AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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§ 305 II BGB erfüllt sind: Es findet sich am Ort des Vertragsschlusses ein deutlich sichtbarer Aushang, der zugleich den Text der jeweiligen AGB enthält und damit den potentiellen Vertragspartnern eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft; allenfalls hätte man im Beispiel 29 b) fragen können, ob nach der Art des Behandlungsvertrags anstelle des Aushangs nicht ein ausdrücklicher Hinweis auf die Forderungsabtretung angebracht gewesen wäre. In beiden Beispielsfällen scheiterte jedoch die Einbeziehung nach Ansicht der damit befassten Gerichte daran, dass das Einverständnis des Vertragspartners fehlte:

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      Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Beispiel 29 b) ist in Ergebnis und Begründung, die des BGH zum Beispiel 29 a) jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Im Beispiel 29 a) wurde freilich entgegen der Ansicht des BGH die Haftungsfreizeichnung im Kassenbereich durchaus Vertragsbestandteil: Wenn der Betreiber der Anlage mit einem großen Hinweisschild auf jene Freizeichnung aufmerksam macht, ist der Kunde, der gleichwohl Eintritt bezahlt, um die Anlage zu nutzen, mit der Klausel einverstanden. Damit war aber noch nicht ausgemacht, dass die Klausel gerade auch den vorliegenden Fall erfasste. Denn bei kundenfreundlicher Auslegung (dazu unten Teil 3 Rn. 111 ff.) konnte man das „Baden auf eigene Gefahr“ auch so verstehen, dass der Betreiber lediglich für gewässerspezifische Gefahren wie etwa unerkannte Sogströmungen im See nicht einstehen wollte, die Haftung für Freizeitanlagen am und im See wie etwa das nicht gesicherte Sprungbrett aber unberührt blieb. Dann wäre der Sachverhalt in Beispiel 29 a) nach der Unklarheitenregel des § 305c II BGB von der Haftungsfreizeichnung nicht betroffen, der Ersatzanspruch des Badegastes aus § 823 I BGB sowie aus §§ 311 III 1, 280 I BGB (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) begründet. Wenn aber die Klausel den Veranstalter auch von der Haftung für fehlerhafte Freizeitanlagen am See befreien sollte, war sie nach § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam, weil sie ihrem Wortlaut nach auch solche Schäden erfasste, die der Betreiber selbst vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hatte.

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      Tipp

      Auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung bestehen gute Chancen, Klauseln, in denen der Verwender die Haftung für Verkehrspflichten abstreifen will, welche ihn aufgrund von ihm eröffneter Gefahrenquellen treffen, bereits auf der Ebene der Einbeziehungskontrolle zu eliminieren. In der gerichtlichen Auseinandersetzung kann dieser Aspekt neben einer möglichen Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 7 a BGB mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zum Folgenden BGH BB 1983, 15, 16.

       [2]

      BGH BB 1983, 15, 16.

       [3]

      Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 161.

       [4]

      Graf von Westphalen NJW 2016, 2228, 2230.

       [5]

      Vgl. oben Teil 1 Rn. 19.

       [6]

      Ebenso Erman/Roloff § 305 Rn. 41, Palandt/Grüneberg BGB, § 305 Rn. 41.

       [7]

      Beispiel 29 a): nach BGH NJW 1982, 1144; Beispiel 29 b): nach OLG Düsseldorf NJW 1994, 2421.

       [8]

      BGH NJW 1982, 1144 f.

       [9]

      LG Trier NJW 1993, 1474, 1475.

       [10]

      OLG Düsseldorf NJW 1994, 2421, 2422.

      

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