Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Art. 18 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 67 S. 1 UmwG sind im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme die Nachgründungsregeln des § 52 Abs. 3, 4, 6–9 AktG entsprechend anwendbar, wenn der Verschmelzungsplan in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der übernehmenden Gesellschaft beurkundet wird.[78] In diesen Fällen hat vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft deren Aufsichtsrat den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten. Außerdem muss vor der Beschlussfassung eine Nachgründungsprüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattfinden.[79]

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die Identität und Struktur der sich verschmelzenden Gesellschaften, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

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      In der Praxis steht die Wahl des Zeitpunkts der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, im Zusammenhang mit der Frage, wann die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung durchgeführt werden sollten. Bei größeren (insbesondere börsennotierten) Publikumsgesellschaften bietet es sich aufgrund der Ungewissheit über das Zustandekommen des Verschmelzungsbeschlusses und der Gefahr zeitlicher Verzögerungen wegen etwaiger Anfechtungsklagen an, zunächst den Hauptversammlungsbeschluss zu fassen und erst danach die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung durchzuführen. Dies gewährleistet, dass Anfechtungsprozesse parallel zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren erledigt werden können und den zeitlichen Ablauf der Verschmelzung nicht zwingend verzögern. In kleineren Gesellschaften kann es demgegenüber

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