Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele

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      In diesem Sinne auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 9.

       270

      Siehe auch J. Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 5.

       271

      Siehe auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 21.

       272

      Aktuell ist der Weltraum nach dem Weltraumvertrag von 1967 eine „Angelegenheit der ganzen Menschheit“ und der Mond und andere Himmelskörper sind nach dem Mondvertrag von 1979 „hoheitsfreier Gemeinschaftsraum“. Ob sich das ändert, bleibt abzuwarten, zumal bedeutende Raumfahrernationen (etwa die USA) den Mondvertrag nicht ratifiziert haben. Siehe dazu M. Schladebach, Weltraumrecht, 2020.

       273

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 12–115.

      274

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 12.

      275

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 11f.

      276

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 33.

      277

      Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 40f.

      278

      Vgl. auch H. Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, S. 282.

      279

      R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 136. Knapp zur Integrationslehre auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 29.

       280

      Zu Rudolf Smend etwa N. Matz-Lück, Die Aktualität der Smendschen Integrationslehre im europäischen Einigungsprozess, in: U. Schröder/A. v. Ungern-Sternberg (Hrsg.), Zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre, S. 37ff.

       281

      Vgl. C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 54: „Das Bedürfnis, Gesellschaftsbeschreibung im großen Stil, aber ohne sozialwissenschaftliche methodische Kontrollen zu betreiben, schien von der Wahl des Begriffs unabhängig zu sein.“

       282

      G.F. Schuppert, Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, 2010.

       283

      E. Özmen, Politische Philosophie, S. 9.

       284

      E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 24f.: „Diese Entwicklung legt die Frage nahe, ob es nicht an der Zeit ist, das überkommene Verständnis des Staates zu verabschieden. Das ist bereits mehrfach geschehen. Radikal in der Feststellung: der Staat ist tot. Differenzierter in der Forderung, ein neues Staatsbild den gegenwärtigen Realitäten herauszuheben. Dessen bedarf es allerdings, wenn der Staatsbegriff nicht jeden Bezug zur Realität verlieren soll.“

       285

      Siehe insbesondere K.-H. Ladeur, Recht – Wissen – Kultur, 2016.

       286

      Vgl. G.F. Schuppert, Staatswissenschaft, S. 441, 443.

       287

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 282ff.

       288

      Vgl. K.F. Gärditz, Der digitalisierte Raum des Netzes als emergente Ordnung und die repräsentativ-demokratische Herrschaftsform, Der Staat 54 (2015), S. 113ff.

       289

      J. Kersten, Schwarmdemokratie. Der digitale Wandel des Verfassungsstaates, 2017.

       290

      Vgl. etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 526ff.; R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 48ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 215ff. Siehe (knapp) auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 83ff.

       291

      Dazu A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 35ff. Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 1ff.

       292

      K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 8. Hesse folgend A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 42, die aber zugleich das Erfordernis der Distanz betonen.

       293

      Vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 21ff.

       294

      Siehe auch H.H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, S. 47: „Das Instrument, durch welches diese Unterscheidung wesentlich vollzogen wird, sind – neben dem Begriff des Amtes – die Grundrechte.“

       295

      Gerade im Wirtschaftsbereich beruht der moderne Staat als Steuerstaat denn auch auf einer prinzipiellen Arbeitsteilung zwischen Staat und Gesellschaft, nach der sich der Staat im Kern aus dem wirtschaftlichen Bereich heraushält. Stattdessen schafft er vornehmlich die Rahmenbedingungen, damit sich wirtschaftliche Prosperität entwickeln kann und wird im Gegenzug an den (privaten) wirtschaftlichen Gewinnen finanziell beteiligt. Die Besteuerung erfolgt auch und gerade

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