Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
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3. Begründetheit
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Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nach den §§ 726–729 ZPO nicht vorgelegen haben und daher die Klausel zu Unrecht erteilt wurde. Es muss daher geprüft werden, ob materiell-rechtlich die behauptete Bedingung oder die behauptete Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
Im Rahmen der Begründetheit ist auf mehrere Besonderheiten hinzuweisen:
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a) Zunächst ist es fraglich, ob ein nachträglicher Eintritt der nach §§ 726–729 ZPO erforderlichen materiellen Voraussetzungen beachtlich ist und dazu führt, dass die Klage unbegründet ist.
Beispiel 12 (Zeitpunkt für die Begründetheitsprüfung):
Gläubiger G erwirkt durch einen falschen Erbschein als Scheinerbe eine Klausel nach § 727 ZPO gegen S. S erhebt Klauselgegenklage nach § 768 ZPO. Noch vor der mündlichen Verhandlung erlangt G die zu vollstreckende Forderung aber durch Abtretung von dem echten Erben, so dass die Rechtsnachfolge auf diesem Wege eingetreten ist. S fürchtet nun, den Prozess zu verlieren.
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Ursprünglich hätte in Beispiel 12 die Klage nach § 768 ZPO Erfolg haben können, weil die Voraussetzungen des § 727 ZPO (Rechtsnachfolge durch Erbfall) bei Klauselerteilung nicht vorlagen. Durch die Abtretung liegen aber jetzt die materiellen Voraussetzungen des § 727 ZPO doch vor, so dass die Klage nach § 768 ZPO unbegründet sein müsste.
Die ganz herrschende Meinung geht davon aus, dass der maßgebende Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Klauselerteilungsvoraussetzungen die letzte mündliche Verhandlung ist[15]. Dem ist zu folgen, da sich § 768 ZPO gerade nicht gegen die (in der Vergangenheit liegende) Klauselerteilung als solche richtet, sondern gegen die Vollstreckung aus einer zu Unrecht bestehenden Klausel. S wird den Prozess somit verlieren. Um dies zu verhindern, sollte sie die Erledigung der Hauptsache erklären und beantragen, dass die Kosten dem G auferlegt werden[16].
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b) Im Rahmen der Klauselerteilungsklage wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte gegen die Klauselerteilung mit materiell-rechtlichen Einwendungen wehren kann (Rn. 153). Wurde über diese Einwendungen in dem Verfahren nach § 731 ZPO rechtskräftig entschieden, führt die Rechtskraftwirkung der Entscheidung nach § 731 ZPO dazu, dass er mit diesen Einwendungen im Rahmen der Klage nach § 768 ZPO ausgeschlossen ist.
Hat dagegen der Kläger solche Einwendungen im Verfahren nach § 731 ZPO nicht geltend gemacht, obwohl er sie rechtzeitig hätte geltend machen können, so wird § 767 III ZPO entsprechend angewendet. Der Schuldner ist also präkludiert[17].
Hinweis:
In § 768 ZPO wird auf § 767 III ZPO – und nicht auf § 767 II ZPO – verwiesen. Wenn also der Schuldner mehrere Klauselgegenklagen nacheinander erhebt, weil ihm immer wieder neue Einwendungen einfallen, die er vorbringen könnte, so kommt es für die Begründetheit der neuen Einwendungen darauf an, ob er die Einwendungen auch schon in der ersten Klauselgegenklage hätte einbringen können (subjektiver Maßstab des § 767 III ZPO, dazu Rn. 245). So kommt es, dass auch dann, wenn der Schuldner im Rahmen der vom Gläubiger erhobenen Klauselerteilungsklage Einwendungen nicht eingelegt hat, für die neue Klage § 767 III ZPO und nicht, wie man sonst leicht meinen könnte, § 767 II ZPO angewendet wird.
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c) Problematisch ist zudem die Beweislast im Verfahren nach § 768 ZPO. Nach herrschender Ansicht trifft die Beweislast für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (etwa der Erbfall im Anwendungsbereich von § 727 ZPO) grundsätzlich denjenigen, der auch bei der Erteilung der Klausel die Beweislast trägt. Da im Rahmen der qualifizierten Klauseln die Beweislast regelmäßig den Vollstreckungsgläubiger trifft (sonst müsste eine Klausel nach § 724 ZPO beantragt werden!), muss der Gläubiger also auch im Verfahren nach § 768 ZPO die streitigen Tatsachen beweisen[18]. Das hat zur Folge, dass der Kläger nach § 768 ZPO nur behaupten muss, dass eine bestimmte materielle Voraussetzung der Klauselerteilung nicht eingetreten ist (etwa ein Erbfall iSd. § 727 ZPO). Der Beklagte hingegen muss beweisen, dass der Erbfall tatsächlich vorliegt und er Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › III. Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) › 4. Einstweilige Anordnungen
4. Einstweilige Anordnungen
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Nach §§ 769, 770 ZPO kann das Prozessgericht anordnen, dass die Zwangsvollstreckung schon vor Rechtskraft der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird.
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) › 1. Zielrichtung
1. Zielrichtung
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In seiner Zielrichtung ist § 732 ZPO eng verwandt mit § 768 ZPO. Denn beide Rechtsbehelfe geben dem Kläger die Möglichkeit, sich gegen die Klauselerteilung zu wehren. § 732 ZPO ist allerdings – im Gegensatz zu § 768 ZPO (Rn. 154) – nicht nur auf die qualifizierten Klauseln anwendbar. Vielmehr ist die Klauselerinnerung dem Schuldner auch möglich, wenn dem Gläubiger eine einfache Klausel nach § 724 ZPO erteilt wurde. Des Weiteren können mit der Erinnerung – im Gegensatz zu § 768 ZPO – formelle Einwendungen gegen die Klauselerteilung erhoben werden (z.B. fehlender Titel; Unwirksamkeit des Titels wegen Unbestimmtheit).
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Formal betrachtet ist die Erinnerung ein ganz anderer Rechtsbehelf als eine Klage. Sie führt im Grunde nur dazu, dass das Verfahren der Klauselerteilung vor Gericht fortgesetzt wird[19]. Mit der Erinnerung kann daher nur die Verletzung von Vorschriften gerügt werden, die auch vom Klauselerteilungsorgan im Rahmen der Klauselerteilung beachtet werden müssen (näher Rn. 171 ff).
Aufbau: Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
I. |
Zulässigkeit
1.
Zuständigkeit: Gericht, von dessen
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