Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

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Besteuerung von Unternehmen III - Wolfram Scheffler Schwerpunktbereich

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nicht nur auf die absolute Höhe der zu zahlenden Steuern abzustellen ist, sondern auch darauf, ob sich die Steuerzahlungen bei den zu beurteilenden Investitionen unterscheiden. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:

Indifferenzbedingung: Ändert sich durch die Besteuerung die Reihenfolge der Alternativen, maW fällt die Entscheidung bei Einbezug der Besteuerung anders aus als ohne Betrachtung der steuerlichen Effekte?
Realisierungsbedingung: Kann eine Alternative auch unter Beachtung der steuerlichen Effekte durchgeführt werden?

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      (a) zur Indifferenzbedingung: Bei der Prüfung, ob es durch die Besteuerung zu einer Änderung der Vorteilhaftigkeitsreihenfolge kommt, sind zwei Grundformen zu unterscheiden:

Ist die Höhe der Steuerschuld unabhängig davon, welche der Alternativen umgesetzt wird, sind Steuern zwar eine wichtige Zielgröße, aber wie fixe Kosten für die Entscheidung irrelevant. Die Unabhängigkeit der Steuern von unternehmerischen Entscheidungen ist im strengen Sinn nur bei Kopfsteuern (und unter Vernachlässigung der Ungewissheit) gegeben. Obwohl nahezu jede unternehmerische Entscheidung die zu zahlenden Steuern beeinflusst, bleiben sie aufgrund von Informationsproblemen (Welche steuerlichen Effekte treten auf?) bzw von Zurechnungsproblemen (Welcher Teil der von einem Unternehmen insgesamt zu zahlenden Steuern ist durch die zu treffende Entscheidung verursacht?) unberücksichtigt. In diesen Fällen handelt es sich um eine faktische Irrelevanz der Besteuerung. Derartige Vereinfachungen sind allerdings nur bei Entscheidungen mit kurzfristigem Charakter oder von geringer Bedeutung zu empfehlen.
Besteht eine Abhängigkeit der Steuerzahlungen vom Zielerreichungsgrad, sind Steuern dann entscheidungsneutral, wenn sie direkt an die Zielgröße des Unternehmers (Entnahmen oder Vermögen) anknüpfen. Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen weichen allerdings regelmäßig von den betriebswirtschaftlichen Zielgrößen ab. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Entscheidungen auf zu erwartenden Größen beruhen (ex-ante Betrachtung), während die Besteuerung an die tatsächlich realisierten Ergebnisse anknüpft (ex-post Betrachtung).

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      (b) zur Realisierungsbedingung: Die Durchführung einer Alternative kann

zum einen an Liquiditätsengpässen (die Steuerzahlungen werden vor dem Eintreten der Einzahlungsüberschüsse fällig und es besteht keine Möglichkeit, die Steuerschuld zu finanzieren), oder
zum anderen daran scheitern, dass die Summe der zu zahlenden Steuern die Summe der Einzahlungsüberschüsse übersteigt (so zB bei geringen Gewinnen, aber relativ hohen Substanzsteuern).

      Da die Realisierungsbedingung vorab nicht generell beantwortet werden kann und die Indifferenzbedingung im Regelfall nicht erfüllt ist, sollten Steuern in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

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      (3) Einteilung der Bedeutung der Besteuerung für betriebliche Entscheidungen: In einer groben Vereinfachung lässt sich der Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen wie folgt charakterisieren:

      Abb. 1.2: Bedeutung der Besteuerung für betriebliche Entscheidungen

eher hoher Einfluss der Besteuerung eher geringer Einfluss der Besteuerung
• Rechtsform • Investition • Finanzierung • Steuerbilanzpolitik • internationale Standortwahl • nationale Standortwahl • Beschaffung, Produktion, Absatz • Personal (Grundsatz) Ausnahmen: Entgeltpolitik bei Sozialleistungen, betrieblicher Altersversorgung, Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland

      Diese Einteilung bildet die Grundlage für die Stoffauswahl in diesem Buch. Vor der Erläuterung des steuerlichen Einflusses auf die ausgewählten betrieblichen Entscheidungen werden die Verfahren vorgestellt, mit deren Hilfe die Höhe der zu zahlenden Steuern quantifiziert werden kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe hierzu Sieben/Schildbach, Betriebswirtschaftliche Entscheidungstheorie, 4. Aufl., Düsseldorf 1994, S. 15–31.

       [2]

      Siehe hierzu grundlegend Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 12–13.

       [3]

      Siehe hierzu grundlegend Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 5–21 sowie Heinhold, Unternehmensbesteuerung, Band 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 1996, S. 26–29.

       [4]

      Diese Begriffe werden im Vierten Teil, Erster Abschnitt ausführlich erläutert.

      Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Erster Abschnitt Beziehungen zwischen den Steuerarten

      Erster Abschnitt Beziehungen zwischen den Steuerarten

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      Zwischen den von Unternehmen periodisch zu zahlenden Ertrag- und Substanzsteuern bestehen folgende Zusammenhänge:

Die Grundsteuer mindert als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
Die Grundsteuer mindert als Betriebsausgabe zusätzlich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bzw der Körperschaftsteuer.
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bildet die (festzusetzende) Einkommen- bzw Körperschaftsteuer.
Zwischen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer besteht eine wechselseitige Abhängigkeit: Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet die (festzusetzende) Einkommensteuer. Die gezahlte Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe nicht nur die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, sondern mittelbar zusätzlich ihre eigene Bemessungsgrundlage. Abb. 2.1: Beziehungen zwischen den Ertrag- und Substanzsteuern

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