Skippertraining. Rolf Dreyer

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Skippertraining - Rolf Dreyer

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beweisbar sind; am besten alles schriftlich festhalten und unterschreiben lassen.

       WAS MACHE ICH, WENN …

      … das gebuchte Schiff nicht bereitliegt und der Vercharterer keine Ersatzyacht anbieten kann? Dem Vercharterer ist Gelegenheit zu geben, Ersatz zu schaffen. Als Wartezeit ist nach Ansicht verschiedener Gerichte ein Tag pro Urlaubswoche zumutbar, sofern der Chartervertrag keine anderslautende Vereinbarung enthält.

      … das gebuchte Schiff nicht verfügbar ist und der Vercharterer nur ein schlechteres Ersatzboot anbieten kann? Zähneknirschend annehmen und anschließend wegen Minderung einen Teil der Chartergebühr zurückfordern.

      … Ausrüstung fehlt? Handelt es sich bei der fehlenden Ausrüstung um Teile, die im Bootszeugnis als Bestandteil der Sicherheitsausrüstung aufgeführt sind, so sollte die Yacht abgelehnt und dem Vercharterer Gelegenheit zur Nachrüstung gegeben werden. In anderen Fällen ist zunächst der Chartervertrag zu prüfen. Oftmals wurde vereinbart, dass fehlende Ausrüstung nicht zur Minderung des Charterpreises berechtigt. Wurde die fehlende Ausrüstung jedoch ausdrücklich zugesichert oder sogar extra dafür bezahlt, besteht ein Minderungsanspruch, sofern es sich nicht um eine geringfügige Abweichung handelt. In jedem Fall sollte fehlende Ausrüstung im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

      … die Yacht Mängel aufweist? Hier kommt es auf den Mängelumfang an, ob ein Minderungsanspruch besteht. Ist die Yacht nicht seetüchtig, so kann sie abgelehnt werden. Manchmal lässt sich jedoch schwer entscheiden, ob bereits Seeuntüchtigkeit gegeben ist oder nicht. Das BSH sagt in seinen »Zehn Sicherheitsregeln für Wassersportler«, dass sich das Fahrzeug und die Einrichtung in einem fahr- und funktionstüchtigen Zustand befinden müssen. Zur Frage, welche Sicherheitsausrüstung für die Seetüchtigkeit notwendig ist, wird empfohlen, sich an den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des DSV zu orientieren. Über die Grundregel der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung wird der Schiffsführer verpflichtet, den allgemein anerkannten technischen Standard einzuhalten, der sich aus technischen Regelwerken wie Normen oder den Bauvorschriften des Germanischen Lloyd ergibt.

      … ein kleinerer Schaden eingetreten ist? Bei Schäden gilt der alte Grundsatz: »Erst telefonieren, dann reparieren«. Manche Vercharterer gestatten, Schäden, die durch normalen Verschleiß entstanden sind, ohne Rücksprache reparieren zu lassen, sofern die Reparaturkosten 150 € nicht übersteigen. Zur Kostenerstattung wird immer eine quittierte, an den Vercharterer adressierte Rechnung benötigt, die neben dem Schiffsnamen eine genaue Beschreibung der durchgeführten Arbeiten, der gelieferten Teile und den Mehrwertsteueranteil ausweisen muss. Ausgetauschte Altteile gehören dem Schiffseigner und sind dem Vercharterer zu übergeben.

       REISERÜCKTRITTSKOSTENVERSICHERUNG

       Schließt der Skipper eine Reiserücktrittskostenversicherung ab – Versicherungssumme = gesamte Chartergebühr –, so wird der Fall abgesichert, dass der Törn wegen Skipperausfalls abgesagt werden muss. Alternativ dazu ist eine Reiserücktrittskostenversicherung für Personengruppen zu erwägen, bei der alle Crewmitglieder Versicherungsschutz haben. Hier wird die gesamte Chartergebühr jedoch nur dann erstattet, wenn die »Restcrew« den Törn nicht durchführen kann. Die Flugkosten nicht vergessen.

