Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
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Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner und dem Dritten ein kollusives Zusammenwirken vorgeworfen werden kann, indem die Untervermietung absichtlich erst nach Erlass des Räumungstitels abgeschlossen wurde, um eine Vollstreckung zu verhindern, ändert dies nach Ansicht des BGH nichts daran, dass die Vollstreckung gegen U nicht möglich sei[19]. Der materielle Einwand des Zusammenwirkens (§ 242 BGB) könne vom Vollstreckungsorgan wegen des Grundsatzes des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht ausreichend während der Zwangsvollstreckung geprüft werden, da der Gerichtsvollzieher bei einer solchen Prüfung überfordert sei.
BGH NJW 2008, 3287:
„Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.“
Diese Rechtsprechung orientiert sich konsequent am Gesetzeswortlaut der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften (§§ 750, 885 ZPO) und baut auf dem Formalisierungsgedanken auf. Wenn man in der Klausur oder Hausarbeit die Gegenposition vertreten möchte, so reicht es daher nicht aus, allein auf das Argument der Missbrauchsgefahr abzustellen. Auch das praktische Problem der Überprüfung der Missbräuchlichkeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens müsste dafür mit angesprochen und gelöst werden.
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen › 2. Klausel
2. Klausel
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Eine Klausel ist der amtliche Vermerk auf einer als vollstreckbar ausgefertigten und beglaubigten Abschrift des Titels, mit der Erklärung, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde („Vorstehende Ausfertigung wird dem [Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO). Der zuständige Rechtspfleger oder Notar bescheinigt mit der Klausel dem Gläubiger, dass der Titel vollstreckbar ist. Ohne eine solche Klausel darf der Titel grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Das Vollstreckungsorgan muss dann die Vollstreckung ablehnen.
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Die Klausel hat zwei Funktionen. Zum einen wird das Vollstreckungsorgan so von der Prüfung befreit, ob wirklich ein wirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt, ob alle eventuellen Bedingungen eingetreten sind und ob es mit rechtlichen Veränderungen (z.B. Tod des Schuldners und Rechtsnachfolge einer bestimmten Person als Erben) seine Richtigkeit hat. Zum anderen dient die Klausel als eine Art Quittung. Es soll (im Regelfall) nur eine Klausel pro Titel gleichzeitig im Umlauf sein, und alle Zahlungen des Schuldners werden darauf vermerkt. So wird verhindert, dass der Gläubiger zu viel pfändet[20].
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Doch bedarf nicht jede Vollstreckung der vorherigen Einholung einer Klausel. Ausnahmen gelten zum einen für den Arrest und die einstweilige Verfügung. Wichtiger für die Klausur ist die besondere Regelung für den Vollstreckungsbescheid in § 796 I ZPO. Der Vollstreckungsbescheid ist, soweit nicht bestimmte, in der Norm genannte Umstände vorliegen, ohne Klausel vollstreckbar. Er dient selbst als „Quittung“ in dem oben beschriebenen Sinn.
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Es gibt mehrere Arten von Klauseln. Diese unterscheiden sich durch die Umstände, unter denen die Vollstreckung erfolgen darf. Wenn die Vollstreckbarkeit des Titels von keinerlei Bedingungen abhängt und es zu keinem Wechsel von Gläubiger oder Schuldner gekommen ist, kann eine einfache Klausel erteilt werden (Rn. 104). Hängt die Vollstreckbarkeit dagegen noch „von dem Eintritt einer Tatsache“ ab oder hat sich auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eine Rechtsnachfolge ereignet, so ist eine genauere Prüfung nötig. Die vom Gläubiger vorgetragenen Umstände werden dann vom Rechtspfleger geprüft, der gegebenenfalls eine qualifizierte Klausel erteilt (§§ 726 ff ZPO, Rn. 106).
Übersicht 3:
Klauselarten
a) Einfache Klausel
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Bei der „einfachen Klausel“ nach § 724 ZPO werden von demjenigen, der die Klausel erteilt, keine weiteren Umstände geprüft, die für die Vollstreckbarkeit des Titels notwendig sind. Die einfache Klausel muss erteilt werden, wenn die Vollstreckung aus dem Titel nicht unter einer Bedingung steht und der Titel auch nicht mehr (z.B. wegen einer Rechtsnachfolge und der fehlenden Möglichkeit der Vollstreckungsstandschaft) auf eine andere Person umgeschrieben werden muss. Zuständig ist für ihre Erteilung in der Regel der Urkundsbeamte (§ 724 II ZPO) der Geschäftsstelle, nur bei der notariellen Unterwerfungserklärung wird die Klausel nach § 797 II ZPO unmittelbar von dem Notar erteilt.
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Des Weiteren wird die einfache Klausel erteilt, wenn die Vollstreckung von sehr einfachen zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. Z.B. wenn es noch auf eine Sicherheitsleistung ankommt (das ist in § 726 I ZPO ausdrücklich erwähnt), wenn die Vollstreckung vom Eintritt eines Kalendertags abhängig ist (§ 751 I ZPO) oder wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 726 II ZPO). Die Prüfung solcher Bedingungen ist zum einen einfach, zum anderen ist es effizienter, wenn sie direkt vor der Vollstreckung erfolgt. Sie obliegt daher dem jeweiligen Vollstreckungsorgan (§§ 751, 756 ZPO).
b) Qualifizierte Klausel
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Die „qualifizierten Klauseln“ sind in §§ 726–729 ZPO geregelt. Sie werden durch den Rechtspfleger (§ 20 I Nr. 12 RPflG) oder vom zuständigen Notar (§ 797 II ZPO) erteilt. Eine qualifizierte Klausel wird erteilt, wenn die Vollstreckung aus einem bedingten Titel (Rn. 107) oder die Umschreibung eines Titels wegen einer Rechtsnachfolge verlangt wird. Zur Vollstreckung aus einem solchen Titel bedarf es zuvor der Überprüfung, ob die Bedingung oder die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Diese erfolgt nicht durch das Vollstreckungsorgan, sondern in einem formalisierten Verfahren im Rahmen der Erteilung der Klausel. Dem Vollstreckungsorgan wird der Eintritt der Bedingung oder