Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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ausdrücklich anerkannt[47]. Zugleich leitet es aus dem „Kooperationsverhältnis“ mit dem EuGH ab, dass es auch seinerseits den Prüfungsmaßstab im Rahmen der Verfassungsbeschwerde modifiziert und die Akte deutscher Behörden am Maßstab der europäischen Grundrechte prüft[48].

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      § 2 Der unions- und verfassungsrechtliche Ordnungsrahmen › II. Die Grundfreiheiten

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      Fall 3:

      Architekt A beauftragt im Rahmen eines Bauvorhabens in Deutschland den in den Niederlanden ansässigen Unternehmer U mit bestimmten, in Deutschland dem Handwerksrecht unterfallenden Bauarbeiten. U führte zwar in den Niederlanden zulässigerweise solche Arbeiten aus, war aber in Deutschland nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Beauftragung verstieß damit zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen gegen deutsches Handwerksrecht und stellte zugleich eine Ordnungswidrigkeit dar.

a) Können U und A sich auf die Grundfreiheiten berufen?
b) Ändert sich an dieser Beurteilung etwas, wenn U, nachdem die Aufträge aus Deutschland häufiger werden, seine deutschen Aufträge vom Grundstück des Bauunternehmers B aus organisiert, mit dem er jeweils nur für die Dauer der Arbeiten einen Mietvertrag abschließt?
c) Mittlerweile regeln europäische, in Deutschland umgesetzte Richtlinien den Fall. Kann U sich auf die Grundfreiheiten berufen, wenn er das in der RL vorgesehene Anzeigeerfordernis für einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten hält?
d) Als die Geschäfte in Deutschland erheblich besser laufen als in den Niederlanden, möchte U seine Geschäftstätigkeit vollständig nach Deutschland verlagern. Allerdings schreckt es ihn ab, dass er sich dazu nach dem deutschen Recht in die Handwerksrolle eintragen lassen muss. Außerdem möchte er das Unternehmen weiterhin in der niederländischen Rechtsform der BV (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) betreiben.

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      Fall 4:

      Uber bietet seinen Kunden – weltweit sehr erfolgreich – über eine Smartphone-Applikation eine Alternative zu herkömmlichen Taxis: man vermittelt den Kontakt zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und solchen Personen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Dieses Modell wird auf einige deutsche Großstädte ausgedehnt. Allerdings verfügen weder Uber noch die vermittelten Fahrer über die für solche Fahrten nach dem Personenbeförderungsrecht erforderlichen Genehmigungen.

a) Hiergegen geht der Berufsverband der Taxifahrer in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor.
b) Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn die App lediglich der Vermittlung gewerblich tätiger Fahrer dient?

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      Fall 5:

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