Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

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Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff Schwerpunktbereich

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Zwangsvollstreckungsrecht – Vollstreckung fremder Titel, JA 2000, 841; Nöhre, Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – eine Aktualisierung, JA 2004, 644; Schreiber, Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel, Zustellung, Jura 2005, 670.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

       II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

       III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

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      Vor jeder Art der Zwangsvollstreckung muss das zuständige Vollstreckungsorgan zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung überprüfen, bevor es die Vollstreckung beginnt. Zu diesen Voraussetzungen gehören die allgemeinen Verfahrens-, die allgemeinen Vollstreckungs- und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen.

      § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

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      Im Übrigen müssen Gläubiger und Schuldner partei- und prozessfähig sein. Es müssen die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und der Rechtsweg eröffnet sein. Des Weiteren müssen die Parteien prozessführungsbefugt sein. Die Prozessführungsbefugnis ist in der ZPO nicht geregelt. Man versteht darunter die Befugnis, als Partei über ein Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit führen zu können (parallel zur materiell-rechtlichen Geschäftsfähigkeit). Letztlich ist auch das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses erforderlich. Es besteht auch, wenn wegen einer Minimalforderung vollstreckt wird (Rn. 44). Sein Fehlen kommt eher bei Rechtsbehelfen des Schuldners in Betracht, etwa dann, wenn dieser sich gegen eine bereits beendete Maßnahme wenden möchte.

      § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

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      Bei allem ist zu beachten, dass Vollstreckungsgläubiger nur derjenige sein kann, der im Titel als Gläubiger vermerkt ist. Eine Vollstreckungsermächtigung an einen nicht im Titel genannten Dritten ist unzulässig. Wechselt der Inhaber der Forderung nach dem Ende des Verfahrens, so braucht der neue Inhaber für die Vollstreckung eine titelübertragende Klausel (Rn. 113).

      § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

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      Neben den „normalen“ allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen werden mit Titel, Klausel und Zustellung bezeichnet.

      § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen › 1. Titel

1. Titel

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      Der Titel gibt dem Vollstreckungsgläubiger die Berechtigung, den staatlichen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Es gibt verschiedene Arten von Titeln. § 704 ZPO kann man entnehmen, dass das Endurteil den typischen Fall des vollstreckbaren Titels darstellt. Weitere Titel sind in § 794 I ZPO aufgezählt.

      Hinweis:

      Nicht für alle Titel gelten die Vorschriften über die Vollstreckung eines Endurteils unverändert. Nach § 795 ZPO gelten vielmehr die in den §§ 795a ff ZPO für die jeweilige Art des Titels bestimmten Besonderheiten. Man sollte daher immer in den §§ 795a ff ZPO nachsehen, ob es eine solche Abweichung gibt, wenn man in der Klausur die Vollstreckung aus einem sonstigen Titel prüft.

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