Cannabis und Cannabinoide. Franjo Grotenhermen

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Cannabis und Cannabinoide - Franjo Grotenhermen

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       Es scheint sich abzuzeichnen, dass die Renaissance der Arzneipflanze Cannabis nicht mehr aufzuhalten ist. Ob Hanf die großen Erwartungen erfüllen kann, wird die Zukunft zeigen. Bereits heute ist Cannabis für viele Patienten ein unverzichtbares Medikament geworden.

       Literatur

      Behr HG (1982) Von Hanf ist die Rede, Kultur und Politik einer Droge, Sphinx Verlag Basel.

      Beron B (1852) Über den Starrkrampf und den indischen Hanf, Med. diss., Würzburg.

      Brunner TF (1973) Marijuana in ancient Greece and Rome? The literary evidence, Bull hist med 47, 344–355.

      De Courtive E (1848) Haschish, Etude historique, chimique et physiologique, Thèse pharm. Paris.

      Dioskurides (1902) Arzneimittellehre in fünf Büchern. Übersetzt von J. Berendes, Nachdruck der Ausgabe von 1902, Enke Verlag, Wiesbaden.

      Dreyfus R (1973) Zur Geschichte der Gefährlichkeit des Haschischs, Med diss., Bern.

      Gelpke R (1975) Drogen und Seelenerweiterung, Kinder Verlag München.

      Gmelin JF (1777) Allgemeine Geschichte der Pflanzengifte, Raspe, Nürnberg.

      Haenel TA (1970) Kulturgeschichte und heutige Problematik des Haschisch. Med. Diss., Basel.

      Homerus (1938) Odysee. Verdeutscht von T. von Scheffer, neu gestaltete Ausgabe, Dietrich, Leipzig.

      Leonhardt RW (1970) Haschisch-Report, Dokumente und Fakten zur Beurteilung eines sogenannten Rauschgiftes, Piper-Verlag, München.

      Manniche L (1989) An ancient Egyptian Herbal, Texas Press London.

      Mechoulam R (1993) Early medical use of cannabis. Nature 363, 215.

      Moller KO (1951) Rauschgifte und Genussmittel, B. Schwabe Verlag Basel.

      Nees v. Esenbeck TFL, Ebermaier CH (1830) Handbuch der medicinisch-pharmaceutischen Botanik, Erster Theil, Arnz und Comp, Düsseldorf.

      O'Shaugnessy WB (1838–40) On the preparations of the Indian hemp, or Gunjah, Transactions of the Medical and Physical Society of Bengal (1838–40), 421–461. Reprint in: Mikuriya T.H (1973) ed. Marijuana: Medical papers 1838–1972, Medi-Comp Press Oakland.

      Reier H (1982) Die altdeutschen Heilpflanzen, ihre Namen und Anwendungen in den literarischen Überlieferungen des 8.-14. Jahrhunderts. 1. Band A-H, Selbstverlag Kiel.

      Reiniger W (1941) Zur Geschichte des Haschischgenusses, Ciba-Ztschr 7, 2766–2772.

      Stefanis C, Ballas C, Madianou D (1975) Sociocultural and epidemiological aspects of hashish us in Greece. In: Rubin V (Ed.), Cannabis and culture, Mouton Publishers The Hague/Paris.

      Tschirch A (1909–1925) Handbuch der Pharmakognosie, 3 Bände, Tauchnitz Verlag Leipzig.

       3 Die Geschichte eines Gesetzes: Von der Ausnahme zur regulären Verschreibung von Cannabis

      Franjo Grotenhermen

      Die juristische Auseinandersetzung, die schließlich zur Durchsetzung von Ausnahmeerlaubnissen für die Verwendung von Cannabisblüten ab dem Jahr 2007 und zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Eigenanbau von Cannabis durch Patienten im Jahr 2016 führte, begann mit einer Verfassungsbeschwerde durch acht Patienten am 14. Dezember 1999. Bereits im Jahr 1995 gelangte ein durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstelltes Gutachten zu dem Schluss, dass die medizinische Verwendung von Cannabis bzw. Tetrahydrocannabinol (THC) nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden könne, es gäbe „auf jedem Gebiet bessere therapeutische Alternativen“ (Goedecke u. Karkos 1996).

       3.1 Die Folgen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

      Im Dezember 1999 hatten acht Patienten mit verschiedenen Erkrankungen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Verbot der medizinischen Verwendung von Cannabis eingereicht. Ihre behandelnden Ärzte hatten ihnen bescheinigt, dass sie von Cannabisprodukten profitieren (Grotenhermen 2018). Das Bundesverfassungsgericht öffnete mit seinem Beschluss die Tür für dynamische juristische und politische Auseinandersetzungen, die schließlich am 19. Januar 2017 zur einstimmigen Verabschiedung eines Gesetzes führten, durch die Cannabisblüten in Deutschland verschreibungsfähig wurden.

       3.1.1 2000: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

      Das Bundesverfassungsgericht entschied am 20. Januar 2000, dass Patienten bei der Bundesopiumstelle des BfArM eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabis beantragen können (2 BvR 2382–2389/99). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass sich Patienten auf den § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beziehen können, in dem es heißt:

       „(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“

      In ihrem Urteil schrieben die Richter, dass auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein öffentlicher Zweck sei, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen kann.

       „Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzel fall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß §3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann (…).“

       „Zwar steht die Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln im Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.“ (Bundesverfassungsgericht 2000)

       3.1.2 2005: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

      Von der Möglichkeit eines Antrags an die Bundesopiumstelle gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts haben mehr als 100 Patienten Gebrauch gemacht. Darunter war auch ein Rechtsanwalt, der an multipler Sklerose (MS) mit schweren Symptomen litt, die sein Leben massiv beeinträchtigten. Alle Anträge wurden durch die Bundesopiumstelle mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Verwendung von Dronabinol abgelehnt. Mehrere Patienten klagten gegen diese Ablehnungen vor den Verwaltungsgerichten. Am 19. Mai 2005 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht das BfArM den Antrag des MS-Patienten erneut zu prüfen (Bundesverwaltungsgericht 2005).

       „Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist kein globaler Akt, der sich auf eine Masse nicht unterscheidbarer Personen bezieht. Sie realisiert sich vielmehr stets durch die Versorgung einzelner Individuen, die ihrer bedürfen.“

      Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Urteil

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