Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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in Deutschland geltenden Spruchverfahrens nicht zu, können Anfechtungsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss auch auf die Behauptung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses gestützt werden.[342] Der Gründung einer Holding-SE droht in diesen Fällen das Damoklesschwert des Scheiterns, zumindest das Damoklesschwert „räuberischer Gesellschafter“.

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      Die Barabfindung, die die Verhältnisse der Gründungsgesellschaft im Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses berücksichtigen muss, ist gem. §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 SEAG nach Ablauf des Tages, an dem die Holding-SE in ihrem Sitzstaat eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Angemessenheit der anzubietenden Barabfindung ist nach §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SEAG durch Holdingprüfer entsprechend §§ 10–12 UmwG zu prüfen, sofern die Berechtigten nicht auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht in notariell beurkundeter Form verzichten.

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      Die widersprechenden Aktionäre können nach §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 2 SEAG das Barabfindungsangebot nur binnen zwei Monaten nach Eintragung und Bekanntmachung der Holding-SE annehmen. Im Falle eines Spruchverfahrens läuft die Annahmefrist zwei Monate nach der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger ab. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Das Barabfindungsangebot kann formlos angenommen werden. Die Übertragung der Aktien erfolgt Zug um Zug gegen Erhalt der Abfindung zwischen dem widersprechenden Aktionär und der Gründungsgesellschaft. Möchte der Aktionär seine Aktien zwischen Fassung des Zustimmungsbeschlusses und Ablauf der Annahmefrist anderweitig veräußern, setzt die Regelung in §§ 7 Abs. 6, 9 Abs. 2 SEAG etwaige Verfügungsbeschränkungen bei der Gründungsgesellschaft außer Kraft.

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      Nach §§ 7 Abs. 7 S. 3, 9 Abs. 2 SEAG können auch Gesellschafter einer ausländischen Gründungsgesellschaft unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO ein Spruchverfahren vor einem deutschen Gericht einleiten, wenn ihr nationales Recht ebenfalls ein derartiges Verfahren vorsieht und zudem die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist. Gesellschafter einer Gründungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat, der ein Spruchverfahren nicht kennt, können sich an dem deutschen Spruchverfahren nicht direkt beteiligen. Ihre wirtschaftlichen Interessen werden dadurch geschützt, dass sie nach § 6a SpruchG durch einen gemeinsamen Vertreter am Spruchverfahren beteiligt werden, der durch das Gericht auf Antrag bestellt wird.

      3III › 3. Tochter-SE

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3.1 Vorbereitungsphase

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