AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Spediteur mit dem Transport von Waren, so muss er davon ausgehen, dass dieser generell nur zu den verkehrsüblichen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) kontrahiert. Ohne besondere Vereinbarung wird daher auch der Vertrag zwischen V und S im Beispiel 30 unter Einbeziehung der ADSp geschlossen[15]. Das gilt nach vorzugswürdiger Ansicht unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom Verwender ausging oder vom Kunden[16]: Das Angebot des Verwenders kann nur dahin verstanden werden, dass er zu den üblichen AGB kontrahieren will; und das Angebot des mit der Branche vertrauten Kunden, in dem den AGB nicht widersprochen wird, kann ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass die Leistung des Verwenders zu den üblichen Bedingungen in Anspruch genommen werden soll. Erst recht sind die ADSp einbezogen, wenn der Spediteur in seiner Korrespondenz darauf hinweist, dass er sich als Angehöriger dieses Gewerbezweigs versteht und nur zu den ADSp kontrahieren will, und der Auftraggeber deren Einbeziehung nicht widerspricht[17].

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      Beispiel 31

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      Beispiel 32

      Hersteller H beliefert den Großhändler G in laufender Rechnung mit Waren. Bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung hat H auf seine AGB hingewiesen, wonach er sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehält.

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d) Einbeziehung von AGB während laufender Verhandlungen

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