Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

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Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff Schwerpunktbereich

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      Hinweis:

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      Zur Vertiefung:

      Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ist in der ZPO recht kompliziert geregelt. Man muss wissen, dass es bei allem um eine möglichst faire Verteilung der Lasten der „vorzeitigen“ Vollstreckung auf den Gläubiger und den Schuldner geht.

      Zunächst gibt es eine Gruppe von Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 ZPO). Bei all diesen Urteilen gibt es Gründe, aus denen der Schuldner weniger schutzwürdig erscheint. So sind in § 708 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO etwa das Anerkenntnis- und das Versäumnisurteil genannt. Beim Anerkenntnisurteil wäre es geradezu widersprüchlich, den Schuldner, der seine Leistungspflicht soeben eingeräumt hat, vor Vollstreckungsmaßnahmen noch besonders zu schützen. Beim Versäumnisurteil wird der Schuldner, der sich am Prozess nicht beteiligt hat, ebenfalls weniger rücksichtsvoll behandelt. Aber auch bei Urteilen über insgesamt niedrige Forderungen (bis 1250 Euro) ist die Schutzbedürftigkeit des Schuldners gering (§ 708 Nr. 11 ZPO). In den Fällen des § 708 Nrn. 4–11 ZPO hat der Schuldner nach § 711 ZPO die Möglichkeit, die Vollstreckung doch noch herauszuzögern, indem er seinerseits Sicherheit leistet (Abwendungsbefugnis). Auch dagegen kann sich dann wiederum der Gläubiger durchsetzen, indem er selbst, anders als in § 708 ZPO zunächst vorgesehen, die erforderliche Sicherheit leistet. Systematisch stellt § 708 ZPO die Ausnahmevorschrift dar.

      Eine Sonderregelung zum Schutz des Gläubigers findet sich noch in § 710 ZPO. Wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Sicherheit zu erbringen, kann das Gericht das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklären, soweit dem Gläubiger sonst ein schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil entstehen würde.

      Ganz allgemein gilt, dass der Gläubiger einige sichernde Maßnahmen auch schon vor der Erbringung der Sicherheitsleistung durchführen lassen darf. Dazu gehört z.B. die bloße Pfändung (aber nicht Wegnahme) von beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 720a ZPO).

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      Des Weiteren sind der Prozessvergleich nach § 794 I Nr. 1 ZPO sowie der Anwaltsvergleich nach den besonderen Vorschriften der §§ 796a ff ZPO vollstreckungsfähige Titel.

      Hinweis:

      Beim Prozessvergleich gibt es einige grundlegende Dinge, die man sich klarmachen sollte, damit man in der Klausur mit ihm umgehen kann.

      (2) Es gibt aber auch Fälle, in denen die „ganz normalen“ zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe für den Vergleich eingreifen. Wenn etwa der Schuldner behauptet, er habe die im Vergleich vereinbarte Summe sogleich bezahlt, kann er gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben.

      (3) Einige weitere Sonderprobleme bei der Vollstreckung aus Vergleichen werden bei den jeweiligen Rechtsfragen mit abgehandelt (Rn. 109, 210 ff).

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      Beispiel 4 (Bedeutung der Unterwerfungserklärung):

      S schuldet der B-Bank einen Geldbetrag in Höhe von 200 000 Euro. Schuldner S zahlt bei Fälligkeit nicht. Welcher Vorteil besteht, wenn S sich wegen der Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat?

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      Wenn S in Beispiel 4 sich nicht der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, muss die B-Bank ihn vor einem Gericht verklagen. Erst nach der Durchführung eines – möglicherweise langen und teuren Prozesses – wird der Anspruch der B-Bank gerichtlich festgestellt. Dadurch hat sie ihr Geld jedoch noch nicht erhalten. Vielmehr muss sie den Titel auch durchsetzen. Diese Durchsetzung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung, z.B. durch

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