Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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die nationale Sonderregelung.[24] Gleiches gilt für solche Regelungen der SE-VO, die den Mitgliedstaat zur Umsetzung bestimmter Vorgaben im nationalen Recht verpflichten,[25] auch diese Verpflichtungen beinhalten zugleich einen Verweis auf das nationale Ausführungsgesetz.[26]

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      Art. 9 Abs. 1 c SE-VO bildet einen Auffangtatbestand und verweist in Bezug auf die Bereiche, die in der Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, auf das Recht des Sitzstaates. Die Anwendung der Generalverweisung ist demgemäß ausgeschlossen, wenn bereits eine spezielle Verweisung eingreift oder die Regelung in der Verordnung abschließend ist.

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      2II › 4. Einzelstaatliche Regelungen der Geschäftstätigkeit einer SE

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      Art. 9 Abs. 3 SE-VO räumt den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die für die von der SE ausgeübte Geschäftstätigkeit gelten, uneingeschränkte Anwendung ein. Die Regelung stellt somit klar, dass einzelstaatliche Regelungen, die an die Geschäftstätigkeit der SE anknüpfen, nicht durch das SE Statut verdrängt werden. Es handelt sich insoweit nicht um eine Verweisung, da die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften nicht von der SE-VO abhängt, sondern eine partielle Ausnahme von dem Vorrang der SE-VO.

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      Für eine Vielzahl von Vorschriften des deutschen Rechts, die die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft regulieren, versteht sich dies von selbst, da diese Aspekte der Tätigkeit einer SE nicht im Regelungsbereich der SE-VO liegen und somit von der Verordnung gar nicht erfasst werden. Beispielhaft sei nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder das Bundesimmissionsschutzgesetz verwiesen.

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