Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler
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Erster Abschnitt Zielgröße: Maximierung der Einzahlungsüberschüsse nach Steuern
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Aufgabe der praktisch-normativen Entscheidungstheorie ist es, dem Entscheidungsträger die Ableitung einer rationalen Entscheidung zu erleichtern. Rationalität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Entscheidungsträger die Handlungsalternative auswählt, die seinen Zielvorstellungen am besten entspricht.
Abb. 1.1:
Grundmodell der Entscheidungstheorie
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Kern eines Entscheidungsmodells bilden der Zielplan des Entscheidungsträgers und das Entscheidungsfeld.[1] Der Zielplan enthält Informationen darüber, welche Sachverhalte der Entscheidungsträger anstrebt (Ziele, Ergebnisdefinitionen) und wie er die Konsequenzen der Handlungsalternativen beurteilt (Präferenzen). Das Entscheidungsfeld unterteilt sich in die Handlungsalternativen, die vom Entscheidungsträger nicht kontrollierbaren Einflussfaktoren (Umwelt) und die bewertungsrelevanten Eigenschaften der Alternativen (Ergebnisfunktion). In der Ergebnismatrix werden die Auswirkungen auf die vom Entscheidungsträger verfolgten Ziele zusammengestellt. Nach Beurteilung der Ergebnisse durch den Entscheidungsträger steht die aus seiner Sicht vorteilhafte Handlungsalternative fest.
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Die steuerrechtlichen Regelungen sind als ein Teil der Umwelt in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.[2] Die Bedeutung der Steuern ist insoweit zu relativieren, als die Entscheidungsträger regelmäßig mehrere (quantitative und qualitative) Ziele verfolgen. Dabei sind die steuerlichen Effekte Teil der finanziell messbaren Zielgröße, dh des Gewinnziels. Das Gewinnziel ist so zu interpretieren, dass die nach Steuern verbleibenden Einzahlungsüberschüsse zu maximieren sind:
(Einzahlungsüberschüsse – Steuern) → max.
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Die Begründung für eine solche Formulierung des Zielkriteriums liegt darin, dass die zu beurteilenden Handlungsalternativen (zB die Entscheidung zwischen der Investition A und der Investition B oder die Entscheidung zwischen einer Investition im Inland und einer Investition im Ausland) sich häufig bereits ohne Berücksichtigung der steuerlichen Effekte unterscheiden.
Beispiel:
Die Investition A weist einen Einzahlungsüberschuss von 100 aus. Nach Abzug von Ertragsteuern von 40% (= 40) verbleibt ein Einzahlungsüberschuss von 60. Bei der Investition B unterliegt der Einzahlungsüberschuss von 70 nur einer 20%igen Besteuerung. Damit ergibt sich ein Netto-Einzahlungsüberschuss von 56 (= 70 – 20%×70 = 70 – 14). Bei der Investition B sind zwar nur Ertragsteuern von 14 (anstatt von 40 bei der Investition A) zu bezahlen. Aufgrund des deutlich höheren Einzahlungsüberschusses vor Steuern (100 gegenüber 70) verfügt der Investor bei Investition A nach Steuern dennoch über mehr finanzielle Mittel. Der ohne Einbezug der Steuern für die Investition A bestehende Vorteil von 30 (= 100 – 70) wird durch diese um 26 (= 40 – 14) lediglich auf 4 (= 60 – 56) abgeschwächt. Es kommt allerdings nicht zu einer Umkehrung der Vorteilhaftigkeitsaussage.
Investition A | Investition B | ||
---|---|---|---|
Einzahlungsüberschuss vor Steuern (Bruttoüberschuss) | 100 | 70 | |
– | Steuern (40% bzw 20%) | 40 | 14 |
= | Einzahlungsüberschuss nach Steuern (Nettoüberschuss) | 60 | 56 |
Reihung bei Maximierung der Netto-Einzahlungsüberschüsse | 1 | 2 | |
Reihung bei Minimierung der zu zahlenden Steuern | 2 | 1 |
Das Zielkriterium „Steuern → min“ führt nur dann zu keiner Fehlentscheidung, wenn bei allen Handlungsalternativen die Einzahlungsüberschüsse vor Steuern gleich sind. In diesem Fall spricht man von relativer Steuerminimierung.
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Das Ziel einer absoluten Steuerminimierung „Steuern → min“ ohne Geltung der Nebenbedingung, dass bei allen Alternativen vor Steuern die Einzahlungsüberschüsse gleich sind, ist offensichtlich nicht sachgerecht. Konsequent umgesetzt würde diese Zielvorgabe dazu führen, dass der Entscheidungsträger jegliche unternehmerische Aktivität einstellt: Wer kein Einkommen erzielt, kein Vermögen besitzt und nichts konsumiert, zahlt auch keine Steuern.
Erster Teil Steuern als Bestandteil des Zielsystems › Zweiter Abschnitt Begründung für den Einbezug der Steuern
Zweiter Abschnitt Begründung für den Einbezug der Steuern
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Für den Einbezug der steuerlichen Effekte in den Entscheidungsprozess gibt es sowohl eine materielle als auch eine formelle Begründung.[3]
(1) Materielle Begründung: Die materielle Begründung für den Einbezug von Steuern liegt darin, dass die vom Entscheidungsträger zu zahlenden Steuern Einfluss auf das Gewinnziel haben. Der Begriff „Gewinn“ ist in der Betriebswirtschaftslehre allerdings nicht eindeutig definiert. Ausgangspunkt bilden die Bedürfnisse des Entscheidungsträgers. Er kann entweder vorgeben,
• | seine Entnahmen für Konsumausgaben (Einkommensstreben), |
• | sein Vermögen (Vermögensstreben) oder |
• | die Kombination von Entnahmen für Konsumausgaben und Besitz von Vermögensgegenständen (Wohlstandsstreben) |
zu maximieren.[4] Steuern sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, da die für die Zahlung von Steuern benötigten Zahlungsmittel die Entnahmen und/oder das Vermögen mindern.
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(2) Formelle Begründung: Die