Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie. Andreas Kislinger

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Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie - Andreas Kislinger

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Geopolitik(*) versucht die geographischen Gegebenheiten mit politischen Zusammenhängen zu verknüpfen und analysiert die Verbindung zwischen beiden Gegebenheiten....Der schwedische Wissenschaftler Rudolf Kjellen prägte den Begriff der Geopolitik im Jahre 1899....und der deutsche Geograph Friedrich Ratzel... veröffentlichte...sein Buch Politische Geographie...1897..."

      Viertens,

      "...[s]chon die Definition des Staates als eines nach außen abgegrenzten Hoheitsgebiets deutet auf ein weiteres Netz von 'politischen' Beziehungen zwischen diesem Staat und anderen Staaten hin – auf die Geopolitik...Politik und Geopolitik sind eng miteinander verschlungen; die eine läßt sich ohne die andere nicht sinnvoll untersuchen."

      Die vier MANN'schen Kategorien wurden vom Verfasser vereinfacht zusammengefasst, wie folgt:

       territorial, das bedeutet räumlich sich erstreckende und verteilende Machtprinzipien, die zwischen einem Außen und einem Innen insbesondere rechtlich unterteilen,

       zentral, das bedeutet, dass die Prozesse aus einem politischen Inneren, den Parteien und Institutionen gesteuert werden,

       institutionell, das bedeutet, dass sich die unterschiedlichen in einem Staat gegebenen Interessen in den und durch die jeweiligen Institutionen organisieren und entfalten und selbst Ergebnis des inneren Kräftespiels und der regional wie überregional gegebenen Netzwerke sind und

       geopolitisch, das bedeutet, dass die einzelnen Territorialstaaten überregional miteinander vernetzt sind.

      Gemäß REINHARD (2007, S. 12) beansprucht der moderne Staat nach Jellinek und Weber fünf Eigenschaften, Sie erweitert die oben ausgeführten vier zu acht Eigenschaften.

      Die fünf Eigenschaften unterscheiden den Staat von anderen, vormodernen Gemeinwesen: Sesshaftigkeit, eine einheitliche, souveräne Staatsgewalt, das Monopol physischer Gewalt nach innen und außen, das Staat ist der Rechts- und Verwaltungsstaat, Nationalstaat und Demokratie.

      Erstens,

      "...ein einheitliches Staatsgebiet als ausschließlichen Herrschaftsbereich(*) – vormoderne Gemeinwesen bestanden häufig aus Gebieten mit unterschiedlichem Status und kannten überschneidende Herrschaftsbereiche. Daher fehlten ihnen eindeutige Außengrenzen."

      Zweitens,

      "...ein einheitliches Staatsvolk als sesshafter Personenverband mit dauernder Mitgliedschaft(*) – Nomaden können keinen modernen Staat bilden. Außerdem waren vormoderne Gemeinwesen in der Regel nicht nur vertikal, sondern auch horizontal in Schichten und Gruppen gegliedert, die im Verhältnis zur Zentralgewalt einen unterschiedlichen Status besaßen und oft genug in verschiedenen Sprachen redeten."

      Drittens,

      "...eine einheitliche Staatsgewalt im Besitz der Souveränität(*) - vormoderne Gemeinwesen kannten häufig Herrschaftsträger aus eigenem Recht, die ihre Befugnisse unabhängig von der Zentralgewalt beanspruchten, während im modernen Staat lokale Amtsträger nichts als Beauftragte und Teilhaber einer bei aller Differenzierung im Prinzip einheitlichen Staatsgewalt sind. Das gilt auch für Bundesstaaten...Souveränität der Staatsgewalt will heißen, dass sie innerhalb wie außerhalb ihres Gemeinwesens nichts und niemand über sich anerkennt (s.o.). Das bedeutet konkret":

      Viertens,

      "...das Monopol der legitimen Anwendung physischer Gewalt(*) nach innen, die von Justiz und Verwaltung geregelt und von der Polizei ausgeübt wird (s.o. S. 13),"

      Fünftens,

      "...das Monopol der legitimen Anwendung physischer Gewalt(*) nach außen, das heißt, das uneingeschränkte Recht, nach Belieben Krieg zu führen, wozu die Streitkräfte der ausschließlichen Kontrolle der Staatsgewalt unterstellt sind...."

