Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff страница 38
a) Die zuständige Rechtspflegerin erteilt die Klausel nicht, weil sie meint, die Zahlungsbestätigung der Gerichtsvollzieherin reiche als Nachweis nach § 727 ZPO nicht aus. Kann S1 die Erteilung durchsetzen?
b) Abwandlung: Kurz nach Ende des Erkenntnisverfahrens beantragt der Gläubiger G2 beim zuständigen Rechtspfleger die Erteilung zweier Klauseln. Er legt als Nachweis seiner Berechtigung eine notarielle Abtretungsbestätigung nach § 403 BGB vor, wonach G1 die titulierte Forderung an G2 abgetreten habe. Der Rechtspfleger erteilt die Klauseln und setzt S1 und S2 davon gemäß § 733 II ZPO in Kenntnis. S2 will sich dagegen wehren. Sie meint, dass die notarielle Abtretungsbestätigung keine ausreichende Urkunde iSd. § 727 ZPO sei und dass ohnehin nicht zwei Klauseln zugleich erteilt werden dürften. Außerdem behauptet sie, eine Abtretung sei nie erfolgt. Es sei zu einer Personenverwechslung gekommen. Einen Beweis bietet sie nicht an, allerdings ist die Abtretungsbestätigung bei genauer Prüfung an diesem Punkt in der Tat unklar. G2 bietet auch keinen Beweis für das Gegenteil an. Die erforderlichen Hinweise nach § 139 ZPO wurden erteilt. Kann S2 sich gegen die Erteilung der Klauseln wehren?
Lösungshinweise zu Variante a):
Vor Beginn der prozessualen Überlegungen muss man sich klar machen, dass ein Gesamtschuldner in dem Moment, in dem er an den Gläubiger bezahlt, Inhaber der Forderung wird (in der Höhe, in der er im Innenverhältnis Ausgleichung verlangen kann – § 426 II iVm. § 426 I BGB). Es liegt also ein Fall der Rechtsnachfolge vor.
G kann die Erteilung einer Klausel erzwingen, wenn er den statthaften Rechtsbehelf einlegt und die Voraussetzungen der Erteilung vorliegen.
I. Sofortige Erinnerung (§ 573 ZPO)
Gegen die Verweigerung der Erteilung einer einfachen Klausel nach § 724 ZPO stünde S1 nach § 573 ZPO die Erinnerung offen, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Klausel hätte erteilen müssen. Hier wurde aber die Rechtspflegerin tätig, so dass § 573 ZPO nicht passt.
II. Sofortige Beschwerde (§ 567 I ZPO, § 11 RPflG)
1. Statthaftigkeit
Da die Rechtspflegerin die Erteilung einer Klausel abgelehnt hat, kann S1 nach § 567 I ZPO, § 11 RPflG Beschwerde einlegen. Allerdings lässt sich damit nur rügen, dass die Rechtspflegerin bei der Erteilung einen formellen Fehler gemacht hat.
2. Begründetheit
Die Beschwerde führt zum Erfolg, wenn die durch die Gerichtsvollzieherin auf die Klausel gesetzte Bescheinigung der Zahlung ein ausreichender Nachweis für eine Erteilung der Klausel an S1 war.
Daran, dass es sich bei der Zahlungsbestätigung durch die Gerichtsvollzieherin um eine öffentliche Urkunde handelt, kann man nicht zweifeln. Aus ihr lässt sich (in Verbindung mit dem gegen S1 und S2 als Gesamtschuldner gerichteten Titel) auch klar die Rechtsnachfolge ablesen. Denn diese ist in § 426 II BGB gesetzlich vorgesehen, wenn ein Gesamtschuldner die Forderung des Gläubigers erfüllt. Jedoch ist zu bedenken, dass ein Gesamtschuldner meist nicht in vollem Umfang Ausgleich von dem anderen erlangen kann, sondern nur anteilig. Die Quote bestimmt sich nach dem individuellen Fall. Diese Quote, die sich im Innenverhältnis ergibt, wird aus den hier vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. Daher hat die Rechtspflegerin sich zu Recht geweigert, den Titel zu erteilen.
