Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher
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ZB sec. 11 New Zealand Domicile Act 1976 (Act 1976 No 17).
Anders die romanische résidence.
Anders KG FamRZ 2002, 840, wo ein Versagen der Anknüpfungsleiter konstatiert und auf die deutsche lex fori abgestellt wird. War bei Fehlen sonstiger gemeinsamer Verbindungen der Ehegatten zu einem Staat freilich selbst der Eheschließungsort zufällig (so aber wohl nicht im Fall des KG, wo die Ehe im Heimatstaat eines der Ehegatten geschlossen wurde), so kann die engste gemeinsame Verbindung zum Gerichtsstaat bestehen: Palandt/Thorn Art. 14 EGBGB Rn 9.
KG FamRZ 2007, 1564; OLG München FamRBint 2011, 54 (ein instruktiver Fall, in dem im deutschen IPR intertemporale und im spanischen IPR intertemporale und interlokale Fragen auftreten); unzutreffend OLG Nürnberg FamRBint 2011, 46.
§ 28 östIPRG wurde zum Inkrafttreten der EU-ErbVO durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015, öBGBl 2015 I 87, aufgehoben.
Nicht der einzige Fall, der verdeutlicht, welche Probleme in der Praxis mit diesem Institut auftreten, ist OLG Schleswig NJW-RR 2002, 361: Scheidung einer in Dänemark geschlossenen Ehe von Argentiniern mit Wohnsitz in Deutschland, somit Verweisung aus Art. 17 Abs. 1 aF, 14 Abs. 1 auf argentinisches Recht. Das Familiengericht hatte Art. 4 Abs. 1 EGBGB übersehen und argentinisches materielles Recht angewendet. Das OLG sieht Art. 4 Abs. 1 EGBGB und knüpft im argentinischen Recht an Art. 159 Código Civil an, was einerseits eine unzutreffende Kollisionsnorm ist, da Art. 159 CC die Gültigkeit der Ehe, aber weder das Ehewirkungsstatut (Art. 162 CC), an das man wegen der internen Verweisung auf Art. 14 denken könnte, noch das im Fall maßgebliche Ehescheidungsstatut (Art. 164 CC) regelt. Überdies behandelt es die von Art. 159 CC ausgesprochene Verweisung auf dänisches Recht als Gesamtverweisung, obwohl das argentinische IPR die Gesamtverweisung nicht kennt: Staudinger/Hausmann (2013) Anh Art. 4 EGBGB Rn 659. Es folgt daher der Verweisung des dänischen Scheidungsstatuts (sic!) auf deutsches Aufenthaltsrecht und erzielt damit zufällig das richtige Ergebnis, denn bei gebotener Anwendung des Art. 164 des CC wäre es zu einer Rückverweisung auf deutsches Wohnsitzrecht gekommen.
Vormals Lei de Introdução ao Código Civil Brasileiro; geändert durch Lei 12.376 vom 30.12.2010.
Besonders verworren ist die Rechtslage, wenn Staat C ebenfalls nur nach Ermessen eine Rückverweisung annimmt, wie dies nach Art. 12.2. des spanischen Código Civil der Fall ist, jedoch anderen Ermessenskriterien (Spanien: Nachlasseinheit, England: Entscheidungsharmonie) folgt: Süß IPRax 2001, 488.
Palandt/Thorn Art. 4 EGBGB Rn 6; Kropholler IPR § 24 II 2 c; Staudinger/Hausmann (2013) Art. 4 EGBGB Rn 95 ff; dort auch eingehend zum Streitstand Rn 93 f.
Sehr umstritten, wie hier Palandt/Thorn Art. 4 EGBGB Rn 7 („reine Verlegenheitslösung“) mit Nachweisen.
BGHZ 90, 294.
OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 06951.
V. 4.5.1971, Jayme/Hausmann Nr 100.
BGH NJW 2000, 2421: Verweisung des von Art. 25 Abs. 1 verwiesenen Erbstatuts (Ohio) auf das deutsche Recht als Recht der Belegenheit eines Grundstücks für die Entscheidung der Frage, ob die beim Erbfall bestehenden, sich auf das in der früheren DDR entzogene Grundstück beziehenden, Ansprüche des Erblassers nach dem Vermögensgesetz als beweglicher oder unbeweglicher Nachlass einzuordnen sind.
OLG München FamRZ 2011, 1006, 1008.
OLG München FamRZ 2011, 1006, 1007.
OLG Hamm FamRZ 2010, 975, 976 f.
Eingehend Staudinger/Hausmann (2013) Art. 4 EGBGB Rn 79, 83 ff.
Zuletzt Mäsch RabelsZ 61 (1997) 285, 300 f; Bamberger/Roth/Lorenz Art. 4 EGBGB Rn 12.
Zur intertemporalen Geltung der Rom III-VO siehe Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO.
Zur Rechtsentwicklung in Bosnien und Herzegowina: Jessel-Holst FamRZ 2004, 847; Bergmann/Ferid/Henrich/Jessel-Holst Bosnien-Herzegowina.
Anders die wohl hM, die an den gewöhnlichen Aufenthalt im interlokalen Mehrrechtsstaat anknüpft: MüKoBGB/v. Hein (2015) Art. 4 EGBGB Rn 171; Staudinger/Hausmann (2013) Art. 4 EGBGB Rn 397, 408.
Palandt/Thorn Art. 4 EGBGB Rn 13.