Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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liegt. Wie auch in der obigen Prüfung ist daher zu fragen, ob den F eine Handlungspflicht („Garantenstellung“) getroffen hätte und ob er gegen diese verstoßen hat. Soweit man im Rahmen von § 823 I BGB eine fahrlässige Verletzungshandlung des F bejaht, steht der konsequenten Annahme einer solchen Handlungspflicht bei § 229 StGB nichts im Wege. Freilich bleiben Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Körperverletzung zu erörtern. Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit hier höhere Anforderungen stellt,[47] lässt sich sowohl eine Annahme als auch eine Ablehnung von § 229 StGB vertreten. Sofern man eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB annehmen möchte, liegen damit bereits alle Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht nach § 823 II BGB vor, da § 229 StGB schon eine Form von Verschulden (Fahrlässigkeit) voraussetzt.

      Hinweis für die Fallbearbeitung:

      § 823 II BGB stellt Studierende in Klausuren immer wieder vor größere Probleme. Nicht wenige lassen sich verleiten, strafrechtliche Detailkenntnisse vorzuexerzieren, was angesichts knapper Bearbeitungszeit regelmäßig die Prüfung des § 823 II BGB unproportional anschwellen lässt. Nur äußerst selten liegt ein Schwerpunkt der deliktsrechtlichen Prüfung in Detailfragen etwa der Strafrechtsdogmatik – daher sind Studierende normalerweise gut beraten, die Prüfung relativ knapp zu halten.

      Als Beispiel für eine inzidente strafrechtliche Problematik (§ 132a StGB) vgl. Fall 4 „Rechtsanwalt“, Teil 1 Ziffer 4.

      II. Ansprüche des A gegen die S-AG

      1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB

      A könnte gegen die S-AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag haben.

      Ergänzender Hinweis:

      § 280 I 1 BGB ist hier, auch wenn man den Beförderungsvertrag als Werkvertrag i. S. von § 631 BGB einordnet, nicht etwa über § 634 Nr. 4 BGB, sondern direkt anwendbar. Es geht nämlich nicht darum, dass die S-AG ihre Leistungspflicht – die Beförderung der Fahrgäste – schlecht erfüllt hat, sondern darum, ob sie eine Nebenpflicht aus dem Vertrag – den Schutz der Fahrgäste vor Gefahren – verletzt hat.

      a) Schuldverhältnis

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      Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I 1 BGB setzt zunächst ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. In Betracht kommt hier ein Beförderungsvertrag zwischen A und der S-AG. Ob ein solcher Vertrag zustande kam, obwohl A keine Fahrkarte löste, bedarf eingehender Prüfung.

      Der Vertragsschluss scheitert auch nicht daran, dass die Willenserklärung des A nach § 105 II BGB nichtig wäre. Insofern gelten die vorstehenden Hinweise zur Mitverschuldensfrage (§ 254 BGB) sinngemäß. Der Alkoholisierungsgrad ist nicht so hoch, als dass man einen Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit annehmen könnte.

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      Vertiefungshinweis:

      b) Pflichtverletzung

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      S müsste eine objektive Pflichtverletzung i. S. v. § 280 I 1 BGB begangen haben. Gemäß § 241 II BGB kann dies die Verletzung einer bloßen Nebenpflicht sein, wozu auch Sorgfaltspflichten zählen. Es kommen wiederum zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte in Betracht:

      Sofern man ein pflichtwidriges und fahrlässiges Unterlassen des F bejaht, ist dies auch der S-AG zuzurechnen, da F als ihr Erfüllungsgehilfe

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