Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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und Stellungnahme bedeutet indes nicht, dass beide Handlungsformen rechtlich irrelevant sind. Vielmehr können sie in folgenden Fällen durchaus rechtlich erheblich sein:

      634

      

      Soweit nach Maßgabe des Primärrechts eine Stellungnahme von Unionsorganen i.R.e. → Rechtsetzungsverfahrens eingeholt werden muss, bildet die Stellungnahme einen notwendigen Bestandteil eines ordnungsgemäßen Rechtsetzungsverfahrens und ist insoweit rechtlich erheblich, als die Nichteinholung der Stellungnahme zu einem verfahrensfehlerhaften Rechtsetzungsverfahren führt. Dies gilt z.B. für die begründete Stellungnahme der Kommission nach Art. 258 AEUV.

      635

      

      Des Weiteren ist die Empfehlung rechtlich relevant, soweit sie nach Maßgabe des Primärrechts eine sog. verfahrenseinleitende Empfehlung oder eine sog. verfahrensabschließende Empfehlung darstellt. Das Vorliegen einer verfahrenseinleitenden Empfehlung ist Voraussetzung für das Tätigwerden eines anderen Unionsorgans (z.B. Art. 121 Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 AEUV). Eine verfahrensabschließende Empfehlung ist für die Auslegung von Rechtsvorschriften beachtlich. Wegen Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Empfehlung zu beachten. Die mitgliedstaatlichen Gerichte müssen sie zur Auslegung mitgliedstaatlicher Vorschriften heranziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.1989, C-322/88 – Grimaldi –, Rn. 18).

      636

      Schließlich können die Empfehlung und Stellungnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes zu einer Selbstbindung ihres Urhebers führen, sofern der Adressat den Inhalt des unverbindlichen Rechtsakts seinem Verhalten zugrunde gelegt hat.

      E › Entwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl)

      I.Überblick637 – 643

      II.Historische Entwicklung644 – 652

      III.Ziele und Grundprinzipien der EZ653 – 667

       1.Ziele653 – 661

       a)Armutsbeseitigung654

       b)Nachhaltige Entwicklung655 – 657

       c)Förderung von Demokratie, guter Staatsführung (good governance) und Menschenrechten658 – 661

       2.Grundprinzipien662 – 667

       a)Komplementarität662

       b)Kohärenz663

       c)Koordination664, 665

       d)Multilaterale Zusammenarbeit666, 667

      IV.Instrumente und Institutionen der EZ668 – 686

       1.Handlungsformen der EZ und EU-Entwicklungsverwaltungsrecht668 – 671

       2.Verwaltung und Gesetzgebung in der EZ672 – 677

       a)Verwaltung und Durchführung der EZ durch die Kommission672 – 675

       b)Festlegung des EU-Haushalts durch Rat und Parlament676, 677

       3.Entwicklungsinstrumente des EU-Haushalts678

       4.Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)679, 680

       5.Europäische Investitionsbank (EIB)681 – 683

       6.Besondere handelsrechtliche Instrumente der EU-EZ684 – 686

      Lit.:

      L. Bartels, The Trade and Development Policy of the European Union, EJIL 18 (2007), 715; P. Dann, Entwicklungsverwaltungsrecht, 2012; P. Dann, Europäisches Entwicklungsverwaltungsrecht, in: J. Terhechte (Hrsg.), Verwaltungsrecht der EU, 2011, § 34; L. Müller, Europäisches Entwicklungsrecht, in: P. Dann/S. Kadelbach/M. Kaltenborn (Hrsg.), Entwicklung und Recht, 2014, 677.

      EEntwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl) › I. Überblick

      637

      Die Entwicklungszusammenarbeit (EZ) der EU (auch: Gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit) ist in den Art. 208–211 AEUV geregelt. Im Jahr 2016 war die EU (nach Angaben der EU-Kommission vom April 2017) mit Unterstützungsleistungen i.H.v. 75,5 Mrd. €, einschließlich der jeweiligen Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten, die weltweit größte Akteurin der Entwicklungshilfe. Dies entspricht 0,51 % ihres Bruttonationaleinkommens

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