Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Für den Gründungsprüfungsbericht der externen Gründungsprüfung gelten die Ausführungen zum Gründungsprüfungsbericht der Organmitglieder entsprechend.
3.2.8 Anmeldung der Gründung
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Soweit die Tochter-SE ihren Sitz in Deutschland hat, richtet sich die Anmeldung der Gründung nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO und §§ 3, 21 SEAG, also nach den für eine deutsche AG geltenden Vorschriften. Die Tochter-SE ist von den Gründern sowie von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats[389] bzw. allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und allen geschäftsführenden Direktoren[390] zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[391] Eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Anmeldung ist unzulässig.[392]
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Eine Bargründung darf erst angemeldet werden, wenn der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht, wobei der eingeforderte Betrag mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrags und 100 % eines etwaigen Agios umfassen muss.[393] Im Falle einer Sachgründung darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn sämtliche Sacheinlagen geleistet, also die entsprechenden Einbringungsverträge wirksam geschlossen sind. In der Anmeldung ist zu erklären, dass der eingeforderte Betrag eingezahlt worden ist, und ein Nachweis[394] zu erbringen, dass der Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht.[395] Das Gleiche gilt bei der Sachgründung für die Leistung der Sacheinlagen, wobei zusätzlich erklärt werden muss, dass geringster Ausgabebetrag und Agio durch den Wert der Sacheinlagen gedeckt sind.[396] Außerdem sind die Versicherungen nach § 37 Abs. 2 AktG abzugeben. Zudem sind nach § 37 Abs. 3, 5 AktG, § 21 Abs. 2 SEAG mit der Anmeldung die Vorstandsmitglieder bzw. geschäftsführenden Direktoren mit ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis anzugeben. Nach § 37 Abs. 4 AktG, § 21 Abs. 2 SEAG sind die dort genannten Anlagen beizufügen, insbesondere die Gründungsurkunde und die Satzung, etwaige Verträge über Sondervorteile, im Falle einer Sachgründung die Einbringungsverträge, die Urkunden über die Bestellung der Organmitglieder, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfungsberichte. Schließlich ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 SE-VO ein Nachweis über die Vereinbarung der Arbeitnehmerbeteiligung vorzulegen oder, soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, ein Nachweis, dass die Verhandlungen nicht aufgenommen bzw. abgebrochen wurden oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist.
3.2.9 Eintragung, Offenlegung, Bekanntmachung
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Ergibt die Prüfung durch das Registergericht gem. § 38 AktG, dass die Tochter-SE ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist und darüber hinaus die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 SE-VO erfüllt sind, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 14, 39 AktG, §§ 8 ff. HGB in das Handelsregister eingetragen, und zwar nach § 3 Abs. 3 HRV in Abteilung B. Mit Eintragung entsteht die Tochter-SE.[397]
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Nach Art. 13 SE-VO i. V. m. § 10 HGB ist die Eintragung der Tochter-SE durch das Registergericht ihres Sitzes bekannt zu machen. Anschließend ist die Eintragung der SE nach Art. 14 Abs. 1 SE-VO mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union[398] zu veröffentlichen; diese Bekanntmachung muss die Firma der SE, die Handelsregisternummer, Datum und Ort der Handelsregistereintragung, Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung sowie den Sitz und den Geschäftszweig der SE enthalten.
4. Umwandlung
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Das Verfahren zur Gründung einer SE durch Umwandlung einer AG[399] ist in Art. 37 SE-VO geregelt. Es ist dem deutschen Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG vergleichbar. Da eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat im Zuge der Umwandlung nicht zulässig ist,[400] kann eine AG mit Sitz in Deutschland lediglich in eine deutsche SE umgewandelt werden.
4.1.1 Umwandlungsplan
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Nach Art. 37 Abs. 4 SE-VO hat der Vorstand der umzuwandelnden AG einen Umwandlungsplan aufzustellen. Dieser Umwandlungsplan ist nicht beurkundungspflichtig, da sich ein solches Formerfordernis weder aus der SE-VO noch aus den anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts ergibt.[401] In Anbetracht der verbleibenden Rechtsunsicherheit kann es aus Vorsichtsgründen empfehlenswert sein, das Beurkundungserfordernis vorab mit dem Registergericht abzustimmen.
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Zum Inhalt des Umwandlungsplans schweigt die SE-VO. Es fehlt auch eine dem Art. 18 SE-VO vergleichbare Verweisungsnorm in nationales Recht, wobei das deutsche Umwandlungsrecht ohnehin einen Umwandlungsplan nicht kennt.[402] Den Inhalt des Umwandlungsplans vollständig der Parteidisposition zu überlassen, könnte zwar damit begründet werden, dass an der Umwandlung nur ein Rechtsträger beteiligt ist und der Inhalt deshalb noch bis zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses leichter zu ändern ist. Dagegen spricht jedoch der Schutz der Aktionäre, dem die Offenlegung des Umwandlungsplans gem. Art. 37 Abs. 5 SE-VO dient. Für die Praxis ist es deshalb empfehlenswert, den Inhalt des Umwandlungsplans an den Vorgaben des § 194 Abs. 1 UmwG zu orientieren.[403] Der Umwandlungsplan sollte deshalb enthalten: die Erklärung, dass die AG in eine SE umgewandelt werden soll; die Firma der neuen SE; die Art und die Anzahl der SE-Aktien, die die Aktionäre durch die Umwandlung für ihre bisherigen Aktien erhalten sollen; die Sonderrechte, die einzelnen Aktionären oder Inhabern besonderer Rechte gewährt werden sollen; die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen; gegebenenfalls die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats.
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Die Satzung der SE ist in der SE-VO zwar nicht ausdrücklich als Mindestbestandteil des Umwandlungsplans vorgesehen. Analog Art. 20 Abs. 1 S. 2 h SE-VO ergibt sich jedoch, dass sie Teil des Umwandlungsplans ist.[404]
4.1.2 Zuleitung an den Betriebsrat
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Fraglich ist, ob der Umwandlungsplan rechtzeitig dem Betriebsrat zuzuleiten ist. Beim deutschen Formwechsel ergibt sich diese Pflicht aus § 194 Abs. 2 UmwG für den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses. Mangels einer Art. 18 SE-VO vergleichbaren Verweisungsnorm kann eine direkte Anwendbarkeit des § 194 Abs. 2 UmwG nur aus den Verweisungen in Art. 15 Abs. 1 SE-VO oder Art. 37 Abs. 7 SE-VO hergeleitet werden, die allerdings kaum einschlägig sein dürften. Darüber hinaus kommt eine analoge Anwendung in Betracht. Da es sich bei der Umwandlung in eine SE um einen rein nationalen Sachverhalt handelt, die SE-VO insoweit bewusst lückenhaft ist[405] und das Schutzbedürfnis des Betriebsrats der Situation beim deutschen Formwechsel vergleichbar ist, spricht mehr dafür, die Regelung des