      … ein größerer Schaden eintritt? Der Charterer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er muss alle den Schaden betreffenden Informationen sammeln, Beweisstücke aufbewahren und den Vercharterer umgehend informieren. Schäden durch Kollision, Strandung, Diebstahl, Feuer, Explosion oder böswillige Beschädigung sind bei der Polizei anzuzeigen; eventuell ist Strafanzeige zu stellen. Bei Kollisionen werden Angaben über den Kollisionsgegner (Name und Anschrift des Schiffsführers; Name, Flagge, Heimathafen des Schiffes sowie Name und Anschrift des Schiffseigners) benötigt. In allen Fällen ist ein Schadensbericht anzufertigen, in das Logbuch einzutragen und dieses zusammen mit dem betreffenden Seekartenausschnitt dem Vercharterer zu übergeben. Der Charterer darf keine gegnerischen Ansprüche anerkennen.

      … Bergungshilfe in Anspruch genommen werden muss? Der Charterer ist nicht berechtigt, Bergungskosten auszuhandeln, dies ist dem Vercharterer bzw. dem Versicherer vorbehalten. Der Schiffsführer soll – unter Zeugen – den international üblichen »offenen Vertrag« vereinbaren, indem er sagt: »Lloyds open form – no cure no pay« (kein Erfolg, keine Bezahlung). Schäden, die im Gewahrsam eines Dritten entstehen, sind mit diesem gemeinsam zu protokollieren und zu unterschreiben. Angaben zum Wert der Charteryacht dürfen vom Charterer keinesfalls gemacht werden.

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       AUSWAHL DES VERCHARTERERS

      Die größte Sicherheit bieten eingesessene Betriebe, die sich durch eine Verbandsmitgliedschaft (AKC, VDC), professionelle Kataloge oder Internetauftritte auszeichnen und über einen firmeneigenen technischen Service verfügen. Wer sich für einen privaten Vercharterer entscheidet – denen zu Unrecht gepflegtere Boote unterstellt werden –, geht ein größeres Risiko ein. Es ist zu prüfen, ob die abgeschlossene Versicherung auch Charterbetrieb einschließt, ein Bootszeugnis vorhanden und wer Eigner ist.

       Diese Versicherungen benötigt der Skipper; mit Ausnahme der Reiserücktrittskostenversicherung gehören sie oftmals zum Leistungsumfang des Vercharterers:

       1. Haftpflicht mit mindestens 2,5 Millionen € Deckungssumme

       2. Vollkasko möglichst mit 250 € Selbstbeteiligung

       3. Charterausfall

       4. Skipperhaftpflicht, die auch bei grober Fahrlässigkeit eintritt

       5. Reiserücktrittskosten

       Prämien für fehlende Versicherungen sind bei Preisvergleichen zu berücksichtigen.

       CHARTERPREIS

      Ein Preisvergleich sollte – wie gesagt – die Kaution umfassen, weil ein Schaden durchaus möglich ist. Die Schadenshöhe übersteigt in der Regel die Höhe die Kaution. Die genannten Versicherungen sollten vorhanden sein – auch wenn der Vercharterer sie als überflüssig bezeichnet – und die Prämien beim Preisvergleich berücksichtigt werden. Gespart werden kann am Schiff, nicht am Vercharterer – und auch nicht an den Saisonzuschlägen: Bei gutem Wetter macht Segeln viel mehr Spaß und es gibt dann auch weniger Unfälle und Schäden!

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       ALLGEMEINE PLANUNG

      Die allgemeine Planung einer Seereise umfasst das Fahrzeug, seine Einrichtung, Ausrüstung und die erforderliche Crew. Wie viel Kraftstoff und Wasser, welche Nahrungsmittel werden benötigt? Wo können verbrauchte Vorräte wieder aufgefüllt werden? Solche Fragen lassen sich nur im Zusammenhang mit der navigatorischen Planung im weitesten Sinne beantworten. Sie soll hier als nautische Reiseplanung bezeichnet werden und besteht aus dem Studium von Seekarten, Seebüchern, Monatskarten und

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