Skippertraining. Rolf Dreyer
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ERFAHRUNG DES SCHIFFSFÜHRERS
Ein wichtiger Punkt betrifft den Skipper. Ist er wirklich so gut und so erfahren, wie es im Chartervertrag steht? Er sollte sich fragen, ob er die vertraglich festgelegten Anforderungen an den Schiffsführer wirklich erfüllt. Nicht schummeln! Wenn es hart auf hart kommt, könnte der Verlust des Versicherungsschutzes drohen.
In der Regel wird eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung der Kasko-Versicherung vereinbart. Da auf Chartertörns häufig Schäden entstehen und dann die Kaution einbehalten wird, sollte diese zu den Kosten addiert oder eine Kautionsversicherung abgeschlossen werden.
Enthält der Chartervertrag eine Charterausfallversicherung, welche die Einnahmeausfälle des Vercharterers bei einem größeren Schaden abdeckt? Falls nicht, sollte man selbst eine abschließen.
Jeder Skipper benötigt eine Haftpflichtversicherung, die ihn z. B. vor Ansprüchen der Crew nach Skipperfehlern schützt. Sehr wichtig ist, dass diese Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eintritt; das muss ausdrücklich vereinbart sein. Denn grob fahrlässig herbeigeführte Schäden passieren gar nicht so selten, aber sie sind in den Versicherungen für Charteryachten in aller Regel ausgeschlossen. Dann haftet der Skipper. Achtung: Ein Chartervertrag mit Freistellungsklausel, die den Vercharterer von Forderungen gegen den Charterer freistellt, darf erst nach Zustimmung des (Skipperhaftpflicht-)Versicherers unterzeichnet werden. Sonst haftet dieser nicht.
LEISTUNGEN IN DER CHARTERBRANCHE
ABTAUCHEN
SICHERHEIT
IM PREIS ENTHALTENE VERSICHERUNGEN
WEITERE DIENSTLEISTUNGEN
FLOTTILLENSEGELN
Versicherungsbedingungen, die Bestandteil des Chartervertrages sind, lasse man sich aushändigen. Kopien aller Verträge gehören an Bord, um im Schadensfall keine Fehler zu machen.
Handelt der Vercharterer im Namen des Eigners oder ist er Agent? Der Agent haftet nicht für Versäumnisse vor Ort und für Mängel am Schiff, er vermittelt die Charter nur. Das ist bei Auslandscharter bedeutend, weil Streitfragen dann nach ausländischem Recht entschieden werden. Tritt der Agent jedoch als Reiseveranstalter auf, indem er Flüge und Transfers organisiert, so kann sich die Rechtslage ändern.