Energiepolitik und Elektrizitätswirtschaft in Österreich und Europa. Axel Kassegger

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Energiepolitik und Elektrizitätswirtschaft in Österreich und Europa - Axel Kassegger

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Gemeinschaftsverträgen einerseits und mit der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die bestehende Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ). Die EEA brachte vor allem Neuregelungen hinsichtlich der Entscheidungsprozesse im Rat, der Befugnisse der Kommission und eine deutliche Aufwertung des Europäischen Parlaments.

      Obwohl die EEA 1986 in keinem Teil explizit auf energiepolitische Fragestellungen Bezug nahm, hatte sie indirekt dennoch Einfluss auf die weitere Entwicklung des Energiesektors insoweit, als die hier postulierten Ziele der Förderung der Liberalisierung, des Wettbewerbs, des marktwirtschaftlichen Zugangs und der Erreichung eines europäischen Binnenmarktes in den weiteren Jahrzehnten zu massiven Änderungen im Energiesektor im Allgemeinen und im Bereich der Elektrizitätswirtschaft im Besonderen führen sollte.

      Erwähnenswert ist auch, dass mit der EEA 1986 erstmalig der Bereich des Umweltschutzes ein eigenständiger Themenbereich von Bedeutung wurde. In den 1980er-Jahren dominierte bei der Verknüpfung der Themen Senkung des Energieverbrauches und Umweltschutz das Problem Treibhauseffekt. Dies führte am 7. Mai 1990 zur Gründung der Europäischen Umweltagentur (EUA)13, die 1994 ihre Arbeit mit Sitz in Kopenhagen aufnahm.

      VERTRAG VON MAASTRICHT 1992: DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

      Mit dem Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 199214 wurde der bis dorthin größte Schritt der europäischen Integration gesetzt. Er löste die Römischen Verträge von 1957 ab und führte zur Gründung der Europäischen Union (EU) als übergeordnetem Verbund für die drei Europäischen Gemeinschaften. Darüber hinaus wurde die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet.

      Für die europäische Energiewirtschaft im Allgemeinen und die europäische Elektrizitätswirtschaft im Besonderen hat der Vertrag von Maastricht 1992 erhebliche Relevanz. Erstmals seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges interessiert sich die europäische Ebene in der Energiepolitik ernsthaft für die Bereiche der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft.

      Zwar ist kein eigenes Kapitel des Vertrags explizit der Energiepolitik gewidmet, erstmals wird jedoch das Thema Energie im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaften behandelt und mit dem Vertrag von Maastricht 1992 ein Prozess in Gang gesetzt, der insbesondere für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft in den folgenden 30 Jahren weitreichende Veränderungen bringen sollte.

      Abgeleitet von den vier Grundfreiheiten zur Verwirklichung des Binnenmarktes der Europäischen Union (Freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Freier Kapital- und Zahlungsverkehr)15 war es Ziel der Europäischen Union, die Grundregeln dieses Binnenmarktes schrittweise auch auf die Elektrizitätswirtschaft zu übertragen16, um diesen Bereich auch von den Vorteilen eines Binnenmarktes profitieren zu lassen. Dies war die strategische Zielvorgabe von 1992, die in den folgenden Jahrzehnten durch insgesamt drei Energiebinnenmarktpakete umgesetzt wurde.

      Energiepolitik als Angelegenheit der Europäischen Union

      Zu Beginn der 1990er-Jahre waren die meisten Bereiche der Elektrizitätswirtschaft und auch der Gaswirtschaft im Eigentum nationaler Gesellschaften der öffentlichen Hand in einem monopolartig strukturierten Markt. Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung und Gestaltungsmacht lagen voll in Händen der entsprechenden politischen Entscheidungsträger und Manager der überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Unternehmen.

      Es war das 1992 definierte strategische Ziel der Europäischen Union, diese Märkte der Elektrizitätswirtschaft schrittweise für den Wettbewerb zu öffnen, indem:

      • zwischen Bereichen des Wettbewerbs (z. B. die Versorgung der Abnehmer mit Elektrizität) und nicht-wettbewerblichen Bereichen (z. B. vor allem die Infrastruktur und die Netze) klar unterschieden wird.