      Gemäß REINHARD (2007, S. 13) gewann der moderne europäische Staat seit den Revolutionen des späten 18. und des 19. Jahrhunderts noch drei weitere Eigenschaften hinzu, die ihn heute mehr denn je kennzeichnen sollen. Damit war nicht nur institutioneller Wandel, sondern auch ein enormer, fast unbegrenzter Zugewinn an Möglichkeiten zur Ressourcenmobilisierung verbunden (s.o.):

      Sechstens,

      "...der moderne Staat ist Rechts- und Verwaltungsstaat. Der Staat hat zwar auch die Verfügung über das Recht monopolisiert, aber damit zugleich das staatliche Handeln im Regelfall an schriftlich festgelegte, nachprüfbare und einklagbare Vorschriften gebunden(*)... Darüber hinaus werden Aufbau und politisches Leben des Staates durch ein Grundgesetz in ähnlicher Weise geregelt und transparent gemacht..."

      Der Rechts- und Verwaltungsstaat werden heute in engem Zusammenhang mit Demokratie gesehen, aber diese Verbindung ist nicht zwingend. Preußen und andere deutsche Länder waren im 19. Jahrhundert durchaus Rechts- und zum Teil auch Verfassungsstaaten, verdienen aber kaum die Bezeichnung demokratisch (s.o. S. 14)."

      Siebtens,

      "...der moderne Staat ist Nationalstaat. Zwar hatten schon mittelalterliche Gemeinwesen wie England oder Frankreich nationalen Charakter angenommen. Aber jetzt wurde das seiner nationalen Identität bewusste Volk auf ganz neue Weise zum Inbegriff von Staatlichkeit, während die Staatsgewalt sich zum Vollstrecker eines einheitlichen nationalen Willens stilisierte. Der moderne Einheits- und Einheitlichkeitswahn hat vor allem auf diesem Gebiet bis heute Schreckliches angerichtet."

      Achtens,

      "...der moderne Staat ist eine Demokratie, das heißt, in seiner Verfassung bekennt er sich einerseits zur Volkssouveränität, andrerseits zu den Grund- und Menschenrechten und konstituiert seine Staatsgewalt durch allgemeine und gleiche, freie und geheime Wahlen als parlamentarisches Regime. Auch quasi-monarchische Präsidialsysteme wie Frankreich und die USA haben zumindest eine sehr starke parlamentarische Komponente."

      Den sechsten Punkt des Konzeptes von REINHARD (2007, S. 14) formuliert BRÜSEKE (1991, S. 126) in Entlehnung der Ausführungen von Weber, der auch den Beamtentyp bürokratischer Herrschaft beschreibt, wie folgt:

      "Herrschaft geht immer einher mit Entwicklung von Verwaltung(*). Die rationale bzw. legale Herrschaft, die auf dem Glauben an die gesetzte Ordnung beruht, hat die entwickelteste Verwaltungsform, die Bürokratie hervorgebracht. Rationale Herrschaft ist letztlich ohne Bürokratie gar nicht denkbar. Bürokratische Herrschaft ihrerseits beruht auf der Entwicklung eines modernen Beamtentums, welches charakterisiert ist durch:

      1. geordnete Kompetenzen und amtliche Pflichtzuweisung,

      2. geregelte Befehlsgewalt,

      3. geregelte Qualifikation,

      4. Amtshierarchie,

      5. Entwicklung des 'Büros' mit Sachmitteln und Aktenapparat,

      6. der Amtstätigkeit geht eine Fachschulung voran,

      7. Hauptamtlichkeit: das Amt wird zum 'Beruf',

      8. der Amtsführung liegen erlernbare Regeln zugrunde."

      Bezüglich des Verwaltungstyps des modernen Macht- und Rechtsstaates europäischen Ursprungs bezieht sich REINHARD (2007, S. 103f) auf die historische Forschung, die eine 'weiche' Variante eines totalitären Staates diskutiert und von einem weichen Zugriff

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