Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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201/86/EG des Rates v. 8.10.2001, ABlEU Nr. L 294 v. 10.11.2001, 22 ff. -- s. Anh. I. 2.

       [3]

      Die VO und die RL wurden – anders als die früheren Entwürfe der Jahre 1989 und 1991 – auf Art. 308 EGV gestützt; vgl. zur Ermächtigungsgrundlage Blanquet ZGR 2002, 20, 61 f.; Schwarz ZIP 2001, 1847, 1848.

       [4]

      Vgl. statt vieler Schweitzer/Hummer S. 102 Rn. 349.

       [5]

      Beschlossen als Art. 1 des SEEG, BGBl I 2004, 3675, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 30.7.2009 (BGBl I S. 2479) – s. Anh. I.3.

       [6]

      Beschlossen als Art. 2 SEEG, BGBl I 2004, 3675.

      2 › II. Das auf die SE anwendbare Recht

      2II › 1. Überblick

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      Neben den Verweisungen auf das nationale Recht enthält die SE-VO eine Reihe von Ermächtigungsnormen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, einzelne Aspekte für die in diesem Mitgliedstaat ansässigen SE abweichend von der Verordnung zu regeln. Den einzelnen Mitgliedstaaten soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, Besonderheiten des nationalen Gesellschaftsrechts Rechnung zu tragen.

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      Im Hinblick auf die Organisationsverfassung eröffnet die SE-VO dem Satzungsgeber die Wahl zwischen dem sog. monistischen System, bei dem ein einheitliches Organ die Unternehmensleitung ausübt, und dem dualistischen System, bei dem die Leitungs- und Überwachungsaufgaben zwei getrennten Organen zugewiesen sind. Innerhalb des monistischen Systems bleibt es wiederum den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft geschäftsführenden Direktoren zuweisen oder in der Verantwortung des Verwaltungsrats als Kollektivorgan belassen (vgl. Art. 43 Abs. 1 S. 2 SE-VO).

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      2II › 2. Rechtsquellenhierarchie und Lückenschluss

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      Es ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 SE-VO folgende Normenhierarchie, wobei ein Rückgriff auf nationales Recht nur insoweit zulässig ist, als dieser Bereich in der Verordnung nicht (Art. 9 Abs. 1 c Alt. 1 SE-VO) oder nur teilweise (Art. 9 Abs. 1 c Alt. 2 SE-VO) geregelt ist:

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1. Zwingende Bestimmungen der SE-VO
2. Satzungsregelungen, soweit diese auf satzungsdispositivem europäischen Recht beruhen