Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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die Kompetenz des für diese zuständigen Registergerichts.

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      Nach Art. 28 SE-VO wird die Durchführung der Verschmelzung für jede sich verschmelzende Gesellschaft nach den entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats offen gelegt. Für jede sich verschmelzende deutsche Gesellschaft wird also die Verschmelzung in ihr jeweiliges Handelsregister eingetragen. Da die Verschmelzung bereits wirksam geworden ist, kommt dieser Eintragung nur noch Publizitätswirkung zu.

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      Hinsichtlich der Wirkungen ist zwischen den Verschmelzungsarten zu unterscheiden:

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      Bei der Verschmelzung durch Neugründung geht nach Art. 29 Abs. 2 SE-VO bei Wirksamwerden der Verschmelzung das gesamte Aktiv- und Passivermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu entstehende SE über, werden die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften Aktionäre der SE und erlöschen die sich verschmelzenden Gesellschaften.

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      Im Hinblick auf den supranationalen Charakter der Verschmelzung können die zu § 20 UmwG hinsichtlich des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge entwickelten Grundsätze nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr sind nach Art. 29 Abs. 3 SE-VO nationale Besonderheiten anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wirksamkeitsanforderungen für die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten zu beachten.

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      Wie im deutschen Umwandlungsrecht werden die Minderheitsaktionäre der beteiligten deutschen Rechtsträger – neben den Mitwirkungsrechten bei den Verschmelzungsbeschlüssen – zum einen durch die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses und zum anderen durch ein Barabfindungsangebot im Verschmelzungsplan, das ebenfalls durch ein Spruchverfahren überprüft werden kann, geschützt. Im Hinblick auf den supranationalen Charakter der Verschmelzung unterliegt die Anwendbarkeit dieser Verfahren allerdings gewissen Einschränkungen.

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