Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Die SE dient (gemeinsam mit der EWIV[2] und der SCE[3]) zudem als Vorbild für weitere supranationale Rechtsformen.[4] Insbesondere ist hier an die SPE (Societas Privata Europaea) zu denken. Diese Gesellschaftsform ist auf kleine und mittelständische Unternehmen zugeschnitten und entspricht insoweit der GmbH. Die SPE soll zusammen mit der SE eine Alternative zu den nationalen Kapitalgesellschaftsformen darstellen.[5] Um Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, die das Verfahren ähnlich in die Länge ziehen könnten wie bei der SE, ist in Anlehnung an die SE-VO im Entwurf des SPE-Statuts vorgesehen, dass Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur detaillierten Ausgestaltung der Vorschriften der SPE-VO erlassen können.[6] Die Zukunft der SPE ist allerdings ungewiss. Eine letztmals im Mai 2011versuchte Einigung über das SPE-Statut scheiterte in erster Linie am Widerstand Deutschlands.[7] Die Kommission plante sodann am 2.10.2013, den Vorschlag zurückzuziehen.[8] Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.[9]
Anmerkungen
Www.worker-participation.eu/European-Company-SE/Facts-Figures (zuletzt abgerufen am 5.5.2014).
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates v. 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABlEG Nr. L 199 v. 31.7.1985.
Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE), vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, berichtigt im ABlEU Nr. L 49 v. 17.2.2007, 35.
Vgl. auch die seit den 1980er Jahren thematisierte europäische Stiftung (Fundatio Europaea), für deren Statut seit 2012 ein Vorschlag der Kommission vorliegt, siehe KOM/2012/35 endgültig.
Henssler/Strohn/Servatius IntGesR Rn. 340; MünchKomm BGB/Kindler IntGesR Rn. 94.
Henssler/Strohn/Servatius IntGesR Rn. 343.
Hierzu Ulrich GmbHR 2011, R241 f.
COM(2013) 685 final, 10.
Zur möglichen „Wiederbelebung„ der SPE aufgrund des im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien 2013 gesetzten Ziels zur Schaffung einer SPE Hommelhoff/Teichmann GmbHR 2014, 177 ff.
2. Kapitel Rechtsgrundlagen, Wesen und Struktur
Inhaltsverzeichnis
II. Das auf die SE anwendbare Recht
III. Wesen und Struktur der SE
IV. Die Mitgliedschaft des Aktionärs
2 › I. Rechtsgrundlagen
I. Rechtsgrundlagen
1
Das Recht der SE ist in zwei europäischen Rechtsakten verankert. Die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[1] regelt das Gesellschaftsrecht der SE. Sie wird durch die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft[2] hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer flankiert.
2
Die Verordnung[3] ist am 8.10.2004 in Kraft getreten. Als europäische Verordnung i. S. d. Art. 249 Abs. 2 EGV ist die SE-VO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar, ohne dass es eines Transformationsaktes der Mitgliedstaaten bedürfte.[4] Trotz der unmittelbaren Regelungswirkung der Verordnung sieht diese den Erlass von Ausführungsgesetzen der Mitgliedstaaten vor, da es den Mitgliedstaaten obliegt, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Errichtung von SE zu schaffen. Ferner enthält die Verordnung eine Reihe von Ermächtigungen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, von den Bestimmungen der SE-VO abzuweichen. In Deutschland ist die Umsetzung durch das SE-Ausführungsgesetz – SEAG vom 22.12.2004[5] erfolgt.
3
Die Richtlinie ergänzt das Statut der SE vor allem im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung. Die Richtlinie war bis zum 8.10.2004 durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das SE-Beteiligungsgesetz – SEBG vom 22.12.2004.[6]
Anmerkungen
VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 8.10.2001, ABlEU Nr. L 294 v. 10.11.2001, 1 ff., geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates v. 26.4.2004 (ABlEU Nr. L 168 v. 1.5.2004, 1 ff.), die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates v. 20.11.2006 (ABlEU Nr. L 363 v. 20.12.2006, 1) und die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates v. 13.5.2013 (ABlEU Nr. L 158 v. 10.6.2013, 1 ff.) – s. Anh. I. 1.