Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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zu erstatten. Aus dem Schriftformerfordernis ergibt sich, dass der Gründungsprüfungsbericht persönlich zu unterzeichnen ist, und zwar wegen der Gesamtzuständigkeit der verpflichteten Organe durch sämtliche[140] Mitglieder. Der Gründungsprüfungsbericht muss alle Umstände enthalten, die Gegenstand der Prüfung waren.[141]

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      Das Rechtmäßigkeitskontrollverfahren ist bei der SE zweistufig ausgestaltet. Grund hierfür ist der supranationale Charakter der Verschmelzung. Jeder Mitgliedstaat kann die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsverfahrens nur insoweit überprüfen, als neben den Regelungen der SE-VO das eigene nationale Umwandlungs- und Aktienrecht Anwendung findet. Die Abgrenzung und Reichweite der Rechtmäßigkeitskontrollen nach Art. 25 bzw. 26 SE-VO korrespondiert konsequent mit den materiellen Verweisungsnormen in Art. 15 Abs. 1 bzw. 18 SE-VO.

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      Die erste Stufe der Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Art. 25 SE-VO geregelt und bezieht sich auf die Verfahrensabschnitte der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften. Ebenso wie Art. 18 SE-VO für die betreffenden Verfahrensabschnitte auf das jeweils einschlägige nationale Verschmelzungsrecht verweist, ordnet Art. 25 Abs. 1 SE-VO die Rechtmäßigkeitskontrolle durch den jeweiligen Sitzstaat und die Anwendbarkeit des jeweils einschlägigen nationalen Prüfungsrechts an. Dadurch ist sichergestellt, dass die für die Prüfung zuständige Stelle die Einhaltung der anwendbaren materiellen Vorschriften auch tatsächlich überprüfen kann.

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      Nach Art. 68 Abs. 2 SE-VO i. V. m. §

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