Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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man die Pflichtverletzung des F, ist die Prüfung noch nicht zu Ende. Die S-AG trifft als Betreibergesellschaft eine Verkehrspflicht, die sie nur teilweise auf die Fahrer zu delegieren vermag. Unter anderem bleibt sie zur Überwachung und Anleitung ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Versäumnisse in diesem Bereich sind ihr als Organisationsverschulden anzulasten.[55]

      Der F ist ein bewährter Mitarbeiter. Er arbeitet schon viele Jahre beanstandungsfrei für die S-AG. Ein Mangel bei der Auswahl des F ist der S-AG gewiss nicht vorzuwerfen. Allenfalls könnte man überlegen, ob sie die Pflicht getroffen hätte, genauere Dienstanweisungen zu geben, in denen auch das Verhalten ihres Betriebspersonals gegenüber erkennbar betrunkenen bzw. hilflosen Personen ausdrücklich geregelt ist.

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      Gleichwohl ist sehr fraglich, ob eine solche allgemein gehaltene Anweisung geeignet gewesen wäre, Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern. Es spricht einiges dafür, dass ein entsprechendes pflichtwidriges Unterlassen jedenfalls nicht als kausal anzusehen ist. Will man das Gegenteil annehmen und eine ursächliche Pflichtverletzung bejahen, könnte zur Begründung der Kausalität eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten in Betracht gezogen werden, da der Mangel an der Dienstanweisung zumindest das Gefahrenpotential erhöht.

      Zum Schaden, dem Umfang des Schadens und eines schadensmindernden Mitverschuldens ergeben sich gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine Unterschiede.

      2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

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      Zu Rechtsgutsverletzung und Schaden kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Aus dem Betrieb einer Straßenbahn erwachsen spezifische Gefahren. Die S-AG ist als Betreiber dieses Verkehrs dafür verantwortlich, Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahren zu treffen. Sofern man bei Prüfung des § 280 I BGB eine zu vertretende Pflichtverletzung angenommen hat, muss hier, um Selbstwidersprüche zu vermeiden, auch von der schuldhaften Verletzung einer Verkehrspflicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen entsprechen sich in diesem konkreten Fall (allerdings bedeutet keineswegs jede vertragliche Pflichtverletzung automatisch auch eine Verletzung einer deliktsrechtlichen Verkehrspflicht).

      3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB

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      § 831 BGB setzt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen voraus. Das ist dann, aber auch nur dann zu bejahen, wenn im ersten Teil der Arbeit ein objektiv pflichtwidriges Unterlassen des F i. S. v. § 823 I BGB bejaht wurde.

      Ob diese so genannte Exkulpation der S-AG gelingt, hängt erneut von früheren Weichenstellungen in der Falllösung ab. F wurde sorgfältig ausgewählt. Er arbeitet seit vielen Jahren bei S, ohne dass es Beanstandungen gab. Auch an regelmäßigen Kontrollen ließ es die Gesellschaft nicht fehlen. Wenn man jedoch zuvor ein Organisationsverschulden bei der Abfassung der Dienstanweisung bejaht, trifft die S-AG allemal ein Vorwurf im Bereich der Anleitung des Verrichtungsgehilfen.

      Vgl. zu § 831 BGB auch Fall 11 „Altenteil“.

      4. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1, 6 HaftPflG

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      A könnte schließlich ein Anspruch nach dem Haftpflichtgesetz zustehen. Als Betreibergesellschaft haftet die S-AG für Schäden, die einem Fahrgast beim Betrieb der Bahn zustoßen, nach dem Recht der Gefährdungshaftung für Schienenfahrzeuge (§ 1 HaftPflG).

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