Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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2.2.4.7 Endgültige Höhe des Grundkapitals
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Erst nach Ablauf der Nachfrist steht die endgültige Höhe des Grundkapitals fest.[306]
2.2.5 Gründungsbericht
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Bei der Gründung einer Holding-SE handelt es sich um eine Sachgründung. Über Art. 15 Abs. 1 SE-VO sind daher die nationalen Vorschriften über Sachgründungen von AG, insbesondere die Regelungen der §§ 32 ff. AktG zu Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Gründungsprüfungsbericht, zu beachten. Anders als bei der Verschmelzung und Umwandlung sind ein Gründungsbericht nach § 32 AktG und eine Gründungsprüfung durch externe Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 2 AktG trotz Holdingbericht und Holdingprüfung nicht entbehrlich. § 75 Abs. 2 UmwG ist weder direkt (mangels Verschmelzung) noch analog anwendbar. § 75 Abs. 2 UmwG liegt der Gedanke zugrunde, dass Gründungsbericht und externe Gründungsprüfung bei übertragenden Kapitalgesellschaften entbehrlich sind, weil die Kapitalaufbringung und -erhaltung aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschriften gesichert ist.[307] Dieser Gedanke trifft für die Holdinggründung nicht ohne weiteres zu. Während bei der Verschmelzung die Gründungsgesellschaften ihr Vermögen einbringen, besteht der Einbringungsgegenstand bei der Holdinggründung in den Anteilen der Anteilsinhaber an den Gründungsgesellschaften. Die Bewertung des Umtauschverhältnisses dieser Anteile am Maßstab ihres Verkehrswerts im Rahmen der Holdingprüfung stimmt nicht zwingend mit der bilanziellen Bewertung im Rahmen des aktienrechtlichen Kapitalschutzes überein. Hinzu kommt, dass Gründungsbericht und externe Gründungsprüfung dem Gläubigerschutz, Holdingbericht und Holdingprüfung jedoch nur der Information der Anteilsinhaber dienen. Im Ergebnis muss daher eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 2 UmwG mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausscheiden. Ein Gründungsbericht gem. § 32 AktG ist danach – wie auch eine externe Gründungsprüfung gem. § 33 Abs. 2 AktG – erforderlich.[308]
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Der Gründungsbericht ist von den Leitungs- bzw. Verwaltungsorganen der Gründungsgesellschaften zu erstatten und – aufgrund des Schriftformerfordernisses – von ihnen (in vertretungsberechtigter Zahl) zu unterzeichnen. Inhaltlich muss sich der Bericht mit dem Hergang der Gründung befassen. Er muss also Angaben zu den einzelnen Vorbereitungsschritten, insbesondere dem Gründungsplan, zu den Zustimmungsbeschlüssen der einzelnen Gründungsgesellschaften, zur Bestellung der Organe der Holding-SE und zum Tausch der Gesellschaftsanteile in SE-Aktien enthalten. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 AktG ist im Gründungsbericht außerdem die Angemessenheit zwischen dem Wert der eingebrachten Gesellschaftsanteile und dem Umtauschverhältnis in SE-Aktien darzulegen. Soweit die Angaben nach § 32 Abs. 2 S. 2 AktG – wie in der Praxis regelmäßig – leer laufen, weil sie nicht erfüllt werden können, sind sie nicht erforderlich.[309] Schließlich muss der Gründungsbericht die in § 32 Abs. 3 AktG geforderten Informationen enthalten.[310] Darüber hinaus kann auf die Ausführungen im Rahmen der Gründung einer Tochter-SE verwiesen werden.[311]
2.2.6 Interne Gründungsprüfung
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Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 33 Abs. 1 AktG haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen. Für eine monistisch strukturierte Holding-SE ist die Prüfung durch den Verwaltungsrat vorzunehmen.[312] Der Umfang der Gründungsprüfung durch die Organmitglieder hat sich auf den Hergang – und damit alle tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge[313] – der Gründung zu erstrecken und zusätzlich auf die in § 34 Abs. 1 AktG besonders hervorgehobenen Aspekte, soweit sie für die Gründung einer Holding-SE einschlägig sind.[314]
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Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 34 Abs. 2 AktG ist durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. durch den Verwaltungsrat ein schriftlicher Gründungsprüfungsbericht zu erstatten. Aus dem Schriftformerfordernis und der Gesamtzuständigkeit ergibt sich, dass der Gründungsprüfungsbericht persönlich durch sämtliche Mitglieder der verpflichteten Organe zu unterzeichnen ist. Der Bericht muss alle Umstände enthalten, die Gegenstand der Prüfung waren.[315]
2.2.7 Externe Gründungsprüfung
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Eine externe Gründungsprüfung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 2 AktG[316] ist neben dem Gründungsbericht aus den dort angestellten Erwägungen[317] ebenfalls erforderlich.[318] Eine Entbehrlichkeit folgt nicht aus § 75 Abs. 2 UmwG (analog). Anders als bei der Umwandlung besteht für die Holdinggründung auch keine dem Art. 37 Abs. 6 SE-VO entsprechende Regelung, nach der eine externe Gründungsprüfung obsolet sein könnte. Die fachlichen Bestellungsanforderungen an den Gründungsprüfer ergeben sich aus § 33 Abs. 4 AktG. Der Gründungsprüfer kann mit dem bestellten ersten Abschlussprüfer identisch sein.[319] Hinsichtlich des Umfangs entspricht die externe Gründungsprüfung der Gründungsprüfung durch die Organmitglieder.
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Für den Gründungsprüfungsbericht der externen Gründungsprüfung gelten die Ausführungen zum Gründungsprüfungsbericht der Organmitglieder entsprechend.
2.2.8 Anmeldung der Gründung
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Soweit die SE ihren Sitz in Deutschland hat, richtet sich die Anmeldung der Gründung der Holding-SE nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO und §§ 3, 21 SEAG,[320] also nach den für die AG geltenden Vorschriften. Die Holding-SE ist von den Gründungsgesellschaften als Gründer sowie von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats[321] bzw. allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und allen geschäftsführenden Direktoren[322] der neuen SE zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[323] Eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Anmeldung ist unzulässig.[324] In der Anmeldung ist zu erklären, in welchem Umfang die Anteile an den Gründungsgesellschaften eingebracht worden sind.[325] Außerdem sind die Versicherungen nach § 37 Abs. 2 AktG abzugeben. Zudem sind nach § 37 Abs. 3, 5 AktG, § 21 Abs. 2 SEAG mit der Anmeldung die Vorstandsmitglieder bzw. geschäftsführenden Direktoren mit ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis anzugeben. Nach § 37 Abs. 4 AktG sind die dort genannten Anlagen beizufügen, soweit sie für die Gründung einer Holding-SE einschlägig sind, insbesondere der Gründungsplan, die Holdingprüfungsberichte, die Niederschriften über die Gründungsbeschlüsse, die Einbringungsverträge, die Zeichnungsscheine,[326] der Gründungsbericht sowie die Gründungsprüfungsberichte der Organmitglieder und externen Prüfer. Außerdem ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 SE-VO ein Nachweis über die Vereinbarung der Arbeitnehmerbeteiligung vorzulegen oder, soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, ein Nachweis, dass die Verhandlungen nicht aufgenommen bzw. abgebrochen wurden oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist. Schließlich haben die Vertretungsorgane der Holding-SE nach § 10 Abs. 2 SEAG zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (Negativattest). Mangels entsprechender Regelung reicht hier