Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

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Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff Schwerpunktbereich

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Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte eines Gläubigers. Sie steht deshalb in einem Spannungsfeld zwischen dem Rechtsdurchsetzungsanspruch des Gläubigers und dem grundrechtlichen Schutz des Schuldners. – Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus. – Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO). Der zuerst (rechtmäßig) pfändende Gläubiger wird voll befriedigt, erst danach kommen weitere Gläubiger zum Zuge. – Das Vollstreckungsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz). II. Verhältnis zum Verfassungsrecht – Die Zwangsvollstreckung ist sehr grundrechtsintensiv (z.B. Art. 1 I, 13 I, 14 I, 20 I, 28 I GG), wobei die Eingriffe, vereinfacht gesagt, durch den titulierten Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gerechtfertigt sind. Vor diesem Hintergrund muss dennoch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG) beachtet werden. – Die Grundrechte des Schuldners werden in vielen einfachgesetzlichen Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts berücksichtigt, so z.B. in §§ 803 I 2, II, 777, 758a, 811, 850 ff ZPO. III. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen – Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. – Es wird zwischen der Vollstreckung aus Titeln „wegen Geldforderung“ (2. Abschnitt) und allen sonstigen Titeln (3. Abschnitt) unterschieden. IV. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Insolvenzrecht – Das Zwangsvollstreckungsverfahren kennt den Grundsatz der Einzelvollstreckung: Jeder einzelne Gläubiger versucht, seinen titulierten Anspruch mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Nach dem Prioritätsprinzip kommt der erste voll zum Zuge. – Das Insolvenzverfahren kennt den Grundsatz der Gesamtvollstreckung: Die vorhandene Vermögensmasse wird zwischen allen Gläubigern möglichst gleichmäßig verteilt. Dieses Verfahren ist für den Fall gedacht, dass das Vermögen des Schuldners nicht mehr für alle reicht (vgl. §§ 17 ff InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung). – Im Insolvenzverfahren ist die Einzelvollstreckung ausgeschlossen (§ 89 InsO). – Die Insolvenzeröffnung wirkt teilweise sogar auf schon erworbene Pfändungspfandrechte zurück (§§ 88, 89 I InsO). V. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO – § 765a ZPO schafft einen subsidiären Rechtsbehelf für Fälle, in denen eine schwere und unverhältnismäßige Härte gegenüber dem Schuldner vorliegt und kein anderer vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf eingreift.

      Anmerkungen

       [1]

      Die Frage ist im Detail umstritten. Wie hier Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 5 Rn. 17; eher die Parallelen zum Erkenntnisverfahren betonend Lackmann, Rn. 3.

       [2]

      Vgl. Brox/Walker, Rn. 5.

       [3]

      Stürner, ZZP 99 (1986), 291; Übersicht bei Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, Vorbem. § 704 Rn. 30 ff.

       [4]

      Einführend dazu etwa Muthorst, § 1 Rn. 11 ff.

       [5]

      BeckOK GG/Axer Art. 14 GG Rn. 43.

       [6]

      Näher Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 3 Rn. 44.

       [7]

      BVerfG NJW 2009, 1259.

       [8]

      Schuschke/Walker/Walker, § 803 Rn. 2.

       [9]

      Vgl. z.B. BVerfGE 46, 325, 333 ff.

       [10]

      BVerfGE 51, 97.

       [11]

      In LG Essen, JurBüro 2014, 436 ging es um die Pfändung einer Abfindung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.

       [12]

      Zu praktischen Problemen beim „Suizideinwand“ Seifert, Rpfleger 2015, 237.

       [13]

      BGH NJW 2008, 1000.

       [14]

      BGH NJW-RR 2011, 423, 424.

       [15]

      BGH NJW 2007, 3719; Kaiser, NJW 2011, 2412, 2413; die Unterbringung (der Begriff steht für eine zwangsweise Einweisung in eine geschlossene Anstalt) hat hohe Voraussetzungen und kann nur in einem gesonderten Verfahren nach den §§ 312 ff FamFG angeordnet werden.

       [16]

      Brox/Walker, Rn. 9.

       [17]

      Dazu übersichtlich Vollkommer, NJW 2012, 3681.

      Studienliteratur:

      Becker-Eberhard,

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