Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele

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Staat zwar weiterhin von der Gesellschaft unterschieden werden kann, im Hinblick auf die Ausübung von Herrschaftsbefugnissen aber zu einem (qualitativ nicht-besonderen) Akteur unter vielen geworden ist. Diese These trifft sich mit dem oben geschilderten Einwand, wonach die Allgemeine Staatslehre ihren zentralen Gegenstand verliert, der moderne Staat sich aber jedenfalls nicht mehr als zentraler Forschungsgegenstand eignet, wenn es um eine umfassende Herrschaftsanalyse geht. Zuletzt ist sie von Udo Di Fabio vorgetragen worden.[299] Die Interaktion mit anderen Funktionssystemen und interne kommunikative Anschlussbedingungen erforderten danach eine andere, abstraktere (vom modernen Staat gelöste) Analyse von Macht und Herrschaft, die Zusammenhänge von Institutionen, |56|funktionellen Leistungen und ideellen Prägekräften sichtbar mache. Der moderne Staat sei bereits seit längerem nicht mehr der klärende Ausgangspunkt oder die Matrix für Theoriebildung; Staaten, supranationale oder internationale Organisationen seien zwar unzweifelhaft wichtig, aber nicht notwendigerweise und immer das Zentrum politischer Herrschaft, wenn man unter Macht die Steigerung der Wahrscheinlichkeit zur Übernahme fremder Selektionen und Handlungsperspektiven (Gehorsam) verstehe. Der Sache nach liegt diese These aber auch dem Konzept des Netzwerkstaats Vestings zugrunde, wenn dieser unter Berufung auf Hermann Hellers Vorstellung vom Staat als besondere organisierte Entscheidungs- und Wirkungseinheit ausführt, dass „gegenwärtig keine Rede mehr davon sein [kann], dass der Staat den Menschen als Organisation ‚in ganz anderer Weise zu ergreifen vermag als die sonstigen Organisationen‘.“[300] Wenn Vesting zur Bestätigung seiner These unter anderem darauf verweist, dass selbst ein Land wie Deutschland „ohne Regierung funktioniert und monatelange Koalitionsverhandlungen das Alltagsleben nicht wirklich berühren“,[301] so wird man dem allerdings zweierlei entgegenhalten können: Erstens bestand selbstverständlich zu jeder Zeit eine geschäftsführende Regierung und zweitens – so würde gerade Max Weber betonen – ist der Alltag von Herrschaft die Verwaltung. Und die zentrale staatliche Verwaltung des Alltagslebens wurde von den Koalitionsverhandlungen in keiner Weise berührt – wäre sie es gewesen, hätten wir es gespürt.[302] Gleichwohl scheinen zumindest die sozialen Medien (Facebook, Twitter, Instagram) diese These zu stützen. Man denke an das Phänomen der Echokammern, das unlängst von Cass Sunstein analysiert worden ist.[303]Paul Collier hat die zentralen Akteure dieser Medien gar als die neuen „dezentralisierten Anführer der Gesellschaft“[304] bezeichnet. Dennoch bleibt der moderne Staat nach hier vertretener Ansicht auch insoweit der zentrale Herrschaftsakteur, gerade weil er als einzige „Entscheidungs- und Wirkungseinheit“ die Möglichkeit hat, regulierend einzugreifen und die Existenz entsprechender Echokammern zu beeinflussen. Wer anderes behauptet, schließt allzu schnell von der faktischen Existenz dieser Entwicklungen auf ihre natürliche Notwendigkeit und Nichtbeeinflussbarkeit. Es stimmt insofern, dass der Staat hier nur selten eingreift. Es stimmt aber auch, dass er eingreifen könnte, wenn er wollte. Insofern sollte auch die Allgemeine Staatslehre dieser weit verbreiteten (und bisweilen in einer generell staatsskeptischen Ideologie wurzelnden) Ansicht nicht kampflos das Feld räumen. |57|Ohnehin sind gesellschaftliche und andere nicht-staatliche Herrschaftsträger seit jeher Bestandteil einer umfassenden Allgemeinen Staatslehre und müssen es auch sein[305] – dass die Souveränität des modernen Staates immer auf faktische Schranken stieß, ist erwähnt worden. Insofern sollten die aktuellen Entwicklungen nicht zu schnell als qualitativer Sprung gewertet werden, der der Idee einer Allgemeinen Staatslehre das Fundament nimmt, auf dem sie errichtet ist. Dass hier aber eine zentrale Debatte liegen dürfte, die innerhalb der Allgemeinen Staatslehre (und möglicherweise auch gegen sie) geführt werden muss, liegt auf der Hand.[306]

      Fußnoten

       224

      Siehe auch E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11; E. Özmen, Politische Philosophie, S. 18; M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 5; E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4ff.; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 202; A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.

       225

      A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 16ff.

       226

      Auch der einleitende Satz „Europa hat den Staat erfunden“ von Wolfgang Reinhard in seinem bedeutenden Werk „Geschichte der Staatsgewalt“ (3. Auflage 2003) sollte nicht in diesem exkludierenden Sinne interpretiert werden.

       227

      Das betrifft die Urbanisierung ebenso wie die Entwicklung der Postkutsche.

       228

      Ein von Jürgen Osterhammel geprägter Begriff, vgl. J. Osterhammel, Die Verwandlung der Welt, S. 424.

       229

      Dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 109ff.

       230

      Siehe aber die beeindruckenden Werke von W. Reinhard, Die Unterwerfung der Welt. Globalgeschichte der europäischen Expansion 1415–2015, 3. Auflage 2016 sowie ders, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage 2002.

       231

      Zur Bedeutung einer angemessenen Erinnerungskultur generell A. Assmann, Cultural Memory and Western Civilization: Functions, Media, Archives, 2012; dies., Erinnerungsräume: Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, 2018 sowie knapp dies., Der europäische Traum, S. 38ff.

       232

      Zur deutschen Geschichte siehe W. Speitkamp, Deutsche Kolonialgeschichte, 3. Auflage 2014.

       233

      Siehe dazu auch M. Terkessidis, Wessen Erinnerung zählt. Koloniale Vergangenheit und Rassismus heute, 2019.

       234

      Ausführlich zu den einzelnen Merkmalen A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44ff.

      235

      Vgl. auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 4.

      236

      A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.

      237

      Etwas anders lief die Entwicklung in England, wo das Parlament von Anfang eine bedeutende Rolle spielte, die Macht also nicht beim König allein lag.

      238

      In diesem Sinne aber etwa E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11ff. Auf S. 158 hält er

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