Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher
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Rauscher IPRax 1987, 206, 208; zustimmend Staudinger/Hausmann (2013) Art. 4 EGBGB Rn 391.
Rieck/El Akrat Ausländisches Familienrecht, Ägypten, Rn 75.
Süß/Steinmetz/Huzel/García Alcázar Spanien Rn 50 ff, 158 ff; Süß/Ring/Huzel Spanien Rn 42.
Der Begriff passt nur für Delikts-, nicht aber für Bereicherungs- und GoA-Ansprüche.
In Art. 69 Abs. 3 beider Verordnungen ungenau formuliert: „nach dem“, vgl aber Abs. 1.
Kegel/Schurig § 1 VII 1 b.
BGH NJW 1990, 636: Ermittlung des Geltungswillens der neuen (Kollisions-)Norm durch Auslegung. Art. 17 Abs. 1 wolle mit Festlegung der unwandelbaren Anknüpfung auf den Antragszeitpunkt Rechtssicherheit schaffen, weshalb neues Recht nicht zurückwirke auf vor seinem Inkrafttreten rechtshängige Scheidungsanträge.
BAG IPRax 1994, 123: Anwendung von § 613a BGB gemäß Art. 30 Abs. 2 (1986) auf einen vor dem 1.9.1986 geschlossenen Arbeitsvertrag, sofern deutsches Recht das mangels Rechtswahl geltende Arbeitsvertragsstatut wäre, was das BAG in concreto letztlich verneint; ebenso BAG NZA 2005, 1117.
GBl. DDR 1975 I 748.
Im Gegensatz zur irrigen Verwendung im gesellschaftlichen Sprachgebrauch in Deutschland (richtig: „Staatsangehörigkeit“) lautet der österreichische Rechtsbegriff tatsächlich „Staatsbürgerschaft“ (§ 2 Nr 2 StbG Österreich). Ebenso in der früheren DDR (§ 1 aF StbG DDR).
Dazu LG Würzburg StAZ 1959, 15; Henrich StAZ 2016, 1, 2.
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 4 Qualifikation
§ 4 Qualifikation
Inhaltsverzeichnis
A. Ursache: Kollidierende Systembegriffe
B. Methoden der Qualifikation
C. Lösungen der Einzelprobleme
D. Abgrenzung: Handeln unter „falschem Recht“
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 4 Qualifikation › A. Ursache: Kollidierende Systembegriffe
A. Ursache: Kollidierende Systembegriffe
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Qualifikation bedeutet Einordnung eines gegebenen Sachverhalts in Systembegriffe einer Rechtsordnung. Sachverhalt kann hierbei ein rechtlich noch nicht eingegrenzter Lebenssachverhalt sein; häufig ist es aber bereits eine konkrete Rechtsfrage, für die ein anwendbares Recht zu ermitteln ist.
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Da bei der Anknüpfung im IPR häufig mehr als eine Rechtsordnung berührt ist, treffen unterschiedliche Systeme von rechtlichen Begriffen im selben Sachverhalt aufeinander. Das macht die Einordnung des Sachverhalts an verschiedenen Stellen der Prüfung erforderlich und führt zu Konflikten, die sich aus der unterschiedlichen Einordnung desselben Sachverhaltes in verschiedenen Normsystemen ergeben.
Betrachtet man bildlich das IPR als einen Schrank mit vielen Schubladen, die nach den Verweisungsnormen des IPR etikettiert sind, so müssten im Idealfall alle Normen, auf die der deutsche Rechtsanwender in Auslandsfällen stoßen kann, in eine (und nur in eine) dieser Schubladen einsortiert werden können. Das betrifft materielle deutsche und ausländische Normen sowie ausländische Kollisionsregeln. Das Bild hilft, das verbreitete Phänomen des „Weiterblätterns“ im fremden Gesetz zu vermeiden: Beruft das IPR eine Rechtsordnung als Erbstatut, so bezieht sich dies nur auf die Normen aus der Schublade mit dem Etikett „Erbrecht“; Normen aus anderen Schubladen dieser Rechtsordnung sind nicht berufen, auch wenn man beim Blättern im Gesetz versucht ist, sie heranzuziehen. Ist eine andere Rechtsordnung „Ehegüterstatut“, so ist nur deren Schublade mit dem Etikett „Ehegüterrecht“ zu verwenden. Bildlich liegen damit die anwendbaren Normen verschiedener berufener Rechtsordnungen auf dem Arbeitstisch des Rechtsanwenders.
I. Aufspaltung eines deutschen materiellen Systembegriffs im deutschen IPR
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1. Das erste Qualifikationsproblem tritt zwischen den Systembegriffen des deutschen IPR und des deutschen materiellen Rechts auf. Anknüpfungsnormen des IPR sind auf der Tatbestandsseite nach Systembegriffen geordnet, die sich häufig an der Systematik des eigenen materiellen Rechts orientieren.
Diese Bindung ist traditionell so stark, dass trotz der bedeutenden rechtsvergleichenden Vorarbeiten, die heute regelmäßig ein Reformvorhaben begleiten, häufig für Rechtsinstitute, die im materiellen Recht beseitigt werden, sogleich auch im IPR die entsprechende Kollisionsnorm entfernt wird. ZB beseitigte das KindRG 1998 zusammen mit der materiellen Aufgabe der Unterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Kindern auch das Legitimationsstatut, obwohl damals noch viele Rechtsordnungen eine Legitimation kannten. In Europa sind Statusunterschiede inzwischen selten (Rn 458, 1020).
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