Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

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Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff Schwerpunktbereich

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      Wie hier Schuschke/Walker/Schuschke, § 727 Rn. 8 m.N.

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      So OLG Köln NJW-RR 1994, 893; Lackmann, Rn. 774.

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      Dafür dennoch die inzwischen wohl h.A., siehe Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 17 Rn. 40; MünchKommZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 10.

      Studienliteratur:

      Fischer, Vollstreckungsgegenklage bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung, JuS 2007, 921; Gsell, Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage nach Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage, ZJS 2009, 296; Kittner, § 767 ZPO – § 767 ZPO analog – Tenor im Kollisionsfall, JA 2010, 811; Leyendecker, Grundfälle zur Vollstreckungsabwehrklage, JA 2010, 631 und 803; Makowski, Die Präklusion materiell-rechtlicher Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, JuS 2014, 901; Staufenbiel/Meurer, Vollstreckungserinnerung und Vollstreckungsabwehrklage, JA 2005, 879.

      Klausuren:

      Lieder, JenTranslation, Jura 2010, 926; Reiner, Vollstreckung aus einer Grundschuld, JA 2004, 617; Staudinger/Pöppelbaum, Schwerpunktbereichsklausur – Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht: Schuldanerkenntnis mit Folgen, JuS 2014, 817; Weber, Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy, ZJS 2009, 536; Wittschier, Die „drohende“ Zwangsvollstreckung, JuS 1999, 804.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Zielrichtung

       II. Zulässigkeit

       III. Begründetheit

       IV. Einstweilige Anordnungen

       V. Sonderformen der Vollstreckungsabwehrklage

       VI. Übersicht: Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › I. Zielrichtung

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › I. Zielrichtung › 1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung

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      Im Erkenntnisverfahren kann sich der Schuldner gegen den Titel mit Rechtsmitteln (Berufung, Revision) oder Rechtsbehelfen (Einspruch) zur Wehr setzen. Am Beginn der Zwangsvollstreckung stehen dem Schuldner die Klauselrechtsbehelfe zu, mit denen er den Erlass einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verhindern kann (Rn. 154 ff).

      Manchmal besteht für den Schuldner jedoch ein Bedürfnis, sich noch im laufenden Vollstreckungsverfahren gegen die Vollstreckung aus dem Titel selbst zu wenden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Titel formell rechtskräftig ist und daher als solcher nicht mehr angefochten werden kann.

      Der Schuldner kann also noch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung geltend machen. Insbesondere kommt in Betracht, dass er sich auf nachträglich eingetretene Umstände beruft, die eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig machen (§ 767 ZPO).

      Es kann übrigens auch sein, dass ein Dritter materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhebt. Entweder weil die Vollstreckung in den konkreten Gegenstand ihn in seinen Rechten verletzt (§ 771 ZPO, Rn. 528 ff) oder aber ihm ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zusteht (§ 805 ZPO, Rn. 604 ff).

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      Die Vollstreckungsabwehrklage kann nicht nur gegen Urteile, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem anderen der in § 794 ZPO aufgeführten Schuldtitel erhoben werden (§ 795 ZPO, Rn. 78 ff).

      Hinweis:

      Richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen rechtskräftigen Titel (besonders gegen ein Urteil), so gibt es strenge Präklusionsvorschriften in § 767 II ZPO (Rn. 219). Denn es kann nicht sein, dass der Schuldner sich gegen die Vollstreckung gegen einen rechtskräftigen Titel erneut mit den Einwendungen wehren kann, die schon Gegenstand des streitigen Verfahrens waren – oder die es hätten sein können. Die Rechtskraft würde sonst ausgehöhlt.

      Diese strengen Präklusionsvorschriften gelten (natürlich) nicht, wenn der Titel, wie z.B. eine notarielle Urkunde, gar keine Rechtskraft entfaltet. Für vollstreckbare Urkunden ist dies auch ausdrücklich in § 797 IV ZPO geregelt.

      

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