Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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[1]

      Dieser Schutz erodierte dadurch, dass mit Inkrafttreten der Brüssel II-VO (ebenso Art. 3 Brüssel IIa-VO) ein deutscher Gerichtsstand für den Antragsteller nicht mehr sichergestellt war. Art. 10 Rom III-VO setzt dies letztlich konsequent fort, indem der materielle Schutz (nur) durch Anwendung der lex fori des angerufenen Gerichts gesichert wird.

       [2]

      Eingehend Basedow IPRax 2011, 109.

       [3]

      Vgl die Zusammenstellung bei Rauscher FS Jayme (2004) 719.

       [4]

      Im UK, Irland, Malta und Zypern geltend.

       [5]

      Zu einem konkreten Modell der Verschmelzung des domicile-Prinzips mit dem Staatsangehörigkeitsprinzip: Rauscher FS Jayme (2004) 719.

       [6]

      Vom 14.3.2005 KOM (2005) 83.

       [7]

      Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich v. 17.7.2006 KOM (2006) 399.

       [8]

      Ironisch mutet es an, dass der Vorschlag, der als familienrechtliche Regelung der Einstimmigkeit im Rat bedurft hätte, an Schweden scheiterte, dessen de facto-Anknüpfung an die lex fori man mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt entgegenkommen wollte, das aber um die Anwendung des eigenen liberalen Scheidungsrechts vor schwedischen Gerichten fürchtete.

       [9]

      Verordnung (EU) Nr 1259/2010 ABl. EU 2010 L 343/10.

       [10]

      Für eine sehr weitgehende teleologische Reduktion Majer StAZ 2016, 337.

       [11]

      Der Begriff stammt aus der Zeit der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte in den von Arbeitskräftemangel der deutschen Volkswirtschaft geprägten 1960er Jahren und will die ursprüngliche Intention vorübergehender Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland zum beiderseitigen Nutzen beschreiben.

       [12]

      In den 1960er Jahren wurden in Deutschland bei Vollbeschäftigung Gastarbeiter für wenig qualifizierte Sektoren gesucht, heute besteht Bedarf nach hochqualifizierten Arbeitsmigranten.

       [13]

      Anlage zu Art. 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929, RGBl 1930 II 758, BGBl 1952 II 608.

       [14]

      BGBl. 1999 I 1618.

       [15]

      Zweites Gesetz zur Änderung des StAG vom 13.11.2014, BGBl. 2014 I 1714.

       [16]

      Vgl Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit v. 6.11.1997: „(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind. (2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.“

       [17]

      Vgl 1. Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22.2.1955, BGBl. 1955 I 65.

       [18]

      BVerfGE 37, 217, 254.

       [19]

      BGBl. 1969 II 1954; Status der Vertragsstaaten: http://conventions.coe.int/unter Council of Europe, Treaties, Full list, beim jeweiligen Abkommen.

       [20]

      Dem Deutschland seit dem 1.9.2005 angehört: BGBl. 2004 II 578.

       [21]

      Was nicht dazu führen muss, dass letztlich deutsches Recht angewendet wird; zB OLG Hamm FamRZ 2011, 220: Ehewirkungsstatut türkisches Recht als letztes gemeinsames Heimatrecht (14 Abs. 1 Nr 1 Alt. 2 – damals als Grundlage des Scheidungsstatuts Art. 17 Abs. 1 aF) nach Hinzuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit allein durch den Ehemann.

       [22]

      So zur – unter dem KSÜ nicht mehr vorgesehenen – Heimatzuständigkeit nach Art. 4 MSA: BGH FamRZ 1997, 1070, 1071.

       [23]

      Vgl EuGH Rs. C-168/08 ECLI:EU:C:2009:474 (Hadadi/Mesko Hadadi), betreffend dieselbe Problematik im EuZPR, Art. 3 Abs. 1 lit b Brüssel IIa-VO.

       [24]

      BGBl. 1961 I 1221.

       [25]

      BGBl. 1976 II 473.

       [26]

      Vgl

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