Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk
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OLG Köln VersR 2000, 1383 f.
Fall 3 Straßenbahn › Gliederung
Gliederung
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I. | Ansprüche des A gegen F | ||||
1. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB | ||||
a) | Rechtsgutsverletzung | ||||
b) | Verkehrssicherungspflicht | ||||
aa) | Allgemeine Verkehrssicherungspflicht | ||||
bb) | Verkehrssicherungspflicht aus der Dienstanweisung | ||||
c) | Haftungsbegründende Kausalität | ||||
d) | Zurechnung | ||||
e) | Mitverschulden | ||||
f) | Inhalt des Schadensersatzanspruchs | ||||
aa) | Heilbehandlungskosten und Geldrente | ||||
bb) | Schmerzensgeld | ||||
cc) | Aufwendungen und Verdienstausfall der Mutter | ||||
2. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB | ||||
II. | Ansprüche des A gegen die S-AG | ||||
1. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB | ||||
a) | Schuldverhältnis | ||||
b) | Pflichtverletzung | ||||
2. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB | ||||
3. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB | ||||
4. | Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1, 6 HaftPflG |
Fall 3 Straßenbahn › Lösungswege
Lösungswege
I. Ansprüche des A gegen F
1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
A könnte einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nach § 823 I BGB haben.
a) Rechtsgutsverletzung
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Die Verbrennungen, die er erlitten hat, stellen sowohl eine Körperverletzung (Eingriff in die körperliche Integrität) als auch eine Gesundheitsschädigung (Störung innerer Lebensvorgänge) dar.
b) Verkehrssicherungspflicht
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F hat die Verletzungen des A nicht durch aktives Tun verursacht. Das haftungsbegründende Verhalten bei § 823 I BGB kann jedoch auch in einem Unterlassen liegen.[1] Eine Unterlassung kann einem pflichtwidrigen Tun aber nur dann gleichgestellt werden, wenn eine Rechtspflicht zur Abwendung des Erfolgs, also zur Verhinderung der Rechtsgutsverletzung bestand.[2] Zudem muss die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden auch verhindern können.[3] Diese Rechtspflicht wird als Verkehrs- oder Verkehrssicherungspflicht bezeichnet.
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Vertiefungs- und Aufbauhinweis:
Die Prüfung von Verkehrspflichten bereitet Studierenden immer wieder Schwierigkeiten, was unter anderem daran liegt, dass die genaue Verortung, Bedeutung und das Verständnis der Verkehrspflichten extrem umstritten sind.[4] Gleichwohl ist unbestreitbar, dass die Verkehrspflichten eine zentrale Rolle im Deliktsrecht einnehmen und für die Gerichtspraxis schlicht unverzichtbar geworden sind. In den Verkehrspflichten kommt ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, der die Verantwortlichkeit für einen eingetretenen Schaden sowohl begründen als auch begrenzen soll.[5] Es geht letztlich um die Begründung von Sorgfaltspflichten und deren Umfang.[6] Bedeutung haben die Verkehrspflichten daher in den Fällen, in denen sich die Handlungspflicht nicht von selbst ergibt, mithin bei Unterlassungen und mittelbaren Verletzungshandlungen.[7] Eine der praktischen Schwierigkeiten für Studierende besteht bereits darin, dass umstritten ist, an welcher Stelle die Verkehrspflichten zu prüfen sind. Neben sehr speziellen Ansichten, nach denen Verkehrspflichten nicht einmal Teil von § 823 I BGB sein sollen,[8] finden sich Auffassungen, nach denen sie im Tatbestand oder im Rahmen der Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls davon unabhängig nochmals bei Prüfung des Verschuldens angesprochen werden sollen.[9] Welchem Prüfungsaufbau gefolgt wird, sollte für den Erfolg einer Klausur oder Hausarbeit unerheblich sein, solange dem gewählten Aufbau konsequent nachgegangen wird. In dieser Falllösung wird das Vorliegen einer Verkehrspflicht als Begründung für den Vorwurf des Unterlassens bereits im Tatbestand erörtert.[10] Unabhängig von der Entscheidung der Aufbaufrage ist bei Prüfung der Verkehrspflichtverletzung zunächst eine Verkehrspflicht zu begründen und deren Umfang zu konkretisieren. Noch immer findet sich häufig die (vereinfachende) Formel, deliktisch relevante