Europäisches Prozessrecht. Christoph Herrmann

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Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit dienen.

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      Innerhalb des GHEU sind die Zuständigkeiten organintern zwischen dem Gerichtshof, dem Gericht und den (möglichen) Fachgerichten verteilt. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich regelungstechnisch nach der statthaften Klageart und den Verfahrensbeteiligten. Die Verteilung folgt dabei – insbesondere für die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV – einer bestimmten inneren Logik, nach der für eher verwaltungsrechtliche Streitigkeiten das EuG, für verfassungsrechtliche hingegen der EuGH zuständig ist.

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      Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ergibt sich zuvorderst ex negativo aus Art. 256 I AEUV, der die Zuständigkeiten des Gerichts aufzählt. Dem Gerichtshof verbleiben danach alle Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), da bislang noch keine nach Art. 256 III UA 1 AEUV mögliche Zuständigkeitsübertragung durch die Satzung erfolgte. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 f. AEUV) liegen ebenfalls in der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Übertragung an das Gericht ist aufgrund des politischen Gewichts der Mitgliedstaaten als Klagegegner in Art. 256 AEUV nicht vorgesehen. Auch Gutachtenverfahren (Art. 218 XI AEUV) führt allein der Gerichtshof durch.

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      Für Rechtsmittelverfahren nach erstinstanzlichen Entscheidungen des EuG ist dann der EuGH gem. Art. 256 I UA 2, II UA 2 AEUV i.V.m. Art. 56 ff. GHEU-Satzung zuständig.

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      Komplementär zu den EuGH-Zuständigkeiten sind dem Gericht Zuständigkeiten in Art. 256 I f. AEUV positiv zugewiesen. Dazu zählen vor allem die nicht in der Satzung rückübertragenen Nichtigkeitsklagen, z.B. die Individualnichtigkeitsklagen. Soweit auf Grundlage des Art. 263 V AEUV sekundärrechtlich weitere Klageverfahren eingerichtet werden, gilt ohne eine explizite Zuweisung an den EuGH oder die Fachgerichte die Residualzuständigkeit des EuG aus Art. 256 I UA 1 S. 1 AEUV.

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      Entscheidungen über Klagen gegen Handlungen der Kommission (vgl. Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung) sowie über Rechtsmittel gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, d.h. bis zum Jahr 2016 gegen die Entscheidungen des GöD, trifft das Gericht. Andere Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten und der Organe der Union sind jedoch, wie zuvor erwähnt, grundsätzlich der Zuständigkeit des EuGH vorbehalten. Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV) werden hingegen erstinstanzlich durch das Gericht entschieden.

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      Den Fachgerichten am GHEU kann nach Art. 257 AEUV die Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden, übertragen werden.

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      Das GöD war im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV (Art. 1 des Ratsbeschlusses v. 2.11.2004). Die etwa 150 Rechtssachen im Jahr betrafen Fragen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne (Bezüge, dienstliche Laufbahn, Einstellung, Disziplinarmaßnahmen usw.) und der sozialen Sicherheit (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Familienzulagen usw.). Darüber hinaus war das GöD zuständig für die Streitigkeiten betreffend einige besondere Gruppen von Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten von Eurojust, Europol, der EZB und anderen Einrichtungen der EU. Nunmehr übernimmt nach Art. 256 I UA 1 AEUV das EuG die früheren Zuständigkeiten des GöD.

      § 3 Der Gerichtshof der EU › D. Verfahrensablauf vor dem EuGH

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      Zunächst ist zwischen kontradiktorischen Verfahren (auch Direktklageverfahren genannt) und nicht kontradiktorischen Verfahren zu unterscheiden. In kontradiktorischen Verfahren, dazu gehören das Vertragsverletzungsverfahren, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage und die Amtshaftungsklage, wendet sich der Kläger mit einem gegen den Beklagten gerichteten Antrag an das Gericht. Kläger und Beklagter stehen sich als Parteien gegenüber und müssen sich im Rechtsstreit anwaltlich oder – im Falle der Mitgliedstaaten und Organe – zumindest durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 19 GHEU-Satzung). In nicht kontradiktorischen Verfahren, vor allem dem Vorabentscheidungsverfahren, gibt es keine klagende oder beklagte Partei. Alle Personen, die vor Gericht auftreten können, werden als Verfahrensbeteiligte bezeichnet. Deren Vertretung richtet sich im Fall des Vorabentscheidungsverfahrens nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (Art. 96 f. VerfO-EuGH).

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Schematische Darstellung des Verfahrens vor dem Gerichtshof [22]
Klage- und Rechtsmittelverfahren Vorabentscheidungsverfahren
Schriftliche Phase
Klage-/Rechtsmittelschrift Zustellung an den Beklagten/Rechtsmittelgegner durch die Kanzlei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) [Einstweilige Anordnungen] [Streithilfe] Klage-/Rechtsmittelbeantwortung [Einrede der Unzulässigkeit] [Erwiderung und Gegenerwiderung] [Antrag auf Prozesskostenhilfe] Bestimmung des Berichterstatters und des Generalanwalts Vorlageentscheidung

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