Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
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![Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1014662.jpg)
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Wechselseitige Beziehungen sind dabei keinesfalls auf Verbindungen zwischen zwei Unternehmen beschränkt.[7] Denkbar sind vielmehr auch ringförmige oder zirkuläre Beteiligungen, an denen mehrere Gesellschaften mitwirken.[8] Gleichwohl auch hier nur begrenzt auf valides statistisches Material zurückgegriffen werden kann, wird von einer relativ weiten Verbreitung entsprechender Beziehungen ausgegangen.[9]
Anmerkungen
Vgl. insofern auch Bayer in: MK-AktG, § 19 AktG Rn. 22.
Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 68 Rn. 95; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 1; Bayer in: MK-AktG, § 19 AktG Rn. 19; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 19 AktG Rn. 3.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 15.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 1; Bayer in: MK-AktG, § 19 AktG Rn. 20 f.; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 19 AktG Rn. 4 f.
Koch in: Hüffer, § 19 AktG Rn. 4; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 944. Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 19 AktG Rn. 4 f. weist indes darauf hin, die unwiderlegliche Vermutung könne nicht auch beidseitig qualifiziert wechselseitige Beteiligungen umfassen, da gegenseitige Abhängigkeit denkunmöglich sei. Insofern liege in diesem Fall eine Fiktion vor, die für beide beteiligten Unternehmen die Geltung der Vorschriften sowohl für beherrschte wie auch für herrschende Unternehmen anordne.
Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 68 Rn. 110; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 1; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 944.
Anders im Fall fehlender Abhängigkeit, vgl. Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 68 Rn. 98.
So explizit Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 2. Vgl. auch Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 944.
Vgl. hierzu Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 3.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang
C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang
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Unternehmensverbindungen und die entstehenden Rechtsfolgen stellen nach alledem – entgegen der Bedeutung von Konzernen in der Rechtstatsächlichkeit – etwas grundsätzlich Untypisches im Hinblick auf die deutsche Gesellschaftsrechtsordnung dar. Denn unser Gesellschaftsrechtssystem geht grundsätzlich von eigenständigen Gesellschaften aus, die im Wesentlichen verpflichtet sind, ihren eigenen Interessen zu dienen und damit unabhängig und eigenständig auftreten.[1] Unternehmensverbindungen durchbrechen diese Grundsätze an zahlreichen Stellen und modifizieren damit die klassischen Leitungs- und Verantwortungsprinzipien.
Anmerkungen
Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 925; Eschenbruch Konzernhaftung, Rn. 2003. Vgl. hierzu auch bereits oben Rn. 40.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang › I. Konzernleitungsmacht und -pflicht
I. Konzernleitungsmacht und -pflicht
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Deutlich wird dies vor allem beim Vertragsaktienkonzern i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 AktG, der auf dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages basiert.
1. Möglichkeiten der Konzernleitung
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Wie gezeigt verdrängt dort das Weisungsrecht gem. § 308 Abs. 1 AktG die grundsätzliche Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG.[1] Die Obergesellschaft erlangt damit an dieser Stelle eine Konzernleitungsmacht.[2] Allerdings wird die Leitungsmacht des Vorstandes dadurch lediglich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben.[3] Erteilt die Obergesellschaft keine Weisungen oder sind diese unzulässig, so bleibt es bei der unabhängigen Leitung gem. § 76 Abs. 1 AktG.[4] Damit kommt der Prüfungspflicht des Vorstandes der abhängigen Gesellschaft betreffend die Zulässigkeit von Weisungen erhebliche Bedeutung zu.[5] Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Nachteilhaftigkeit einer Weisung. Denn auch eine nachteilige Weisung kann gem. § 308 Abs. 1 S. 2 AktG zulässig sein, solange sie dem Konzerninteresse dient.[6] Daneben dürfen Weisungen nicht rechts- und sittenwidrig sein oder aber der Satzung des Unternehmens widersprechen.[7] Ist dies gegeben, sind die Weisungen für den Vorstand der abhängigen Gesellschaft gem. § 308 Abs. 2 S. 1 AktG bindend. Als Korrektiv dient die Regelung des § 309 AktG, die den Organen der herrschenden Gesellschaft besondere Pflichten auferlegt. So macht sich der Vorstand der Obergesellschaft gem. § 309 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AktG haftbar, wenn er im Rahmen einer Weisung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwendet.
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Das Weisungsrecht des § 308 Abs. 1 AktG besteht dabei grundsätzlich nur zwischen Gesellschaften, die untereinander einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen haben. Existieren etwa in einem Verhältnis Muttergesellschaft zur Enkelgesellschaft Beherrschungsverträge