AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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      Stoffels AGB-Recht, Rn. 284.

       [77]

      Wie hier Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 97; Ulmer /Brandner/Hensen AGB-Recht/ Ulmer/Habersack § 305 Rn. 155.

       [78]

      So aber Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 149.

       [79]

      OLG Köln WM 1993, 369 f.; LG Frankfurt NJW-RR 1992, 441, 442; AG Freudenstadt NJW-RR 1994, 238, 239.

       [80]

      So aber Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 149; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 87.

       [81]

      AG Krefeld NJW-RR 1997, 245; Heinrichs NJW 1997, 1407, 1409.

       [82]

      So aber Schmidt NJW 2011, 1633, 1637.

       [83]

      LG Heidelberg RdTW 2017, 275 Rn. 39 ff.; für Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12 b BGB auch OLG Koblenz BauR 2017, 2178 Leitsatz 1a. Dagegen hat der BGH (BB 1983, 15, 16) eine Klausel gebilligt, wonach der Kunde bestätigt, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, und sich mit deren Geltung einverstanden erklärt; siehe dazu unten Rn. 98.

VI. Das Einverständnis des Kunden

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      Tipp

      Der Klauselgegner muss kein gesondert auf die Geltung der AGB bezogenes Einverständnis abgeben. Vielmehr gilt: Wenn die Obliegenheiten aus § 305 II Nr. 1, 2 BGB erfüllt sind und nunmehr der Kunde unterschreibt, so kann dies grundsätzlich nicht anders gedeutet werden denn als konkludentes Einverständnis mit den AGB.

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      100

      Die Rechtsprechung hat es freilich ausnahmsweise in manchen Einzelfällen abgelehnt, allein aus dem Umstand, dass der Kunde die vertragliche Bindung in Kenntnis der AGB eingegangen ist, auf ein konkludentes Einverständnis mit den AGB zu schließen. Es ging hier um besonders sensible Bereiche, in denen existentielle Interessen des Vertragspartners berührt wurden, nämlich Leib und Leben oder die absolut geschützte Intimsphäre.

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      Beispiel 29

a)
b)

      102

      In beiden Beispielsfällen handelt es sich bei dem wiedergegebenen Texten um AGB: Im Beispiel 29 a) schließt der Betreiber der Anlage mit den Badegästen einen Vertrag, wonach die Badegäste zur Nutzung der Anlage am Tag ihres Eintritts berechtigt sind und dafür ein Entgelt bezahlen; im Beispiel 29 b) wird zwischen Zahnarzt und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen. Es spricht einiges

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