      • Betreiber von Netzen und anderer nicht-wettbewerblicher Infrastruktur Dritten den freien Zugang erlauben müssen.

      • Barrieren auf Erzeugerseite abgebaut werden müssen.

      • der Wechsel von Anbietern frei möglich sein muss.

      • unabhängige Regulierungsbehörden geschaffen werden, die den Sektor überwachen.

      Mit dem Ziel, schrittweise den Energiebinnenmarkt zu verwirklichen, war freilich faktisch bereits 1992 die Entscheidung gefallen, mittelfristig die gesamte Energiepolitik zu einer Angelegenheit der Europäischen Union zu machen.

      Das gängige Prozedere war ab diesem Zeitpunkt jenes, dass auf Ebene der EU zuerst seitens der Kommission entsprechende Strategiepapiere entwickelt und zunächst als Grünbuch, in weiterer Folge als Weißbuch17, Mitteilungen oder Empfehlungen veröffentlicht wurden, danach das Trilogverfahren mit dem Rat und dem Europäischen Parlament in Gang gesetzt wurde, das schließlich mit entsprechenden Richtlinien und Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlamentes seinen Abschluss fand. Die EU-Verordnungen sind dann auf Ebene der Nationalstaaten unmittelbar gültiges Recht, die EU-Richtlinien sind binnen vorgegebener Frist in nationales Recht umzusetzen.

      Grünbuch der Kommission vom 20. November 2000

      Am 29. November 2000 legte die Kommission ein Grünbuch mit dem Titel „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ vor. In diesem geht es vornehmlich um die Eindämmung der Gefahr der Importabhängigkeit Europas von fossilen Energieimporten aus Russland und dem Nahen Osten.

      Viel interessanter hinsichtlich der Frage der Kompetenzverteilung zwischen Europäischer Union und Nationalstaaten in der Energiepolitik ist jedoch folgender Passus: „Der Energiepolitik ist heute eine europäische Dimension zugewachsen: Die Mitgliedstaaten sind heute sowohl bei Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels als auch im Hinblick auf die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes voneinander abhängig. Dieser Umstand spiegelt sich jedoch nicht in neuen Zuständigkeiten der Gemeinschaft wider. Die Einflussnahme der Gemeinschaft kann über Zuständigkeiten in mehreren Bereichen, vor allem in den Bereichen Binnenmarkt, Harmonisierung, Umweltschutz und Besteuerung, erfolgen. Das Fehlen eines politischen Konsenses zugunsten einer gemeinschaftlichen Energiepolitik begrenzt jedoch die Interventionsmöglichkeiten. Es ist zu prüfen, ob nicht eine Erweiterung der Befugnisse der Gemeinschaft im Energiebereich sinnvoll wäre, damit die EU ihre Energieversorgung besser in den Griff bekommen kann.“18

      Rechtsgrundlage für gesetzliche Maßnahmen der Europäischen Union im Energiebereich war demnach die aus der allgemeinen Binnenmarktzuständigkeit abgeleitete Zuständigkeit für die Verwirklichung des Binnenmarktes in den Bereichen Elektrizitäts- und Gaswirtschaft. Ziel war es jedoch, die Befugnisse zu erweitern und auf eine direkte primärrechtliche Grundlage zu stellen. Dies sollte mit dem Vertrag von Lissabon 2007 geschehen.

      Die untenstehende Grafik bietet einen Überblick der energiepolitischen Schwerpunkte der europäischen Institutionen über die Zeit.

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      Quelle: E-Control

      Der Weg war mit der Gründung der Europäischen Union 1992 vorgezeichnet. Mit der zunehmenden Bedeutung, den Nachhaltigkeit und Umweltschutz in den späten 1990er-Jahren erlangen sollten19, standen unter dem Dach der Umsetzung des Energiebinnenmarktes bereits um das Jahr 2000 die strategischen Ziele der EU so, wie sie bis zum heutigen Tag verfolgt werden,

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