Die Beschwerde des S1 ist unbegründet.
III. Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO)
1. Zulässigkeit
Die Klage müsste zulässig sein.
a) Statthaftigkeit
Die Klauselerteilungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf, wenn es sich vorliegend um eine qualifizierte Klausel handelt, deren Erteilung vom zuständigen Rechtspfleger mangels ausreichender Nachweise verweigert wurde. Da hier der Rechtsnachfolger des Gläubigers den Eintritt der Rechtsnachfolge beweisen muss, bevor er vollstrecken darf, handelt es sich um eine qualifizierte Klausel nach § 727 ZPO. Daher ist die Klage gemäß § 731 ZPO der richtige Rechtsbehelf.
b) Zuständigkeit
Zuständig ist nach § 731 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, hier also das LG Leipzig.
c) Rechtsschutzbedürfnis
Da S1 vorher erfolglos einen Antrag bei der zuständigen Rechtspflegerin auf Erteilung einer Klausel gestellt hat, liegt das Rechtsschutzbedürfnis unproblematisch vor.
d) Vom Vorliegen aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen ist hier auszugehen.
2. Begründetheit
Die Klage müsste auch begründet sein. Das ist der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorliegen.
Vorliegend ist Voraussetzung der Klauselerteilung neben dem Vorliegen eines wirksamen Titels auch der Nachweis der Rechtsnachfolge. Problematisch ist hierbei wieder die Klärung des Innenverhältnisses zwischen S1 und S2. Teils wird eine Anwendung der §§ 727, 731 ZPO deswegen ganz abgelehnt. Das geht jedoch zu weit. Wenn die Quote unstreitig ist, bestehen keine Bedenken gegen die Klauselerteilung an S1 als Rechtsnachfolger. Ob allerdings S1 im Klauselklageverfahren auch die Möglichkeit erhalten sollte, das Innenverhältnis zwischen sich und der S2 klären zu lassen, ist zweifelhaft. Andererseits ist dieses Verfahren gerade dazu da, Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu klären, ganz gleich ob sie das Innenverhältnis von Gesamtschuldnern oder die Erbfolge zwischen zwei Personen betreffen[30].
IV. Ergebnis: Die Klage nach § 731 ZPO ist zulässig. Begründet ist die Klage nur soweit, wie die Forderung tatsächlich auf S1 übergegangen ist.
Lösungshinweise zu Variante b):
I. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
1. Statthaftigkeit
Die Klauselerinnerung ist statthaft, wenn S2 Einwendungen gegen die Klauselerteilung hat. Sie greift unproblematisch, wenn diese Einwendungen formaler Art sind. Hier hat S2 drei Einwendungen. Wenn sie meint, es liege kein ausreichender urkundlicher Nachweis vor und es dürften nicht zwei Klauseln zugleich erteilt werden, handelt es sich um formelle Einwendungen, die mit der Erinnerung geltend gemacht werden können. Sie will allerdings auch vorbringen, dass die Abtretung nicht erfolgt sei. Das ist ein materieller Einwand. Auf diese dritte Behauptung kann S2 die Erinnerung also nicht stützen.
2. Begründetheit
Die Erinnerung ist begründet, wenn einer der formellen Einwände von S2 durchgreift. Dabei kann der erste Einwand, die notarielle Erklärung reiche als Nachweis nicht aus, nicht durchdringen, da diese Form des Nachweises in § 403 BGB gerade vorgesehen ist. Auch dass der Erklärung laut Sachverhalt bei näherer Analyse eine Personenverwechslung zu entnehmen ist, begründet keinen formellen Fehler des Rechtspflegers. Er führt nur eine kursorische