Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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entziehen können (zur Frage der Adressateneigenschaft s. oben Rn 56).

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Die Maßnahme muss in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, es darf sich also weder um eine offene noch eine versteckte Diskriminierung handeln.
Für eine Maßnahme gleicher Wirkung müssen zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, was immer dann zu bejahen ist, wenn die Maßnahme unionsrechtlich anerkannten Belangen zu dienen bestimmt ist (sog. Cassis-Formel).
Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten.
Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Zweckerreichung erforderlich ist.

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