AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Frankfurt MMR 2013, 645, 647.

VII. AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr

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      § 305 II BGB enthält, wie gesehen, zwei gewichtige Grundaussagen: (1) Der Kunde muss niemals von sich aus wissen, dass der Verwender AGB einbeziehen will; deshalb muss der Verwender ausdrücklich oder durch Aushang auf sie hinweisen und kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, der Kunde habe mit seinen AGB rechnen müssen. (2) Der Kunde muss niemals von sich aus ermitteln, was Inhalt der AGB ist. Deshalb muss der Verwender dem Kunden unaufgefordert die Möglichkeit verschaffen, vom Text der AGB Kenntnis zu nehmen.

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      Tipp

      Ein ausreichender Hinweis des Verwenders gegenüber einem Unternehmer liegt bereits dann vor, wenn dieser mit der Verwendung von AGB nach den Umständen rechnen muss.

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      Beispiel 30

      Versandhändler V beauftragt den Spediteur S, Waren an seine Kunden auszuliefern.

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