Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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S. 2 BGB ab. Da A sich vorsätzlich betrank, ist der Zustand der Trunkenheit unerheblich. Der Gruppenzwang auf der Feier entlastet ihn keinesfalls.

      Zu diskutieren bleibt das Ausmaß des Mitverschuldens. Die genaue Festlegung der Mitverschuldensquote bereitet nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Jedenfalls dürfte diese keinesfalls 50% unterschreiten, ohne weiteres wären Quoten von 75%, 80% womöglich gar 90% denkbar. Ein Ausschluss der Haftung aufgrund des Mitverschuldens (Mitverschulden von 100%) erscheint hingegen nicht unbedenklich.

      Hinweis für die Fallbearbeitung:

      Für Studierende ist es meist schwierig, eine genaue Mitverschuldensquote anzugeben. Wichtig ist, dass bei Festlegung der Quote möglichst alle Gesichtspunkte argumentativ dargelegt werden. Dann kann ein Korrektor nachvollziehen, welche Erwägungen dazu veranlasst haben, eine bestimmte Quote auszuwählen. Von vielen Prüfern im 1. Examen wird aber nicht einmal erwartet, dass die Bearbeiter eine bestimmte Quote beziffern.

      f) Inhalt des Schadensersatzanspruchs

      aa) Heilbehandlungskosten und Geldrente

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      Gemäß § 249 II 1 BGB kann A die Kosten für die Heilbehandlung von F erstattet verlangen. Außerdem ist an eine Geldrente nach § 843 BGB zu denken. A trägt bleibende, schwerwiegende Schäden davon. Sollten sie ihn daran hindern, sein Studium wie geplant zu beenden oder verursachen sie vermehrte Bedürfnisse, so ist eine Geldrente zu gewähren.

      bb) Schmerzensgeld

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      cc) Aufwendungen und Verdienstausfall der Mutter

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      Fraglich ist, wie die Fahrt- und Übernachtungskosten der Mutter des A zu beurteilen sind. Es handelt sich dabei strenggenommen um einen Schaden der Mutter. Diese ist jedoch nur mittelbar Geschädigte, weshalb ihr nach der Konzeption des BGB grundsätzlich keine Ersatzansprüche zustehen. Das Verhalten des F führte zu einer Rechtsgutsverletzung des A, aber nicht der Mutter. Diese hat lediglich einen Vermögensschaden, den sie aber gegenüber F mangels einer eigenen Anspruchsgrundlage nicht geltend machen kann. Von dem Grundsatz, dass mittelbar Geschädigte keine Ansprüche haben, gibt es nur wenige Ausnahmen: vor allem §§ 844, 845 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation. Auch letztere führt im vorliegenden Fall nicht zu einer sachgerechten Lösung, da es an einer zufälligen Schadensverlagerung mangelt, die für eine Drittschadensliquidation charakteristisch ist.

      Vgl. zu deliktischen Ansprüchen Dritter vor allem den Fall 11 „Altenteil“.

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      Ergänzender Hinweis:

      Vgl. zu der Kritik an der Rechtsprechung zum auch-fremden Geschäft aber Fall 7 „Erbensucher“.

      Im Falle der Annahme einer GoA für den Schädiger ergäbe sich sodann ein Erstattungsanspruch der Mutter für im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegende Auslagen nach §§ 677, 683 BGB. Dieser Anspruch steht dem Angehörigen persönlich – nicht dem Geschädigten zu. Nimmt man hingegen eine GoA für den Geschädigten an, so wäre dieser seiner Mutter nach §§ 677, 683 BGB ausgleichspflichtig. Diese Belastung mit einem Anspruch wäre ihm im Rahmen des Schadensersatzes als adäquat-kausale Folge der Schädigung vom Schädiger zu ersetzen; zu prüfen wäre dies dann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität.

      2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB

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