Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
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Hinweis:
Bei der notariellen Unterwerfungserklärung häufen sich verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Probleme, so dass sie sich sehr gut für Klausuren eignet (ausführlich dazu und zu den passenden Rechtsschutzmöglichkeiten Rn. 261 ff).
dd) Vollstreckungsbescheid
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Ein praktisch bedeutsamer Titel ist auch der Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger erlangt ihn im Rahmen des Mahnverfahrens nach §§ 688 ff ZPO, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt (§§ 699, 700 ZPO)[10].
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Der Vollstreckungsbescheid ist mit dem Einspruch nach § 338 ZPO anfechtbar und gleicht auch sonst teilweise einem Versäumnisurteil (vgl. § 700 I ZPO). Insbesondere ist die Vollstreckung, ebenso wie bei einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil, ohne Sicherheitsleistung möglich (§ 708 Nr. 2 ZPO). Für die Vollstreckung gelten einige Besonderheiten. Vor allen Dingen ist die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid grundsätzlich ohne Klausel möglich (§ 796 I ZPO).
ee) Ausländische Vollstreckungstitel
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Bei ausländischen Titeln gilt als Grundregel, dass sie in Deutschland erst vollstreckbar sind, wenn sie durch Urteil für vollstreckbar erklärt wurden (§ 722 ZPO). Wie sich aus § 723 ZPO ergibt, wird dabei das ausländische Urteil nicht inhaltlich überprüft, sondern es kommt nur auf die Anerkennungsfähigkeit des Urteils nach § 328 ZPO an.
Im internationalen Rechtsverkehr ist aber immer zu beachten, dass die ZPO nur subsidiär nach den Europäischen Verordnungen gilt. Insbesondere gehen die Brüssel-I- und Brüssel-II-Verordnungen (EuGVVO und EheGVO) der ZPO vor. Sie regeln die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Titeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
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Seit der Neufassung der EuGVVO, die am 10.1.2015 in Kraft getreten ist (VO (EU) Nr. 1215/2012), wird in allgemeinen Zivilsachen keine Vollstreckbarerklärung mehr benötigt, um in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken zu können. Es gibt aber ein Vollstreckungsversagungsverfahren, das auf Antrag des Schuldners durchgeführt wird. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 39 ff EuGVVO, das Vollstreckungsversagungsverfahren nach Art. 46 ff EuGVVO. Wenn der Schuldner nach Art. 46 EuGVVO gegen die Vollstreckung vorgeht, wird geprüft, ob das Urteil nach Art. 45 EuGVVO anerkennungsfähig ist.
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Bestimmte Titel sind innerhalb der EU sogar noch einfacher vollstreckbar. Dies sind insbesondere die Titel nach der europäischen TitelVO (VO (EG) Nr. 805/2004), nach der europäischen MahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006) und nach der VO für geringfügige Forderungen (VO (EG) Nr. 861/2007). Die Durchführungsbestimmungen für die Vollstreckung von Titeln nach diesen Verordnungen sind in §§ 1079 ff ZPO enthalten. Auch die EU-UnterhaltsVO (VO (EG) Nr. 4/2009) sieht einen solchen „europäischen“ Titel vor (Ausführungsgesetz ist das AUG). Die Besonderheit besteht darin, dass man sich gegen die Anerkennung und Vollstreckung dieser Titel nicht auf den ordre public des Anerkennungsstaates berufen kann, wie es sonst (etwa gemäß § 328 I Nr. 4 ZPO, Art. 45 I Buchstabe a EuGVVO) möglich ist.
b) Anforderungen an den Titel
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Der Titel ist nur vollstreckungsfähig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Zunächst muss ein vollstreckungsfähiger Inhalt gegeben sein. Vollstreckbar sind – das ist eigentlich selbstverständlich – nur Titel, die auf eine Leistung des Schuldners gerichtet sind. Des Weiteren muss der Titel bestimmt genug sein. Er muss aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann[11]. Das Vollstreckungsorgan muss ohne Probleme, und ohne in eine Überforderungssituation zu kommen, aus dem Titel selbst erkennen können, weswegen und in was vollstreckt werden kann. Ferner müssen die Parteien im Titel bezeichnet werden (§ 750 I ZPO). Will ein Rechtsnachfolger des Gläubigers aus dem Titel vollstrecken, muss dieser erst auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden (§ 727 ZPO), da eine Vollstreckungsstandschaft unzulässig ist (Rn. 69 ff). Schwierigkeiten können entstehen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht genau bezeichnet ist oder wenn weitere Personen von der Vollstreckung unmittelbar betroffen sind.
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Bei der Räumung von besetzten Häusern hat sich die Frage gestellt, ob man gegen Personen vollstrecken darf, deren Identität man nicht kennt. Die Diskussion ist etwas theoretisch, weil der Gläubiger in der Regel schon kein Erkenntnisverfahren durchführen kann und so nie einen Titel erhalten wird. Ganz vereinzelt ist davon ausgegangen worden, dass ein Titel gegen unbekannte Personen ergehen und vollstreckt werden kann, wenn diese Personen mit Hilfe von anderen Konkretisierungsmerkmalen hinreichend identifizierbar sind[12]. Das kann aber nicht überzeugen. Die Vollstreckung als öffentlich-rechtlicher Eingriff bedarf einer ausreichenden Legitimation. Eine solche ist nicht gewährleistet, wenn vor dem Eingriff der Vollstreckungsschuldner nicht feststeht und er daher auch an keinem Verfahren beteiligt werden konnte (man denke nur an das rechtliche Gehör). Anders kann es aber sein, wenn der Gläubiger einen Titel gegen einen bestimmten Schuldner hat und bei der Vollstreckung auf einmal weitere Personen vor Ort sind (dazu sogleich Rn. 91).
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Rechtsprobleme gibt es auch bei der Vollstreckung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier gibt es einen Konflikt zwischen den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR. § 736 ZPO verlangt nämlich eigentlich, dass der Gläubiger wegen einer Forderung gegen die Gesellschaft einen Titel gegen alle Gesellschafter erlangen muss. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gewährt der GbR seit dem Jahre 2001 die sog. Teilrechtsfähigkeit. Deshalb ist die Vorschrift des § 736 ZPO – in einer mit dem Wortlaut kaum zu vereinbarenden Weise – nun so zu verstehen, dass neben einem Titel gegen die GbR (dessen Möglichkeit sich aus der nun anzunehmenden Rechtsfähigkeit selbst ergibt und deshalb ungeschrieben ist) auch ein Titel gegen die Gesellschafter ausreicht, um in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken[13].
BGH NJW 2001, 1056 = BGHZ