Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

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Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff Schwerpunktbereich

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vor, dass der Rechtspfleger zu Unrecht zwei Klauseln ausgestellt habe. Dieses Vorbringen hat zunächst schon die Schwäche, dass sie damit nicht beide Klauseln, sondern nur die zweite Klausel angreifen kann. Nach allgemeiner Ansicht dürfen außerdem mehrere Klauseln dann gleichzeitig ausgestellt werden, wenn der Gläubiger dafür ein besonderes Bedürfnis hat. Ob ein solches sich bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner automatisch ergibt, ist umstritten. Hier leben aber S1 und S2 in weit auseinander liegenden Städten, so dass jedenfalls von einem Bedürfnis für zwei Ausfertigungen ausgegangen werden kann. Der Rechtspfleger hat also keinen formalen Fehler gemacht. Die Klauselerinnerung ist unbegründet.

      II. Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

      1. Zulässigkeit

      Die Klage müsste zunächst zulässig sein.

      a) Statthaftigkeit: Da S2 hier behauptet, dass die Voraussetzungen der Klauselerteilung nach § 727 ZPO nicht vorlagen, weil die Abtretung – trotz Vorlage der Urkunde darüber – gar nicht erfolgt sei, fällt sein Vorbringen genau in den Geltungsbereich des § 768 ZPO. Die Klauselgegenklage ist statthaft.

      b) Zuständigkeit: Zuständig ist nach § 768 iVm. § 767 I ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also das LG Leipzig.

      c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben, da die Zwangsvollstreckung bereits droht und noch nicht beendet ist.

      2. Begründetheit

      Die Klage müsste auch begründet sein. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel wirklich zu Unrecht angenommen wurden.

      Vorliegend wäre das der Fall, wenn die Abtretung trotz der notariellen Urkunde nicht erfolgt wäre.

      III. Ergebnis: Die Erinnerung sollte nicht eingelegt werden, da sie unbegründet ist. Dagegen hat eine Klauselgegenklage Erfolg.

      Hinweis: Soweit bei § 731 ZPO eine Urkunde nach § 727 ZPO vorgelegt wird, liegen die beiden Ansichten über die Beweislast im Ergebnis nicht so weit auseinander. Meist wird die Urkunde als Beweis zunächst ausreichen, der Schuldner muss diesen Beweis erschüttern. Anders ist es aber, wenn der Gläubiger gar keinen urkundlichen Nachweis über die Rechtsnachfolge besitzt. Dann macht es einen großen Unterschied, ob der Gläubiger die Beweislast trägt oder nicht.

      § 4 Klauselrechtsbehelfe › V. Übersicht: Klauselrechtsbehelfe

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I. Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: Der Gläubiger braucht eine qualifizierte Klausel nach den §§ 726 ff ZPO, kann aber die erforderlichen Nachweise nicht durch öffentliche Urkunde erbringen. b) Zuständigkeit: Zuständig ist – nach § 731 ZPO bei Urteilen und Vergleichen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges und zwar örtlich und sachlich – bei Vollstreckungsbescheiden § 796 III ZPO; bei notariellen Urkunden § 797 V ZPO: Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; sachlich gelten §§ 23, 71 GVG. c) Rechtsschutzbedürfnis: Feststellungsinteresse, wenn der Urkundennachweis nicht geführt werden kann, so dass Rechtspfleger/Notar die Klausel nicht erteilen darf. 2. Typische Begründetheitsfragen Denkbar sind insbesondere materiell-rechtliche Fragen zur Rechtsnachfolge: Ist der Antragssteller wirklich Rechtsnachfolger geworden (Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Gesamtschuld, Abtretung)?
II. Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: Nur statthaft, wenn sich der Schuldner mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wehrt. b) Zuständigkeit: §§ 768, 767 I ZPO (ansonsten wie Klauselerteilungsklage) c) Rechtsschutzbedürfnis: Liegt vor ab Klauselerteilung bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung. 2. Typische Begründetheitsprobleme Beweislast beachten: Nach h.A. dreht die Beweislast sich nicht um, der Gläubiger (jetzt Beklagter) muss die Voraussetzungen der Klauselerteilung beweisen. Dabei hilft ihm aber in der Regel die öffentliche Urkunde, die er für die Erteilung vorgelegt hatte.
III. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: gegen Erteilung einer einfachen oder qualifizierten Klausel, aber nur bei formellen Fehlern bei der Erteilung (h.A.) b) Zuständigkeit: Prozessgericht, von dessen Geschäftsstelle oder Rechtspfleger die Klausel erteilt worden ist (§§ 802, 732 I ZPO). Bei notariellen Urkunden nach § 797 III ZPO das AG, in dessen Bezirk der Notar seinen allgemeinen Sitz hat. c) Rechtsschutzbedürfnis: Das Rechtsschutzbedürfnis liegt ab Klauselerteilung bis

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