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Die italienische Scheidungsreform durch Legge 55/2015, in Kraft seit 26.5.2015, hat die Trennungsfrist von 3 Jahren auf 12 Monate bei gerichtlicher und auf 6 Monate bei einverständlicher Trennung verkürzt.
RabelsZ 5 (1931) 241, 287.
BGHZ 119, 392: Schuldrechtliche Qualifikation von Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten, güterrechtliche Qualifikation von ehe(güter)rechtlichen Verboten solcher Rechtsgeschäfte.
BGHZ 55, 188, 191: Qualifikation der Anerkennung eines Kindes durch einen Mann nach hanafitisch-islamischem Recht als der Adoption (§§ 1741 ff BGB) am ehesten ähnlich, da diese Anerkennung – anders als eine Ehelicherklärung oder Legitimation alten Rechts – nicht die blutsmäßige Abstammung erfordert und ein allseitiges legitimes Kindschaftsverhältnis herstellt.
OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740: § 1371 Abs. 1 BGB.
EuGH Rs. 12/76 ECLI:EU:C:1976:133 (Tessili/Dunlop).
EuGH Rs. 34/82 ECLI:EU:C:1983:87 (Peters/Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging).
BGH NJW 2015, 2185; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1237.
BGHZ 55, 188.
OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 187: Wenn die Zahlung konstitutiv für die Wirksamkeit der Eheschließung ist.
OLG Köln FamRZ 2006, 1380: Anspruch während der Ehe.
Rauscher DEuFamR 1999, 194.
Palandt/Thorn (bis 70. Aufl., 2011) Art. 17 EGBGB Rn 17; Rauscher DEuFamR 1999, 194.
OLG Zweibrücken NJW-RR 2007, 1232.
KG NJW-RR 2015, 904.
BGH NJW 2010, 1528.
So MüKoBGB/Klinkhardt Art. 21 Rn 24.
BGH FamRBint 2011, 69.
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution
§ 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution
Inhaltsverzeichnis
A. Situationen, Begriffe
B. Anknüpfung
C. Substitution
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution › A. Situationen, Begriffe
I. Problemstellung
495
Tatbestände von Normen enthalten nicht nur rein tatsächliche Elemente sondern überwiegend normativ auszufüllende Tatsachen, häufig aber auch Rechtsverhältnisse.
„Mensch“ in § 833 BGB ist weitestgehend tatsächlich, wobei die Frage der Einbeziehung des nasciturus bereits normative Elemente einbringt. „Verletzen“ in § 823 Abs. 1 BGB ist bereits erheblich normativ belastet und „Eheschließung“ in Art. 13 Abs. 1 ist nur noch für Nichtjuristen ein Lebensvorgang. „Ehe“ in Art. 15 Abs. 1 ist schließlich gänzlich ein – als existierend vorausgesetztes – Rechtsverhältnis.
Solche Rechtsverhältnisse oder Rechtslagen im Sachverhalt einer Norm werden für deren Tatbestand präjudiziell und sind daher vor Ermittlung der Rechtsfolge der Bestimmung zu prüfen. Innerhalb einer Rechtsordnung verursacht das keine Schwierigkeiten, denn es steht ein geschlossenes Normsystem zur Verfügung, in dem nicht nur die Norm selbst erscheint, sondern auch die präjudiziellen Fragen beantwortet werden.
496
Treffen verschiedene Rechtsordnungen aufeinander, so stellt sich auf jeder Stufe der Prüfung (deutsches IPR, ausländisches IPR, anwendbare lex causae) jeweils erneut die Frage, nach welchem Recht die in den einzelnen Tatbeständen präjudiziellen Fragen zu beantworten sind.
In einem weiten Sinn werden sämtliche Typen solcher präjudiziellen Fragen als Vorfrage bezeichnet; die Rechtsfrage, innerhalb derer sie vorgreiflich sind, heißt Hauptfrage.
Ist ein Erbschein nach einem Deutschen beantragt, der in Jamaica eine Deutsche geheiratet hatte, so