Europäisches Prozessrecht. Christoph Herrmann

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      Keine Auslegung im eigentlichen Sinne stellt die mitunter erforderliche wertende Rechtsvergleichung des EuGH zur Ermittlung des Unionsrechts dar. Hierbei handelt es sich um Rechtsfindung, die anhand eines Vergleiches mitgliedstaatlicher Regelungen erfolgt und die konstitutiv für die sodann in Anwendung gebrachte Norm ist. Damit die wertende Rechtsvergleichung die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung nicht überschreitet, bedarf es jedoch einer „Ermächtigung“ in Form eines primärrechtlichen Anknüpfungsmomentes. Solche finden sich teilweise explizit in den EU-Verträgen. Beispielsweise haftet die Union nach Art. 340 II AEUV außervertraglich für Schäden ihrer Organe und Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeiten nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

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      Beispiel:

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      Schließlich wird die historische Auslegung dem dynamischen Charakter der Europäischen Integration nicht immer gerecht, da sie begriffsnotwendig rückwärtsgewandt ist. Hier wird ein immanentes Spannungsverhältnis mit der insofern wirkmächtigeren teleologischen Auslegung (dazu sogleich) sichtbar.

      Beispiel:

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      Nach Sinn und Zweck der Norm fragt die sog. teleologische Auslegungsmethode (telos, grie. = Ziel). Der Normzweck wird unionsrechtlich unter Rückgriff auf die Präambeln der Verträge, die Werte und Ziele der EU (Art. 2 f. EUV) sowie die jeweiligen sektoriellen Ziele bestimmt. Im Sekundärrecht ergeben sich die konkreten Ziele häufig aus den in den Präambeln des jeweiligen Rechtsakts enthaltenen Erwägungsgründen.

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      Beispiel:

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      Die Grenzen zulässiger Auslegung ergeben sich ganz allgemein aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm. Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung „contra legem“ ist nicht möglich.

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      Darüber hinaus muss der GHEU in der Auslegung des Unionsrechts seine Zuständigkeiten wahren (vgl. Rn. 80 ff.). Die begrenzte Verbandszuständigkeit der EU verbietet die Auslegung mitgliedstaatlichen Rechts. Die auf „Auslegung und Anwendung“ begrenzte Organzuständigkeit des GHEU sichert das interinstitutionelle Gleichgewicht der EU. Insbesondere ist richterliche Zurückhaltung in Bereichen geboten, in denen die EU-Mitgliedstaaten primärrechtlich dem Unionsgesetzgeber politischen Gestaltungsspielraum eingeräumt haben.

      § 3 Der Gerichtshof der EU › F. Reformen am GHEU

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