Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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das Verfahren zur Gründung einer Tochter-SE einen Gründungsplan i.e.S. nicht vorsieht, beginnt die Vorbereitungsphase mit der bloßen Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochter-SE durch die Gründer.[353] Eine derartige Vereinbarung ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gründung und in den Gründungsvorschriften nicht einmal vorgesehen, jedoch in § 4 Abs. 2 S. 3 SEBG vorausgesetzt.

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die Identität und Struktur der Gründer und ihrer in die Tochter-SE einzubringenden Tochtergesellschaften und Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

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3.2 Gründungsphase

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      Soweit eine Sachgründung vorliegt, müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG zusätzlich der Gegenstand der Sacheinlage, die Person des Gründers, der die Sacheinlage leistet, und der Nennbetrag bzw. die Zahl der dafür zu gewährenden Aktien festgesetzt werden.

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      Im Anschluss an die Bestellung des ersten Aufsichtsrats

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