Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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Situationen treten vor allem bei der Abstammung auf; eine typische Verwicklung dieser Art schufen Art. 18, 20 EGBGB der Fassung bis 1986; dort war die Anknüpfung der Abstammung von der Ehelichkeit abhängig, obgleich damals die Ehelichkeit im materiellen Recht durch Abstammung von verheirateten Eltern begründet wurde. Da seit 1.7.1998 das deutsche IPR die Abstammung eines Kindes einheitlich dem Aufenthaltsrecht unterstellt (Art. 19 Abs. 1), sind solche Situationen aus deutscher Sicht selten geworden. Durch Verweisung in andere Rechtsordnungen treten sie aber weiter auf: Wird ein Kind, dessen Mutter Italienerin und dessen – vermutlicher – Vater Deutscher ist, mit erstem gewöhnlichen Aufenthalt in Italien geboren, so verweist Art. 19 Abs. 1 für die Abstammung in italienisches IPR (Gesamtverweisung). Dieses knüpft an die Staatsangehörigkeit des Kindes an und verweist damit zurück, falls das Kind ausschließlich Deutscher ist, es nimmt die Verweisung an, wenn das Kind auch Italiener ist. In dieser Lage hängt die Anknüpfung der Abstammung von der Staatsangehörigkeit des Kindes ab, diese aber von der Abstammung, die es gerade anzuknüpfen gilt. Diesem Zirkel entkommt man, indem die Abstammung als Grundlage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach der deutschen lex fori bestimmt wird.

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      1. Die regelmäßige Behandlung von Erst- und Vorfragen erfolgt durch selbständige Anknüpfung nach der deutschen lex fori, also nach deutschem IPR. Es wird somit für die Erst- oder Vorfrage eigenständig das Statut ermittelt, welches auch maßgeblich wäre, wenn die Frage als Hauptfrage aufträte.

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      2. Für die Vorfrage im deutschen IPR (Erstfrage) ist diese Methode zwingend – soweit nicht unmittelbar materielles deutsches Recht angewendet wird (Rn 504 ff). Da bei Anknüpfung der Hauptfrage nach dem deutschen IPR noch keine ausländische Rechtsordnung beteiligt ist, kann die Erstfrage nur aus Sicht des deutschen IPR behandelt werden.

      Ein Italiener und eine Österreicherin haben auf einer Urlaubsreise in Jamaica geheiratet, hatten aber beide bereits vorher in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wie bestimmt sich das Ehegüterstatut, wenn die formelle Wirksamkeit der Ehe fraglich ist? Das Güterstatut ist nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr 2 zu bestimmen, da die Ehegatten nie eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten. Voraussetzung ist aber, dass es sich um „Ehegatten“ handelt. Dies wirft die Vorfrage der wirksamen Eheschließung auf, die selbständig nach Art. 11 (der in formeller Hinsicht bei Eheschließung im Ausland gilt) angeknüpft wird; es genügt jedenfalls alternativ die Wahrung des Rechts des ausländischen Eheschließungsortes.

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      3. Dasselbe gilt für Vorfragen, die in einer materiellen Norm des deutschen Rechts (lex causae) auftreten. Auch hier gibt es keine ausländische beteiligte Rechtsordnung. Das gilt auch, wenn deutsches Recht kraft Rückverweisung Anwendung findet, selbst wenn das rückverweisende IPR die Vorfragenbehandlung anders sieht.

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      4. Auch bei Auftreten der Vorfrage im Tatbestand einer ausländischen Norm (materiell oder IPR) ist grundsätzlich selbständig anzuknüpfen. Es wird also das Statut der Vorfrage gesondert nach dem deutschen IPR ermittelt. In diesem Fall führt die selbständige Vorfragenanknüpfung dazu, dass aus deutscher Sicht auf die Vorfrage möglicherweise ein anderes Recht angewendet wird, als aus Sicht der Rechtsordnung der Hauptfrage anzuwenden wäre.

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      Die italienische Staatsangehörige M ist die Mutter des Kindes K. M hat ein Jahr vor der Geburt des K mit dem deutschen Staatsangehörigen V die Ehe geschlossen. Die Eheschließung erfolgte in Deutschland vor einem katholischen Priester, ohne dass eine standesamtliche Eheschließung vorlag. Die Mutter und das Kind haben gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Ist V Vater des K?

      Da Art. 19 Abs. 1 S. 1 die Abstammung einheitlich anknüpft, spielt es für die Grundanknüpfung keine Rolle, ob die Mutter M (wirksam) verheiratet ist. Anwendbar ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, also italienisches Recht. Diese Gesamtverweisung führt in ein IPR, das zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung unterscheidet. Art. 33 Abs. 1 des italIPRG bestimmt den Status nach dem Heimatrecht des Kindes bei Geburt; da die Mutter Italienerin ist, hat das Kind jedenfalls diese Staatsangehörigkeit erworben, diese geht aus italienischer Sicht jeder anderen kollisionsrechtlich vor. Damit ist italienisches Recht anzuwenden. In Art. 231 codice civile („Der Ehemann ist der Vater eines während der Ehe empfangenen Kindes“) stellt sich die Vorfrage, ob zwischen M und V eine Ehe bestand. Diese Vorfrage knüpfen wir selbständig an; es kommt bei Eheschließung im Inland Art. 13 Abs. 3 S. 1 zur Anwendung, so dass die Ehe mangels Wahrung der deutschen Eheschließungsform unheilbar Nichtehe ist. Dieses Ergebnis nimmt keine Rücksicht darauf, ob aus italienischer Sicht die Ehe als wirksam und damit das Kind als ehelich angesehen wird.

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      Andererseits gerät die selbständige Anknüpfung in Konflikt mit dem äußeren Entscheidungseinklang, denn die Vorfrage wird ohne Rücksicht auf die Sicht des Rechts der jeweiligen Hauptfrage entschieden. Dieser Effekt kann nicht ignoriert werden, denn der äußere Entscheidungseinklang ist ebenfalls ein Ziel, welches das deutsche IPR anstrebt. Die Technik des renvoi wird ja vor allem deshalb praktiziert, um zu einem äußeren Entscheidungseinklang zu gelangen.

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