Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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in der Rechtsform einer GmbH bestehen diese Anforderungen – im Hinblick auf die besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter nach § 51a GmbHG – nicht, wenngleich die Auslegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gründungsgesellschaften[270] und eine unaufgeforderte Erläuterung des Gründungsplans regelmäßig empfehlenswert sein dürfte.[271] Sowohl für die AG als auch für die GmbH erstreckt sich das Auskunftsrecht der Aktionäre bzw. Gesellschafter auf alle für die Holdinggründung wesentlichen Angelegenheiten auch der anderen Gründungsgesellschafter.[272]

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      Anschließend hat im dualistischen System der Aufsichtsrat die ersten Mitglieder des Vorstands nach Art. 39 Abs. 2 SE-VO zu bestellen, im monistischen System der Verwaltungsrat die ersten geschäftsführenden Direktoren nach § 40 Abs. 1 SEAG.

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      Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 30 Abs. 1 AktG erfolgt die Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer der Holding-SE, also die Gründungsgesellschaften. Die Bestellung hat in notarieller Form zu erfolgen. Empfehlenswert ist die Bestellung im Gründungsplan.

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      Nach erfolgter Zustimmung zum Gründungsplan können die Gesellschafter der Gründungsgesellschaften ihre Gesellschaftsanteile in zwei Stufen in die zu gründende Holding-SE einbringen. Zunächst steht allen Gesellschaftern der Gründungsgesellschaften eine Einbringungsfrist von drei Monaten zur Verfügung, ihre Gesellschaftsanteile in die zu gründende Holding-SE einzubringen. Wenn danach feststeht, dass die Gründungsvoraussetzungen erfüllt sind, steht den Gesellschaftern, die sich bis dahin nicht an dem Anteilstausch beteiligt haben, eine weitere Nachfrist von einem Monat zur Verfügung.

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      Mangels konkretisierender Regelungen in der SE-VO richtet sich die Einbringung der Aktien bzw. Geschäftsanteile

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