Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Bspw. diejenigen, die für die Verschmelzung oder die Umwandlung gestimmt haben oder – bei der Verschmelzung durch Aufnahme – die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers.
Ebenso Schäfer NZG 2004, 785, 791; für die Verschmelzung von AG BGH NJW-RR 2007, 1487, 1488 (zur Differenzhaftung); Lutter/Grunewald UmwG, § 69 Rn. 28 mit dem weiteren Hinweis, dass dies bei einer einfachen Sacheinlage anders sei.
So namentlich für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform Lutter/Decker/Hoger UmwG, § 197 Rn. 39. Auch die Existenz von §§ 69 Abs. 1 S. 1, 75 Abs. 2 UmwG spricht dafür, dass der Gesetzgeber keine Gefahr sieht, dass das Stammkapital bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften nicht mehr in vollem Umfang vorhanden sein könnte.
Also diejenigen, die regelmäßig gegen die Gründung der SE gestimmt haben dürften.
Vgl. oben Rn. 328; ebenso Schäfer NZG 2004, 785, 791.
Ein unmittelbarer Anspruch der Gläubiger gegen die Gesellschafter besteht nicht (sog. Konzept der Innenhaftung), grundlegend BGH NJW 1981, 1373; NJW 1997, 1507; NJW-RR 2006, 254 (für eine GmbH); zur Anwendbarkeit auf die AG OLG München 23.8.2007 – 19 U 1887/04; ablehnend und für ein Konzept der Außenhaftung etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 16 SE-VO Rn. 11 m. w. N.
Ein unmittelbarer Anspruch der Gläubiger gegen die Gesellschafter besteht nicht (sog. Konzept der Innenhaftung), grundlegend BGH NJW 1981, 1373; NJW 1997, 1507; NJW-RR 2006, 254 (für eine GmbH); zur Anwendbarkeit auf die AG OLG München 23.8.2007 – 19 U 1887/04; ablehnend und für ein Konzept der Außenhaftung etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 16 SE-VO Rn. 11 m. w. N.
S. o. Rn. 317.
Str.; vgl. Hüffer § 41 Rn. 9b; a. A. OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961; Beck AG-HB/Zätzsch/Maul § 2 Rn. 270.
Spindler/Stilz/Heidinger § 41 AktG Rn. 81. Vgl. zur Verjährung bei der GmbH analog § 9 Abs. 2 GmbHG (der § 54 Abs. 4 AktG entspricht) BGH NJW 1989, 710; NJW 2002, 824 f.; NJW-RR 2008, 483, 484.
Dieser entsteht erst mit der Eintragung der SE.
Hierzu BGH NJW 1996, 1210; NJW 1997, 1507; NJW 2003, 429 (für eine GmbH); OLG Karlsruhe NZG 1999, 672; OLG Hamm NZG 2002, 867 (für die AG).
Spindler/Stilz/Casper Art. 16 SE-VO Rn. 12; vgl. zur GmbH BGH NJW 1997, 1507, 1509; NJW 2001, 2092.
3 › VII. Nachgründung
VII. Nachgründung
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Über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO finden auf eine deutsche SE die Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG Anwendung. Mit den Nachgründungsvorschriften soll in erster Linie verhindert werden, dass die bei einer Sachgründung geltenden Regeln zur Sicherung der Kapitalaufbringung dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaft zunächst im Wege einer Bargründung errichtet wird und nach Eintragung Vermögensgegenstände erwirbt; gleichzeitig soll die Gesellschaft vor übermäßiger Einflussnahme der Gründer auf den Vorstand geschützt werden.[1]
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Den Nachgründungsvorschriften unterliegen nach § 52 Abs. 1 AktG alle schuldrechtlichen Verträge, die die SE in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit ihren Gründern oder mit Aktionären, die mehr als 10 % ihres Grundkapitals halten, schließt und die auf den Erwerb von Vermögensgegenständen für eine 10 % ihres Grundkapitals übersteigende Vergütung gerichtet sind. Maßgeblich hinsichtlich der 10 %-Schwelle ist der satzungsmäßige Nennbetrag des Grundkapitals, d.h. ohne Agio und unabhängig von der Höhe der geleisteten Einlagen.[2] Der Begriff des Vermögensgegenstands ist angesichts des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen und erfasst neben Sachen und Rechten auch Dienstleistungen,[3] Optionsrechte und Gesellschaftsbeteiligungen.[4] Auch der Begriff der Vergütung ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur Gegenleistungen in Geld.[5]
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Stellt ein Vertrag eine Nachgründung dar, ist das Verfahren des § 52 AktG einzuhalten. Der Nachgründungsvertrag bedarf nach § 52 Abs. 2 S. 1 AktG der Schriftform, soweit nicht wegen des Vertragsgegenstands eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Der Nachgründungsvertrag bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.[6] An die Vorbereitung dieser Hauptversammlung stellt das Gesetz bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Information der Aktionäre.[7] Der Vorstand bzw. Verwaltungsrat muss den Nachgründungsvertrag zu Beginn der Hauptversammlung erläutern.[8] Noch vor der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat[9] bzw. Verwaltungsrat[10] den Nachgründungsvertrag zu prüfen und einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten, für den die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 AktG sinngemäß gelten.[11] Ebenfalls noch vor der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung hat eine Nachgründungsprüfung durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu erfolgen, für die die Vorschriften der §§ 33 Abs. 3–5, 33a, 34, 35 AktG entsprechend gelten.[12] Nachdem der Nachgründungsvertrag von der Hauptversammlung genehmigt worden ist, ist er vom Vorstand bzw. von den geschäftsführenden Direktoren[13] zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[14] Der Nachgründungsvertrag wird erst mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam,[15] allerdings mit schuldrechtlicher Rückwirkung.[16]
Anmerkungen