Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff страница 39
II. Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)
1. Zulässigkeit
Die Klage müsste zunächst zulässig sein.
a) Statthaftigkeit: Da S2 hier behauptet, dass die Voraussetzungen der Klauselerteilung nach § 727 ZPO nicht vorlagen, weil die Abtretung – trotz Vorlage der Urkunde darüber – gar nicht erfolgt sei, fällt sein Vorbringen genau in den Geltungsbereich des § 768 ZPO. Die Klauselgegenklage ist statthaft.
b) Zuständigkeit: Zuständig ist nach § 768 iVm. § 767 I ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also das LG Leipzig.
c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben, da die Zwangsvollstreckung bereits droht und noch nicht beendet ist.
2. Begründetheit
Die Klage müsste auch begründet sein. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel wirklich zu Unrecht angenommen wurden.
Vorliegend wäre das der Fall, wenn die Abtretung trotz der notariellen Urkunde nicht erfolgt wäre.
S2 hat dies bestritten, aber keinen Beweis für die streitige Tatsache angeboten. Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen (allgemeine Beweislastregelung). Das hätte zur Folge, dass S2 als Klägerin nunmehr beweisen müsste, dass die Abtretung nicht erfolgt ist. Wer die Beweislast trägt, wenn Klauselgegenklage erhoben wird, ist sehr streitig. Richtigerweise sollte die Beweislast aber auch im Streit um die Klauselerteilung von demjenigen getragen werden, der auch beim Antrag auf Erteilung der Klausel den Nachweis für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen tragen muss (regelmäßig also der Gläubiger, der nunmehr Beklagter ist)[31]. Sonst würde die Beweislast in der Klauselgegenklage umgekehrt[32]. Falls das erteilende Organ die Klausel zu Unrecht erteilt hat, würde also ein staatlicher, dem Schuldner nicht anzulastender Fehler Auswirkungen auf die Beweisverteilung zwischen den Parteien haben. Das kann aber nicht sein. Daher trägt G2 die Beweislast für die Abtretung. G2 hat hier allerdings immerhin die notarielle Abtretungsurkunde vorgelegt. Der Richter muss in freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, ob diese als Nachweis ausreicht. Da im Sachverhalt angegeben ist, dass die Urkunde bei genauer Analyse eine Personenverwechslung in Betracht kommen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass sie als ausreichender Beweis angesehen wird. Darüber hinaus hat G2 keinen Beweis angeboten. Da ein richterlicher Hinweis im Hinblick auf die Beweislastverteilung als erteilt gilt (§ 139 ZPO), ist die Klage der S2 begründet.
III. Ergebnis: Die Erinnerung sollte nicht eingelegt werden, da sie unbegründet ist. Dagegen hat eine Klauselgegenklage Erfolg.
Hinweis: Soweit bei § 731 ZPO eine Urkunde nach § 727 ZPO vorgelegt wird, liegen die beiden Ansichten über die Beweislast im Ergebnis nicht so weit auseinander. Meist wird die Urkunde als Beweis zunächst ausreichen, der Schuldner muss diesen Beweis erschüttern. Anders ist es aber, wenn der Gläubiger gar keinen urkundlichen Nachweis über die Rechtsnachfolge besitzt. Dann macht es einen großen Unterschied, ob der Gläubiger die Beweislast trägt oder nicht.
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › V. Übersicht: Klauselrechtsbehelfe
V. Übersicht: Klauselrechtsbehelfe
186
I. | Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: Der Gläubiger braucht eine qualifizierte Klausel nach den §§ 726 ff ZPO, kann aber die erforderlichen Nachweise nicht durch öffentliche Urkunde erbringen. b) Zuständigkeit: Zuständig ist – nach § 731 ZPO bei Urteilen und Vergleichen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges und zwar örtlich und sachlich – bei Vollstreckungsbescheiden § 796 III ZPO; bei notariellen Urkunden § 797 V ZPO: Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; sachlich gelten §§ 23, 71 GVG. c) Rechtsschutzbedürfnis: Feststellungsinteresse, wenn der Urkundennachweis nicht geführt werden kann, so dass Rechtspfleger/Notar die Klausel nicht erteilen darf. 2. Typische Begründetheitsfragen Denkbar sind insbesondere materiell-rechtliche Fragen zur Rechtsnachfolge: Ist der Antragssteller wirklich Rechtsnachfolger geworden (Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Gesamtschuld, Abtretung)? |
II. | Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: Nur statthaft, wenn sich der Schuldner mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wehrt. b) Zuständigkeit: §§ 768, 767 I ZPO (ansonsten wie Klauselerteilungsklage) c) Rechtsschutzbedürfnis: Liegt vor ab Klauselerteilung bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung. 2. Typische Begründetheitsprobleme Beweislast beachten: Nach h.A. dreht die Beweislast sich nicht um, der Gläubiger (jetzt Beklagter) muss die Voraussetzungen der Klauselerteilung beweisen. Dabei hilft ihm aber in der Regel die öffentliche Urkunde, die er für die Erteilung vorgelegt hatte. |
III. |
Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
1.
Wichtigste Punkte der Zulässigkeit
a)
Statthaftigkeit: gegen Erteilung einer einfachen oder qualifizierten Klausel, aber nur bei formellen Fehlern bei der Erteilung (h.A.)
b)
Zuständigkeit: Prozessgericht, von dessen Geschäftsstelle oder Rechtspfleger die Klausel erteilt worden ist (§§ 802, 732 I ZPO). Bei notariellen Urkunden nach § 797 III ZPO das AG, in dessen Bezirk der Notar seinen allgemeinen Sitz hat.
c)
Rechtsschutzbedürfnis: Das Rechtsschutzbedürfnis liegt ab Klauselerteilung bis
|