnstaltsseelsorgeJaNeinNein
Politische KlauselJa
FreundschaftsklauselJaJaJa
RatifizierungJaJaJa

      Neben den institutionellen Regelungen für die katholische Kirche in Deutschland, die vor allem die innere Organisation der Kirchen mit Blick auf ihren Rechtsstatus in der säkularen Gesellschaft im Blick haben, sind für die Gesellschaft vor allem die Bestimmungen über den Religionsunterricht von Bedeutung. Dieser ist zwar auch durch das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 verfassungsrechtlich verankert, die konkordatären Regelungen treffen aber darüber hinaus wichtige Weichenstellungen, die vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung dieses Faches in einer sich wandelnden Gesellschaft nicht aus dem Blick gelassen werden dürfen.

       Spezielle Regelungen über den Religionsunterricht an Schulen

Regelungen zu:BayernPreußenBaden
Religionsunterricht ordentliches LehrfachJaNeinJa
Kirchliche Richtlinien für Bestellung von ReligionslehrernJaNeinJa
Missio canonicaJaNeinNein
Kirche bestimmt Inhalt des ReligionsunterrichtsJaNeinNein
Kirche hat Aufsicht über ReligionsunterrichtJaNeinNein
Privatschulen (Konfessionsschulen)JaNeinNein

      Die Länderkonkordate beinhalten nicht nur sachliche Regelungen über die klassischen Res mixta des deutschen Staatskirchenrechts, sondern auch Bestandsgarantien über die Diözesanzirkumskription. Das ist vor allem vor dem Hintergrund des rechtlichen Status der Bistümer als Körperschaften des öffentlichen Rechts wichtig. Über die Freundschaftsklauseln in den Länderkonkordaten (Art. 15 § 1 BayK; Art. 13 PrK; Art. XII BadK) und im Reichskonkordat (Art. 33 S. 2 RK) ist aber zugleich sichergestellt, dass die dort gefundenen Regelungen nicht für die Ewigkeit fixiert, sondern im gegenseitigen Einvernehmen an die Erfordernisse der Zeit angepasst werden können.

       Regelungen über die Zirkumskription und Organisation der Diözesen

Regelungen zu:BayernPreußenBaden
Bleibt erhalten wie im Konkordat von 1817 beschrieben.Bleibt erhalten, wie in den Bullen von 1821/1824/1827 beschrieben, mit Änderungen in Art. 2.Bleibt erhalten, wie in den Bullen von 1821/1827 beschrieben.

      Das Reichskonkordat kam in einer politisch höchst brisanten Situation zustande. Der Nationalsozialismus hatte die Macht in Deutschland übernommen. Die Anweisungen der Fuldaer Bischofskonferenz vom 10.2.1931, die vor dem Nationalsozialismus eindringlich warnte, solange er „kulturpolitische Auffassungen kundgibt, die mit der katholischen Kirche nicht vereinbar sind,“55 manövrierten die katholische Kirche in die Opposition. Mit der Wahl Hitlers zum Reichskanzler am 30.1.1933 wurde Hitler legales Staatsoberhaupt, der Anspruch auf staatsbürgerlichen Gehorsam hatte. Die Katholiken waren nun zwischen Glaubenstreue und staatsbürgerlichem Gehorsam hin und her gerissen. Der Episkopat wurde durch diese Situation gedrängt, seine Verurteilung zurückzunehmen. Hitler sicherte der Kirche in seiner Regierungserklärung vom 27.2.1933 die Unantastbarkeit ihrer Rechte zu. Für Hitler war das Reichskonkordat 1933 ein weiterer Baustein für die Anerkennung durch die katholische Bevölkerung56 auf dem Weg zur Einigung der Nation im Einheitsstaat. Mit dem Konkordat verband Hitler die Hoffnung auf den Gewinn der katholischen Bevölkerung. Die Anerkennung Roms, in Form eines Reichskonkordates, sollte die Eingliederung der katholischen Volksteile erleichtern.57 Weiter versprach sich Hitler durch das RK „außenpolitischen Prestigegewinn“. Die Kirche war nun Verhandlungspartner des ansonsten außenpolitisch beargwöhnten Regimes. Das Reichskonkordat wurde aus kirchlicher Perspektive als concordatum defensionis abgeschlossen.58 Es ist aber im Verlauf der Zeit in der Bundesrepublik, als dem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches zum concordatum amicabilis geworden. Die Frage, ob ein Vertrag, den die katholische Kirche mit einem diktatorischen Unrechtsregime geschlossen hat, überhaupt fortgelten könne, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Konkordatsurteil entschieden. Dort heißt es, dass das Reichskonkordat durch den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seine Geltung nicht verloren habe. Vertragspartner des Heiligen Stuhles sei das Deutsche Reich gewesen. Die Vertragsschließenden hätten eine Dauerregelung gewollt. Daher könne das von den Gegnern der Weitergeltung des Reichskonkordats vorgebrachte Argument, das Konkordat gelte nur für die Dauer des nationalsozialistischen Systems, nicht überzeugen. Wie das Gericht in seiner umfangreichen Urteilsbegründung ausgeführt hat, hatten die Konkordatsparteien weder an der völkerrechtlichen noch an der innerstaatlichen Gültigkeit des Reichskonkordats gezweifelt, auch wenn es von dem nationalsozialistischen Regime in zunehmendem Maße missachtet – und von der Kirche von Anfang an nicht als ein concordatum amicitiae, sondern als concordatum defensionis betrachtet worden sei.59

      Aufgrund der durch das Grundgesetz in Art. 30 konstituierten Kulturhoheit der Länder, gehören die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung überwiegend zur Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Dies gilt auch für das Konkordatsrecht. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der in ihr begründeten Kulturhoheit der Länder ist jedes Bundesland zum Abschluss von Konkordaten mit dem Heiligen Stuhl und von Kirchenverträgen mit den evangelischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften legitimiert. Von dieser Möglichkeit hat die Mehrzahl der Bundesländer einen regen Gebrauch gemacht. Dies hat dazu geführt, dass gegenwärtig in keinem Staat der Welt das Staatskirchenvertragsrecht in so starkem Maße entwickelt ist wie in der Bundesrepublik Deutschland.60 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Religions- und Staatskirchenrechts sind im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geregelt.61 Die Bestimmungen des Reichskonkordats gelten für den Bereich der gesamten Bundesrepublik Deutschland und für West-Berlin, sofern nicht in den vor dem Reichskonkordat abgeschlossenen Länderkonkordaten abweichende Regelungen enthalten sind oder die Länder nach Abschluss des Reichskonkordats in einzelnen

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